Der Sachverhalt:
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch.
In der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, liegt keine Garantie der Beklagten. Eine solche Bestätigung ist keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen wird. Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen dem Kläger nicht zu. Diese setzen voraus, dass die Beklagte gegen ein Gesetz verstoßen hat, das dazu dient, den Kläger zu schützen. Dies war aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften vorliegend nicht festzustellen.
Die Beklagte hat zwar in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liegt aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung bleiben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus dienen diese Regelungen nicht dazu, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern zielen vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung ab. Auch deswegen besteht kein Anspruch des Klägers.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen eines - hier von der Klägerseite behaupteten - betrügerischen Handelns der Beklagten besteht nicht. Hierzu hat der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung waren u.a. deshalb abzulehnen, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletzt, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken.