deen

Branchen

Abgasskandal: VW-Halter hat keinen Anspruch gegen Volkswagen

OLG Braunschweig 19.2.2019 - 7 U 134/17

Der Hal­ter ei­nes VW-Fahr­zeugs mit einem Mo­tor der Bau­reihe EA 189 EU 5 mit der sog. Ab­schalt­au­to­ma­tik hat ge­genüber der Volks­wa­gen AG als Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs kei­nen An­spruch auf Scha­dens­er­satz. Es ist das er­ste Be­ru­fungs­ur­teil des OLG Braun­schweig im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gas-The­ma­tik.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Hal­ter ei­nes Fahr­zeugs der Marke Volks­wa­gen. In die­sem Fahr­zeug war ein Mo­tor der Bau­reihe EA 189 EU 5 mit ei­ner so­ge­nann­ten Ab­schalt­au­to­ma­tik ein­ge­baut. Der Kläger ver­langt von der be­klag­ten Volks­wa­gen AG als Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs Zah­lung von Scha­dens­er­satz.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Es be­steht keine recht­li­che Grund­lage für einen kläge­ri­schen An­spruch.

In der Übe­rein­stim­mungs­be­schei­ni­gung, mit der der Her­stel­ler bestätigt, dass das kon­krete aus­ge­lie­ferte Fahr­zeug dem ge­neh­mig­ten Typ ent­spricht, liegt keine Ga­ran­tie der Be­klag­ten. Eine sol­che Bestäti­gung ist keine Wil­lens­erklärung des Her­stel­lers, dass er für die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit ein­ste­hen wird. Auch An­sprüche aus un­er­laub­ter Hand­lung ste­hen dem Kläger nicht zu. Diese set­zen vor­aus, dass die Be­klagte ge­gen ein Ge­setz ver­stoßen hat, das dazu dient, den Kläger zu schützen. Dies war auf­grund der die Typ­ge­neh­mi­gung und Übe­rein­stim­mungs­be­schei­ni­gung be­tref­fen­den Vor­schrif­ten vor­lie­gend nicht fest­zu­stel­len.

Die Be­klagte hat zwar in dem Fahr­zeug eine un­zulässige Ab­schalt­au­to­ma­tik ver­baut, ein Ver­stoß ge­gen die Re­ge­lun­gen der EG-Fahr­zeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung (EG-FGV) liegt aber nicht vor, denn so­wohl die Übe­rein­stim­mungs­be­schei­ni­gung als auch die zu­grun­de­lie­gende Typ­ge­neh­mi­gung blei­ben trotz der Ab­schalt­vor­rich­tung wirk­sam. Darüber hin­aus die­nen diese Re­ge­lun­gen nicht dazu, das Vermögen des Er­wer­bers ei­nes Kraft­fahr­zeugs zu schützen, son­dern zie­len vor al­lem auf hohe Ver­kehrs­si­cher­heit, Ge­sund­heits- und Um­welt­schutz und ra­tio­nelle En­er­gie­nut­zung ab. Auch des­we­gen be­steht kein An­spruch des Klägers.

Auch ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen ei­nes - hier von der Kläger­seite be­haup­te­ten - betrüge­ri­schen Han­delns der Be­klag­ten be­steht nicht. Hierzu hat der Kläger kei­nen aus­rei­chen­den Vor­trag hin­sicht­lich al­ler Vor­aus­set­zun­gen ge­hal­ten. An­sprüche aus vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung wa­ren u.a. des­halb ab­zu­leh­nen, weil der Ein­bau der un­zulässi­gen Ab­schalt­vor­rich­tung keine Vor­schrif­ten ver­letzt, die den in­di­vi­du­el­len Schutz des Kläger­vermögens be­zwe­cken.

nach oben