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Abgrenzung der steuerbaren Veräußerung eines Patents von einer sog. "Zufallserfindung"

FG Düsseldorf 6.4.2016, 2 K 896/14 E

Wird ein Steu­er­pflich­ti­ger wie­der­holt er­fin­de­ri­sch tätig, sei es, um auf den er­fin­de­ri­schen Ge­dan­ken zu kom­men, sei es um die Ver­wer­tungs­reife ei­ner Er­fin­dung zu fördern, so ist die vorüber­ge­hende Tätig­keit auch dann nach­hal­tig, wenn der Steu­er­pflich­tige letzt­lich nur eine Er­fin­dung macht. Ein nied­ri­ger Ver­kaufs­preis stellt die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht nicht in Frage.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Di­plom-Kauf­mann und war als Ver­kaufs­lei­ter für das Pro­dukt X bei der Firma A tätig. Im Jahr 1990 machte er sich selbständig und gründete die B-GmbH, als de­ren Ge­schäftsführer er tätig ist. Die GmbH han­delt mit dem Pro­dukt X. Der Kläger hatte 1998 vier Pa­tent­an­sprüche im Zu­sam­men­hang mit einem Ver­fah­ren zur Op­ti­mie­rung von Zu­satz­stof­fen zum Spe­zi­al­Pro­dukt SP beim Deut­schen Pa­tent­amt an­ge­mel­det. Ein Jahr später mel­dete die B-GmbH die Marke "M" für das Spe­zi­al­pro­dukt SP an. Außer­dem wurde die C-GmbH & Co. KG gegründet. Kom­ple­mentärin ohne vermögensmäßige Be­tei­li­gung ist die B-GmbH, Kom­man­di­tist der Kläger.

Der Prüfer des Pa­tent­am­tes hielt den An­spruch zu 1) für un­verständ­lich, die An­sprüche 2) und 3) ver­mit­tel­ten keine klare Lehre und völlig un­klar sei, was durch den vier­ten An­spruch ge­schützt wer­den sollte. Die Pa­ten­tanwälte und der Kläger über­ar­bei­te­ten den An­mel­dungs­text und reich­ten ihn 2004 er­neut beim Pa­tent­amt ein. Dar­auf­hin wurde im Ok­to­ber 2004 das Pa­tent er­teilt. Das pa­ten­tierte Ver­fah­ren ist bis­lang nicht li­zen­ziert wor­den. Nach­dem es 2006 zu er­heb­li­chen Um­satz- und Ge­winn­einbrüchen bei der B-GmbH ge­kom­men war, über­trug der Kläger 2007 das Ge­brauchs­mus­ter für 10.000 € und das Pa­tent für 140.000 € auf die B-GmbH.

Der Kläger erklärte für das Streit­jahr 2007 Einkünfte als Mit­un­ter­neh­mer der C-GmbH & Co. KG ent­spre­chend der ein­heit­li­chen und ge­son­der­ten Fest­stel­lung in Höhe von 0 € und wurde zunächst ent­spre­chend ver­an­lagt. Nach ei­ner Außenprüfung kam die Prüfe­rin zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger nach­hal­tig frei­be­ruf­lich tätig ge­wor­den sei. Der Kläger habe mit der Aus­ar­bei­tung ei­nes Ausführungs­bei­spiels ne­ben der Pa­tent- auch die Ver­wer­tungs­reife her­ge­stellt. Dies spre­che für die Nach­hal­tig­keit der Tätig­keit. Die Prüfe­rin kündigte an, die Ver­kaufs­erlöse aus dem Pa­tent bzw. Ge­brauchs­mus­ter als Ge­winn gem. § 18 Abs. 3 EStG i.H.v. 150.000 € bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu berück­sich­ti­gen. Das Fi­nanz­amt änderte den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2007 und berück­sich­tigte einen ge­werb­li­chen Veräußerungs­ge­winn i.H.v. 150.000 €, den es um einen Frei­be­trag gem. § 16 Abs. 4 EStG i.H.v. 31.000 € ver­min­derte und gem. § 34 Abs. 3 EStG ver­steu­erte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht den Ge­winn aus der Veräußerung des Pa­tents bzw. Ge­brauchs­mus­ters als steu­er­bare Einkünfte be­han­delt.

