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Steuerberatung

Abfindungszahlungen im Scheidungsfall

An­ders als der BFH schließt die Fi­nanz­ver­wal­tung bei ei­ner sog. Be­darfs­ab­fin­dung im Fall der Schei­dung ei­ner Ehe nicht ge­ne­rell das Vor­lie­gen ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung aus.

Der BFH hatte die Be­darfs­ab­fin­dung, die erst im Zeit­punkt der Ehe­schei­dung un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu leis­ten ist, mit Ur­teil vom 01.09.2021 (Az. II R 40/19, BStBl. II 2023, S. 146) von der Pau­schal­ab­fin­dung vor der Ehe­schließung ab­ge­grenzt. Eine Pau­schal­ab­fin­dung, die für den Ver­zicht auf einen mögli­cher­weise künf­tig ent­ste­hen­den Zu­ge­winn­aus­gleich ge­leis­tet wird, würdigt der BFH als eine frei­ge­bige Zu­wen­dung, die da­mit grundsätz­lich schen­kung­steu­er­pflich­tig ist. Eine Be­darfs­ab­fin­dung, die per Ehe­ver­trag vor der Ehe­schließung in be­stimm­ter Höhe ver­ein­bart werde und bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen im Falle der Ehe­schei­dung zu zah­len ist, diene hin­ge­gen dem Aus­gleich al­ler In­ter­es­sens­ge­gensätze der Ehe­gat­ten, wes­halb es sich nicht um eine Leis­tung ohne Ver­pflich­tung und ohne recht­li­chen Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ge­gen­leis­tung han­dele, so dass laut BFH keine frei­ge­bige Zu­wen­dung vor­liegt.

Mit gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 13.10.2022 (DStR 2023, S. 524) ha­ben die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder das Ur­teil des BFH vom 01.09.2021 für nicht über den Ein­zel­fall hin­aus an­wend­bar erklärt. Es könne nicht ge­ne­rell da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass Zah­lun­gen zur Erfüllung von frei­wil­li­gen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen stets im recht­li­chen Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ge­gen­leis­tung stünden und der Zu­wen­dende seine Leis­tung als ent­gelt­lich an­sehe.

Hin­weis: Aus der Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung ist zu schluss­fol­gern, dass hier stets an­hand der Umstände des Ein­zel­falls zu prüfen ist, ob eine Ab­fin­dungs­zah­lung im Schei­dungs­fall als frei­ge­bige Zu­wen­dung zu würdi­gen ist oder ob diese als Ge­gen­leis­tung an­zu­se­hen ist.

 

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