Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Juli 2012 einen neuen Pkw zum Bruttokaufpreis von rd. 61.000 €. Herstellerin des Motors ist die Beklagte. Das Fahrzeug wurde am 30.10.2012 zugelassen und am 2.11.2012 an den Kläger ausgeliefert.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 826, 31 BGB oder aus § 831 BGB zu, da er nicht hinreichend dargetan hat, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei dem Motor seines Fahrzeugs verwendet hat.
Der Kläger hat bislang weder von der Beklagten als Herstellerin des Motors noch von der Fahrzeugherstellerin, aber auch nicht vom Autohaus eine Mitteilung erhalten, wonach sein Pkw einer Rückrufaktion unterliegt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat zwar mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ausrüstung von Dieselmotoren der Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Verordnung festgestellt und angeordnet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zu Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu unternehmen. Dieser Rückrufbescheid betrifft aber ausschließlich Aggregate des Typs EA 189 EU5. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist davon nicht betroffen. Da das Fahrzeug unter die Abgasnorm Euro 5 fällt, ist es auch von der neuen Rückrufaktion des KBA vom 23.1.2018 nicht betroffen. Hierunter fallen nur Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger kann sich damit nicht auf erfolgreich auf die Tatbestandswirkung der Bescheide berufen. Auch vom Statement of Facts ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betroffen.
Der vom Kläger eingereichte Prüfbericht, wonach mit seinem Pkw an zwei Tagen insgesamt zehn Messfahrten durchgeführt worden seien, die ergeben hätten, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ Modus um das 9,7fache überschreite, lässt - auch wenn er richtig wäre - nicht den Schluss zu, dass bei dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Prüfbericht hat die notwendigen Werte gar nicht geliefert, da der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs allein im normalen Straßenverkehr und nicht auf dem NEFZ-Rollenprüfstand noch in einer Vielzahl von NEFZ-Zyklen ermittelt worden ist. Daher bleibt die Behauptung des Klägers ohne hinreichende Substanz.
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