Der BFH hat die Grundsätze zur Ab­gren­zung zwi­schen der vorüber­ge­hen­den und der ge­le­gent­li­chen Er­fin­dertätig­keit in sei­nem Ur­teil vom 10.9.2003 (Az.: XI R 26/02) zu­sam­men­ge­fasst: Nach­hal­tig ist dem­nach eine Tätig­keit, wenn sie von der Ab­sicht ge­tra­gen ist, sie zu wie­der­ho­len und dar­aus eine Ein­kunfts­quelle zu ma­chen, und wenn sie sich ob­jek­tiv als nach­hal­tig dar­stellt. Vorüber­ge­hend i.S.d. § 18 Abs. 2 EStG ist eine Tätig­keit, wenn sie planmäßig nur ein­ma­lig oder we­nige Male, je­doch mit der Ab­sicht ausgeübt wird, sie bei sich bie­ten­der Ge­le­gen­heit zu wie­der­ho­len. Der sog. Zu­fall­ser­fin­dung liegt man­gels Wie­der­ho­lungs­ab­sicht keine nach­hal­tige Tätig­keit zu Grunde. Dies kann ins­be­son­dere bei bran­chen­frem­den Er­fin­dern der Fall sein.

Wird ein Steu­er­pflich­ti­ger wie­der­holt er­fin­de­ri­sch tätig, sei es, um auf den er­fin­de­ri­schen Ge­dan­ken zu kom­men, sei es um die Ver­wer­tungs­reife ei­ner Er­fin­dung zu fördern, so ist die vorüber­ge­hende Tätig­keit auch dann nach­hal­tig, wenn der Steu­er­pflich­tige letzt­lich nur eine Er­fin­dung macht. Da der Steu­er­pflich­tige selbst das Merk­mal der nach­hal­ti­gen Tätig­keit erfüllen muss, können al­ler­dings nur sol­che Tätig­kei­ten berück­sich­tigt wer­den, die er selbst ausführt oder die von Drit­ten in sei­nem Auf­trag aus­geführt wer­den. Tätig­kei­ten ei­nes Drit­ten im Rah­men sei­nes Ge­wer­be­be­trie­bes nach Er­werb der (pa­ten­tier­ten) Er­fin­dung können dem Veräußerer der Er­fin­dung nicht mehr zu­ge­rech­net wer­den.

In­fol­ge­des­sen war die Tätig­keit des Klägers als nach­hal­tig an­zu­se­hen. Maßgeb­lich war ins­be­son­dere, dass er kein Bran­chen­frem­der war. Außer­dem war die Er­fin­dung auch nicht im Wege ei­ner völlig un­ver­mit­tel­ten "spon­ta­nen Ein­ge­bung" er­folgt, son­dern stellte die Ant­wort auf eine Frage dar, die den Kläger nach ei­ge­nem Be­kun­den be­reits länger be­schäftigt hatte. Die Nach­hal­tig­keit er­gab sich aus den Tätig­kei­ten, die der Kläger zeit­lich nach der Er­fin­dung ent­fal­tet hatte. Die nach fast sie­ben Jah­ren pa­ten­tierte Er­fin­dung be­schränkte sich auch nicht auf eine bloße ab­strakte Idee.

Die Tätig­kei­ten des Klägers im Rah­men des Pa­ten­ter­tei­lungs­ver­fah­ren gin­gen über die übli­chen Tätig­kei­ten hin­aus, die not­wen­di­ger­weise - auch im Fall ei­ner ech­ten Zu­fall­ser­fin­dung, die aus sich her­aus so­fort ver­wer­tungs­reif ist - nach der ei­gent­li­chen Er­fin­dungs­hand­lung er­for­der­lich wären, um das Recht des Er­fin­ders auf aus­schließli­che Ver­wer­tung zu schützen und die Er­fin­dung be­kannt zu ma­chen. Die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht des Klägers stand außer Frage. Ein nied­ri­ger Ver­kaufs­preis stellt nämlich die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht nicht in Frage.

Link­hin­weis:

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