deen

Steuerberatung

Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Das Nie­dersäch­si­sche Fi­nanz­ge­richt hält die Ab­gel­tung­steuer in Höhe von 25 % auf pri­vate Ka­pi­tal­einkünfte für ver­fas­sungs­wid­rig und hat die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prüfung vor­ge­legt.

In sei­nem Be­schluss vom 18.03.2022 (Az. 7 K 120/21) kommt das Nie­dersäch­si­sche FG zu dem Er­geb­nis, dass die ab­gel­tende Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte mit 25 % ge­gen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­satz ver­stoße.

Seit dem 01.01.2009 wer­den Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen mit einem pau­scha­len Ein­kom­men­steu­er­satz von 25 % ver­steu­ert, auch wenn der persönli­che Steu­er­satz des Empfängers der Ka­pi­tal­einkünfte höher liegt. Nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­ge­richts führt die An­wen­dung die­ser Ab­gel­tung­steuer zu ei­ner Un­gleich­be­hand­lung von Be­zie­hern pri­va­ter Ka­pi­tal­einkünfte und den übri­gen Steu­er­pflich­ti­gen, die dem pro­gres­si­ven Steu­er­satz von bis zu 45 % un­ter­lie­gen. Da­mit werde ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Ge­bot der Gleich­be­hand­lung al­ler Ein­kunfts­ar­ten und die gleichmäßige Be­steue­rung nach dem Leis­tungsfähig­keits­prin­zip ver­stoßen.

Ins­be­son­dere seien die bei der Einführung der Ab­gel­tung­steuer an­geführ­ten Gründe nicht aus­rei­chend, um diese Un­gleich­be­hand­lung zu recht­fer­ti­gen: Die Ab­gel­tung­steuer führe nicht zu einem ef­fek­ti­ve­ren Steu­er­voll­zug oder zur Ver­ein­fa­chung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens und sei nicht zur Stand­ortförde­rung Deutsch­lands als Fi­nanz­platz ge­eig­net. Fer­ner sei die Ab­gel­tung­steuer in­so­fern ob­so­let, als der Fi­nanz­ver­wal­tung mitt­ler­weile mehr Möglich­kei­ten zur Be­steue­rung von im Aus­land be­find­li­chem Vermögen zur Verfügung stünden als zum Zeit­punkt der Einführung der Ab­gel­tung­steuer.

Hin­weis: Das Nie­dersäch­si­sche FG hat we­gen der ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­fel das zu­grunde lie­gende Kla­ge­ver­fah­ren aus­ge­setzt und das BVerfG an­ge­ru­fen. Wie sich das BVerfG hierzu po­si­tio­nie­ren wird, bleibt ab­zu­war­ten.

nach oben