Gewinnausschüttungen unterliegen beim Anteilseigner nicht der Abgeltungsteuer, wenn er an der Kapitalgesellschaft unternehmerisch beteiligt ist und einen Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Diese Frist gilt laut Urteil des BFH vom 14.5.2019 (Az. VIII R 20/16) auch, wenn nachträglich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt wird. Soll hierauf die anteilige Steuerfreistellung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen, sei vorsorglich ein Antrag auf Regelbesteuerung zu stellen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14). Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO wegen der irrtümlichen Annahme, keine Kapitalerträge in Gestalt einer vGA erzielt zu haben, schließt der BFH aus.
Im Streitfall bezog der Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre stellte er Anträge auf Günstigerprüfung, jedoch keine Anträge auf Regelbesteuerung. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Teile der Zahlungen der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter als vGA gewertet. Nachträglich gestellte Anträge auf Regelbesteuerung ließ das Finanzamt unberücksichtigt und unterwarf die vGA zwar nach der Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer, gewährte jedoch keine anteilige Steuerfreistellung nach dem Teileinkünfteverfahren. Dieser Rechtsauffassung stimmte der BFH zu.