Bislang war es Arbeitgebern regelmäßig verwehrt, den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Arbeitnehmer abzufragen. Letztlich erlangte der Arbeitgeber regelmäßig nur über Erkrankungen mit dem Corona-Virus Kenntnis, da dies zur Nachverfolgung etwaiger Kontaktpersonen erforderlich war.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 18.11.2021 den Bundestag und am 19.11.2021 den Bundesrat passierte, wird letztlich die Abfrage und Speicherung des Impfstatus durch den Arbeitgeber Notwendigkeit, um die Einhaltung der sog. 3G-Regeln am Arbeitsplatz Rechnung tragen zu können. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2021, S. 4906).
Konkret sind die Arbeitgeber damit verpflichtet, Arbeitnehmern, bei denen physische Kontakte mit anderen am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden können, den Zutritt zum Betrieb nur dann zu gewähren, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber hat somit zu kontrollieren, ob seine Arbeitnehmer entsprechende Nachweise vorlegen können und dies auch zu dokumentieren.
Soweit es zur Erfüllung dieser neuen Kontroll- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, darf der Arbeitgeber explizit personenbezogene Daten und Daten zum Impf-, sog. Sero- und Teststatus seiner Arbeitnehmer verarbeiten. Die so gewonnen Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden. Spätestens nach sechs Monaten sind die erhobenen und verarbeiteten Daten jedoch wieder zu löschen.
Zu beachten sind die neuen Pflichten des Arbeitgebers ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, somit ab Mittwoch, 24.11.2021, zu beachten.
Hinweis: Da es sich um besonders sensible personenbezogene Daten der Arbeitnehmer handelt, ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten diese sicher aufzubewahren. Zudem sollte der Arbeitgeber einen Prozess vorsehen, wie sichergestellt werden kann, dass die erhobenen Daten zum bestehenden Impfschutz bzw. Genesenenstatus nicht länger als sechs Monate gespeichert werden und nach Ablauf der Frist eine erneute Erhebung des jeweiligen Status des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt. Bei tagesaktuell mit Antigentest bzw. mit einem vor nicht mehr als 48 Stunden durchgeführten PCR-Test wird ohnehin erforderlich sein, täglich bzw. entsprechend alle zwei Tage den Teststatus des Arbeitnehmers abzufragen und zu dokumentieren. Aber auch hier ist erforderlich, dass die jeweilige Datenspeicherung nach sechs Monaten endet.