In seinem Beschluss vom 18.03.2022 (Az. 7 K 120/21) kommt das Niedersächsische FG zu dem Ergebnis, dass die abgeltende Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit 25 % gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße.
Seit dem 01.01.2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 % versteuert, auch wenn der persönliche Steuersatz des Empfängers der Kapitaleinkünfte höher liegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts führt die Anwendung dieser Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung von Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen, die dem progressiven Steuersatz von bis zu 45 % unterliegen. Damit werde gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und die gleichmäßige Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen.
Insbesondere seien die bei der Einführung der Abgeltungsteuer angeführten Gründe nicht ausreichend, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen: Die Abgeltungsteuer führe nicht zu einem effektiveren Steuervollzug oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und sei nicht zur Standortförderung Deutschlands als Finanzplatz geeignet. Ferner sei die Abgeltungsteuer insofern obsolet, als der Finanzverwaltung mittlerweile mehr Möglichkeiten zur Besteuerung von im Ausland befindlichem Vermögen zur Verfügung stünden als zum Zeitpunkt der Einführung der Abgeltungsteuer.
Hinweis: Das Niedersächsische FG hat wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel das zugrunde liegende Klageverfahren ausgesetzt und das BVerfG angerufen. Wie sich das BVerfG hierzu positionieren wird, bleibt abzuwarten.