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Steuerberatung

Abgabenordnung: Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

FG Hamburg 27.2.2017, 6 K 141/16

Eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die den Wort­laut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wie­der­gibt, ist nicht "un­rich­tig" . Die In­for­ma­tion darüber, dass der Ein­spruch elek­tro­ni­sch ein­ge­legt wer­den kann, ist aus­rei­chend; nicht er­for­der­lich ist die An­gabe der E-Mail-Adresse des Fi­nanz­am­tes.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strit­ten darüber, ob die Rechts­be­helfs­be­leh­rung im Um­satz­steu­er­be­scheid 2014 den An­for­de­run­gen der Ab­ga­ben­ord­nung ent­sprach. Der Kläger war der An­sicht, die Rechts­be­helfs­be­leh­rung solle den Adres­sa­ten über die Möglich­keit in­for­mie­ren, ob und wie eine ge­richt­li­che oder  behörd­li­che Ent­schei­dung durch einen Rechts­be­helf an­ge­grif­fen wer­den könne. Die An­spruchs­grund­lage des § 356 Abs. 1 AO solle die­ses Recht des Steu­er­pflich­ti­gen gewähr­leis­ten. Die vollständige An­schrift der Fi­nanz­behörde solle ent­we­der der Rechts­be­helfs­be­leh­rung oder dem Ver­wal­tungs­akt ent­nom­men wer­den können, da­mit der Be­tei­ligte über­haupt wisse, an wen er den Ein­spruch rich­ten müsse.

Wenn das Fi­nanz­amt - wie hier - auf die di­gi­tale Ein­le­gungsmöglich­keit ver­weise, müsse es in ana­lo­ger An­wen­dung des § 356 Abs. 1 AO auch die E-Mail-Adresse dem Kläger zugäng­lich ma­chen. Diese be­finde sich je­doch nicht auf dem Ver­wal­tungs­akt. Der Kläger habe aus dem Ver­wal­tungs­akt her­aus keine Möglich­keit, eine E-Mail an die zuständige rich­tige Behörde ab­zu­set­zen. Der Zweck der Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die Si­che­rung des Rechts­schut­zes des Be­tei­lig­ten, ge­biete auch eine Be­leh­rung über die Form der Ein­spruchsein­le­gung. Des­halb könne die Rechts­be­helfs­be­leh­rung nur dann als vollständig an­ge­se­hen wer­den, wenn sie an­gebe, in wel­cher Form der Ein­spruch er­ho­ben wer­den könne und wie und an wel­che Adresse.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die ein­mo­na­tige Ein­spruchs­frist, in­ner­halb der der An­trag des Klägers auf Ände­rung des Um­satz­steu­er­be­schei­des für 2014 gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ge­stellt wer­den konnte, be­gann mit dem Tage der Be­kannt­gabe des Be­scheids für 2014 über Um­satz­steuer (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO), da der Kläger über die Ein­le­gung des Ein­spruchs mit der dem Um­satz­steu­er­be­scheid 2014 bei­gefügten Rechts­be­helfs­be­leh­rung den An­for­de­run­gen des § 356 Abs. 1 AO ent­spre­chend be­lehrt wor­den war. Die Rechts­be­helfs­be­leh­rung gibt den Wort­laut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO zu­tref­fend wie­der und war des­halb nicht "un­rich­tig" i.S.d. § 356 Abs. 2 FGO.

Un­rich­tig ist eine Be­leh­rung, wenn sie in we­sent­li­chen Aus­sa­gen un­zu­tref­fend oder der­art un­vollständig oder miss­verständ­lich ge­fasst ist, dass hier­durch - bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung - die Möglich­keit zur Frist­wah­rung gefähr­det er­scheint. Und das war hier zu ver­nei­nen. Die In­for­ma­tion in der Rechts­be­helfs­be­leh­rung darüber, dass der Ein­spruch elek­tro­ni­sch ein­ge­legt wer­den kann, ist aus­rei­chend. Nicht er­for­der­lich ist hin­ge­gen die An­gabe der E-Mail-Adresse des Fi­nanz­am­tes. Je­der  Steu­er­pflich­tige, der in Erwägung zieht, den Ein­spruch elek­tro­ni­sch ein­zu­le­gen und hierfür ein ent­spre­chen­des tech­ni­sches Equip­ment zu be­nut­zen, ist auch in der Lage, auf die In­ter­net­seite der Fi­nanz­behörde zu ge­hen. Hier be­fin­det sich un­ter den Kon­tak­tin­for­ma­tio­nen nicht nur die An­schrift der Behörde, die mit der auf dem Be­scheid be­find­li­che ab­zu­glei­chen wäre, son­dern u.a. auch die E-Mail-Adresse.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
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