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Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten

BFH 27.8.2014, VIII R 60/13

Im Zu­sam­men­hang mit ei­ner teil­weise kre­dit­fi­nan­zier­ten Fest­geld­an­lage im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008 an­ge­fal­lene Schuld­zin­sen können in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den, auch wenn die Zin­sen aus dem Fest­geld erst im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 zu­fließen". § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 ist erst­ma­lig ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Ab­zieh­bar­keit von im Streit­jahr 2008 ge­leis­te­ten Schuld­zin­sen. Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Im Mai 2008 nahm der Kläger bei einem Kre­dit­in­sti­tut einen Kre­dit i.H.v. 300.000 € auf, der am 30.1.2009 zurück­zu­zah­len war. Zur Be­si­che­rung des Kre­dits verpfändete der Kläger sein Fest­geld mit einem Min­dest­gut­ha­ben von 300.000 €. Der Dar­le­hens­be­trag und wei­tere 600.000 € des Klägers, die be­reits zu­vor bei dem Kre­dit­in­sti­tut auf einem Geld­markt­konto an­ge­legt wa­ren, wur­den am 19.5.2008 sei­nem Fest­geld­konto bei dem Kre­dit­in­sti­tut Spar­kasse gut­ge­schrie­ben; der Fest­geld­kon­to­stand be­trug zum 19.5.2008 900.001 €.

Im Jahr 2008 leis­tete der Kläger Zin­sen für den Kre­dit i.H.v. ins­ge­samt rd. 10.300 €. Am 30.1.2009 wur­den dem Kläger auf sei­nem Fest­geld­konto Zin­sen für die Zeit vom 5.5.2008 bis 30.1.2009 i.H.v. rd. 30.000 € ab­zgl. rd. 7.000 € Ka­pi­tal­er­trag­steuer und ab­zgl. rd. 390 € So­li­da­ritätszu­schlag gut­ge­schrie­ben. Am sel­ben Tag buchte der Kläger die an­ge­leg­ten 900.001 € und die (Netto-)Zin­sen i.H.v. rd. 22.400 € auf ein an­de­res Konto um und tilgte durch eine wei­tere Um­bu­chung den Kre­dit.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger die Zin­sen für den Kre­dit als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Schuld­zin­sen bei der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer für 2008 we­gen feh­len­der Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht nicht. Im Wi­der­spruchs­be­scheid ver­neinte das Fi­nanz­amt die Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht hin­sicht­lich der Fest­geld­an­lage nicht mehr und stützte die Ver­sa­gung des Schuld­zin­sen­ab­zugs auf § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG i.d.F. des UntS­tRefG 2008 i.V.m. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG.
 
Das FG gab der da­ge­gen er­ho­be­nen Klage, mit der die Kläger im We­sent­li­chen gel­tend mach­ten, das Ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG be­treffe nicht Wer­bungs­kos­ten, die be­reits im Jahr 2008 ge­zahlt wor­den seien, statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Auf­fas­sung des FG, im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008 ent­rich­tete Schuld­zin­sen für einen Kre­dit, der zur Fi­nan­zie­rung ei­ner Fest­geld­an­lage ein­ge­setzt wor­den ist, seien in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten ab­zu­zie­hen, ob­wohl dem Kläger im Jahr 2009 aus dem Fest­geld Zin­sen zu­ge­flos­sen sind, hält der re­vi­si­ons­recht­li­chen Überprüfung stand.

Zu­tref­fend geht das FG da­von aus, dass die Schuld­zin­sen (vorab ent­stan­dene) Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus Ka­pi­tal­vermögen sind. Wer­bungs­kos­ten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind alle Auf­wen­dun­gen, die durch die Er­zie­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­nah­men ver­an­lasst sind. Die vom Kläger ge­zahl­ten Schuld­zin­sen sind Wer­bungs­kos­ten. Der Kläger hat den Kre­dit für seine Fest­geld­an­lage ver­wen­det. Auch hat er hin­sicht­lich der Fest­geld­an­lage mit Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht ge­han­delt, da er be­zo­gen auf die ge­samte Dauer der Fest­geld­an­lage einen Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten i.H.v. (rd. 30.000 € Fest­geld­zin­sen ./. rd. 10.300 € Schuld­zin­sen =) rd. 19.500 € er­zielt hat.

Zu­tref­fend geht das FG auch da­von aus, dass § 20 Abs. 9 S. 1 EStG dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ent­ge­gen­steht. Da­nach können Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 grundsätz­lich nicht mehr ab­ge­zo­gen wer­den. Ab­zieh­bar ist le­dig­lich ein Spa­rer-Pausch­be­trag i.H.v. 801 €, der bei Ehe­gat­ten, die zu­sam­men ver­an­lagt wer­den, auf 1.602 € ver­dop­pelt wird. Diese Re­ge­lung ist vor­lie­gend al­ler­dings nicht an­wend­bar. Denn nach § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 EStG, wel­cher für die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen an­ord­net, dass § 20 Abs. 9 EStG (vor­be­halt­lich der Re­ge­lung in § 32d Abs. 2 EStG) an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, erst­mals ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 an­zu­wen­den.

In­so­weit können im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008 - vor dem Sys­tem­wech­sel zur Ab­gel­tung­steuer - an­ge­fal­lene Schuld­zin­sen bei Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ab­ge­zo­gen wer­den, auch wenn die da­mit zu­sam­menhängen­den Ka­pi­tal­erträge erst in späte­ren Jah­ren an­fal­len und dann der Ab­gel­tung­steuer un­ter­lie­gen. Denn der Ge­setz­ge­ber wollte mit der Ab­gel­tung­steuer die Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte nicht schon zum 1.1.2008, son­dern erst zum 1.1.2009 um­set­zen.

Das hat zur Folge, dass das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 EStG auf Ka­pi­tal­erträge grundsätz­lich nur im Ka­len­der­jahr ih­res Zu­flus­ses an­zu­wen­den ist, d.h. ab 2009. An­halts­punkte dafür, dass § 20 Abs. 9 EStG erst­ma­lig - und ver­an­la­gungs­zeit­raumüberg­rei­fend - be­reits auf Wer­bungs­kos­ten an­zu­wen­den ist, die mit nach dem 31.12.2008 zu­fließen­den Ka­pi­tal­erträgen zu­sam­menhängen, aber schon vor­her an­ge­fal­len sind, sind nicht zu er­ken­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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