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Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. Günstigerprüfung - Frist und Änderungsvoraussetzungen

BFH 12.5.2015, VIII R 14/13

Der zeit­lich un­be­fris­tete An­trag auf Güns­ti­gerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann nach der Un­an­fecht­bar­keit des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids nur dann zu ei­ner Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung führen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ände­rungs­vor­schrift erfüllt sind. Führt die Güns­ti­gerprüfung ins­ge­samt zu ei­ner nied­ri­ge­ren Ein­kom­men­steuer, kommt eine Ände­rung des Be­scheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Be­tracht, wenn den Steu­er­pflich­ti­gen an dem nachträgli­chen Be­kannt­wer­den der ab­ge­gol­ten be­steu­er­ten Ka­pi­tal­einkünfte kein gro­bes Ver­schul­den trifft.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielte im Streit­jahr 2010 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und aus ei­ner Leib­rente. Zu­dem er­zielte sie Ka­pi­tal­erträge, die sie nicht in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung an­gab, da dafür schon die Ab­gel­tung­steuer von 25 % ab­geführt wor­den war. In ih­rem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid blie­ben die Ka­pi­tal­einkünfte da­her un­berück­sich­tigt.

Nach Ab­lauf der Ein­spruchs­frist für ih­ren Ein­kom­men­steu­er­be­scheid stellte die Kläge­rin einen An­trag auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Da­nach wer­den auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­einkünfte nicht nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 %, son­dern nach dem in­di­vi­du­el­len Steu­er­satz des Steu­er­pflich­ti­gen be­steu­ert, wenn dies zu ei­ner nied­ri­ge­ren Ein­kom­men­steuer ein­schließlich der Zu­schlag­steu­ern führt. Dies wäre bei der Kläge­rin der Fall ge­we­sen, da ihr in­di­vi­du­el­ler Steu­er­satz un­ter 25 % lag.

Fi­nanz­amt und FG lehn­ten eine Ände­rung des be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des ab. Dar­auf­hin trug die Kläge­rin zur Begründung ih­rer Re­vi­sion vor, der An­trag auf Güns­ti­gerprüfung sei un­be­fris­tet und könne auch nach der Un­an­fecht­bar­keit der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung ge­stellt wer­den. Die Re­vi­sion blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar ist der An­trag auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG un­be­fris­tet, so dass er von der Kläge­rin auch nach Ein­tritt der Un­an­fecht­bar­keit der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung ge­stellt wer­den konnte. Eine zeit­li­che Be­fris­tung er­gibt sich aber aus der Be­stands­kraft der Steu­er­fest­set­zung. An­dern­falls würden die Vor­schrif­ten der AO über die Kor­rek­tur be­standskräfti­ger Ein­kom­men­steu­er­be­scheide un­ter­lau­fen.

Die Re­ge­lung des § 32d Abs. 6 EStG selbst ist keine Rechts­grund­lage für eine Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung. Sie soll nicht zur Kor­rek­tur ei­ner rechts­wid­ri­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung führen, son­dern ist als Bil­lig­keitsmaßnahme zu ver­ste­hen, mit der Steu­er­pflich­tige, de­ren Steu­er­satz noch nied­ri­ger als 25 % liegt, eine wei­tere Begüns­ti­gung er­fah­ren. Zwar wurde dem Fi­nanz­amt erst nach der Steu­er­fest­set­zung be­kannt, dass die Kläge­rin Ka­pi­tal­einkünfte er­zielt hatte, die bei der nach § 32d Abs. 6 EStG an­ge­ord­ne­ten Ge­samt­be­trach­tung der Be­steue­rungs­grund­la­gen zu ei­ner nied­ri­ge­ren Steuer geführt hätten. Eine Kor­rek­turmöglich­keit für der­ar­tige "neue Tat­sa­chen" nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist je­doch nur möglich, wenn den Steu­er­pflich­ti­gen an dem nachträgli­chen Be­kannt­wer­den kein Ver­schul­den trifft.

Ein sol­ches Ver­schul­den der Kläge­rin konnte im vor­lie­gen­den Fall je­doch an­ge­nom­men wer­den, da die Kläge­rin die Steu­er­be­schei­ni­gung über die ein­be­hal­tene Ka­pi­tal­er­trag­steuer be­reits vor der Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung er­hal­ten hatte. Dies wirkte sich auch auf die Möglich­keit aus, einen An­trag auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu stel­len. Keine Rolle spielte in die­sem Zu­sam­men­hang, dass die Kläge­rin von einem Steu­er­be­ra­ter bei der Ab­gabe ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­tre­ten wor­den war. Denn auch, wenn sie den Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend auf die ihr be­kann­ten Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen hin­ge­wie­sen ha­ben sollte, wäre ihr des­sen schuld­hafte Pflicht­ver­let­zung bei der Er­stel­lung der Steu­er­erklärung wie ei­ge­nes Ver­schul­den zu­zu­rech­nen. We­der der An­trag auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG noch die Vor­lage ei­ner Steu­er­be­schei­ni­gung sind ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Link­hin­weis:

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