deen

Steuerberatung

Abfindung für Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers

BFH 10.5.2017, II R 25/15

Ver­zich­tet ein ge­setz­li­cher Erbe ge­gen eine von sei­nen Ge­schwis­tern zu zah­lende Ab­fin­dung auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch, ist künf­tig da­nach zu un­ter­schei­den, ob der Ver­zicht be­reits zu Leb­zei­ten oder erst nach dem Tod des Erb­las­sers ver­ein­bart wird (Recht­spre­chungsände­rung).

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hat im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letzt­wil­lige Verfügung von der Erb­folge nach sei­ner Mut­ter aus­ge­schlos­sen sein sollte, ge­genüber sei­nen drei Brüdern auf die Gel­tend­ma­chung sei­nes Pflicht­teils­an­spruchs ge­gen eine von die­sen je­weils zu zah­lende Ab­fin­dung i.H.v. 150.000 € ver­zich­tet. Im Jahr 2002 hatte er be­reits von der Mut­ter Schen­kun­gen im Wert von 1.056.232 € er­hal­ten.

Nach­dem der BFH mit Ur­teil vom 16.5.2013 (Az.: II R 21/11) ent­schie­den hatte, dass die Zah­lung der Ab­fin­dun­gen an den Kläger nicht als Schen­kung der Mut­ter an die­sen, son­dern als drei frei­ge­bige Zu­wen­dun­gen der Brüder an den Kläger ge­trennt zu be­steu­ern sind, er­ließ das Fi­nanz­amt für die Zu­wen­dun­gen der Brüder ge­trennte Schen­kung­steu­er­be­scheide ge­gen den Kläger. Die Be­steue­rung er­folgte ähn­lich wie bei ei­ner Zu­wen­dung durch die Mut­ter. Es rech­nete da­bei der Ab­fin­dung von 150.000 € je Bru­der je­weils den vollen Wert der im Jahr 2002 er­folg­ten Schen­kun­gen der Mut­ter an den Kläger hinzu. Da­von zog das Fi­nanz­amt den sei­ner­zeit für Er­werbe von Kin­dern von ih­ren El­tern zu­ste­hen­den Frei­be­trag von 205.000 € (heute: 400.000 €) ab. Es wandte zu­dem den Steu­er­satz der Steu­er­klasse I für Kin­der an (19 %) und zog von der so er­mit­tel­ten Steuer den ge­setz­li­chen An­rech­nungs­be­trag für die Steuer für die Vor­schen­kun­gen ab. Hier­aus er­gab sich eine Steuer von 28.405 €.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es rech­nete die Vor­schen­kun­gen den Ab­fin­dun­gen nicht hinzu und berück­sich­tigte dem An­trag des Klägers ent­spre­chend le­dig­lich den für die "übri­gen Per­so­nen der Steu­er­klasse I" vor­ge­se­he­nen Frei­be­trag i.H.v. sei­ner­zeit 51.200 € (heute: 100.000 €). Da­mit setzte das FG die Schen­kung­steuer auf 10.810 € herab. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und setzte die Schen­kung­steuer auf 23.647 € fest.

Gründe:
Es han­delt sich um eine Zu­wen­dung zwi­schen Ge­schwis­tern und nicht um eine Zu­wen­dung an ein Kind. Da­mit hatte das FG zwar zu Recht ent­schie­den, dass die Vor­schen­kun­gen der Mut­ter bei der Be­rech­nung der Steuer nicht zu berück­sich­ti­gen sind; denn sie stamm­ten nicht wie er­for­der­lich von den Schen­kern, den Brüdern. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG war aber die im Verhält­nis des Klägers zu sei­nen Brüdern gel­tende Steu­er­klasse II zwi­schen Ge­schwis­tern an­zu­wen­den, und zwar so­wohl hin­sicht­lich des an­wend­ba­ren Frei­be­trags (10.300 €, heute 20.000 €) als auch des Steu­er­sat­zes (17 %). Un­ter Berück­sich­ti­gung von Schen­kungs­kos­ten war da­her die Schen­kung­steuer im Streit­fall auf 23.647 € fest­zu­set­zen.

Darin liegt eine Ab­wei­chung von der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung. Bis­her war man da­von aus­ge­gan­gen, dass in der­ar­ti­gen Fällen für die Be­steue­rung der Ab­fin­dun­gen nicht das Verhält­nis des Zu­wen­dungs­empfängers (Ver­zich­ten­den) zum Zah­len­den, son­dern das­je­nige zum künf­ti­gen Erb­las­ser maßge­bend sei. Dem lag das Ziel zu­grunde, den ge­gen Ab­fin­dung ver­ein­bar­ten Pflicht­teils­ver­zicht so­wohl vor als auch nach dem Ein­tritt des Erb­falls im Er­geb­nis gleich zu be­han­deln. Die­ses Ziel kann aber ins­be­son­dere dann nicht er­reicht wer­den, wenn der Pflicht­teils­ver­zicht ge­genüber meh­re­ren Per­so­nen erklärt wird und/oder Vor­schen­kun­gen des (künf­ti­gen) Erb­las­sers an den Ver­zich­ten­den vor­lie­gen. Bei einem vor Ein­tritt des Erb­falls ver­ein­bar­ten Pflicht­teils­ver­zicht ge­gen Ab­fin­dung sind da­her die erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten an­wend­bar, die im Verhält­nis des Zah­lungs­empfängers zu den Zah­len­den gel­ten.

Die geänderte Recht­spre­chung führt bei Pflicht­teils­ver­zich­ten zwi­schen Ge­schwis­tern ge­gen Ab­fin­dung, die noch zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers ver­ein­bart wer­den, im Re­gel­fall zu ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung als bei ei­ner Ver­ein­ba­rung nach dem Erb­fall. Die Ver­ein­ba­rung zu Leb­zei­ten begründet die An­wen­dung der Steu­er­klasse II, die Ver­ein­ba­rung nach dem Erb­fall die der Steu­er­klasse I. Bei einem nach Ab­zug des Frei­be­trags von heute 20.000 € je Zah­len­den bei Steu­er­klasse II und von 400.000 € bei Steu­er­klasse I ver­blei­ben­den steu­er­pflich­ti­gen Er­werb von z.B. über 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steu­er­satz heute auf 20 % an­stelle von 11 %.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben