Der BFH hatte die Bedarfsabfindung, die erst im Zeitpunkt der Ehescheidung unter bestimmten Voraussetzungen zu leisten ist, mit Urteil vom 01.09.2021 (Az. II R 40/19, BStBl. II 2023, S. 146) von der Pauschalabfindung vor der Eheschließung abgegrenzt. Eine Pauschalabfindung, die für den Verzicht auf einen möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich geleistet wird, würdigt der BFH als eine freigebige Zuwendung, die damit grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Eine Bedarfsabfindung, die per Ehevertrag vor der Eheschließung in bestimmter Höhe vereinbart werde und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Falle der Ehescheidung zu zahlen ist, diene hingegen dem Ausgleich aller Interessensgegensätze der Ehegatten, weshalb es sich nicht um eine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung handele, so dass laut BFH keine freigebige Zuwendung vorliegt.
Mit gleichlautenden Erlassen vom 13.10.2022 (DStR 2023, S. 524) haben die obersten Finanzbehörden der Länder das Urteil des BFH vom 01.09.2021 für nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar erklärt. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass Zahlungen zur Erfüllung von freiwilligen vertraglichen Vereinbarungen stets im rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung stünden und der Zuwendende seine Leistung als entgeltlich ansehe.
Hinweis: Aus der Reaktion der Finanzverwaltung ist zu schlussfolgern, dass hier stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob eine Abfindungszahlung im Scheidungsfall als freigebige Zuwendung zu würdigen ist oder ob diese als Gegenleistung anzusehen ist.