Forschungszulage: Erste Antragsfristen laufen Ende 2024 ab
Nach einem verhaltenen Start profitieren immer mehr Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung. Soll diese noch für das Jahr 2020 beantragt werden, gilt es, die Antragsfrist im Auge zu behalten.
Seit 2020 können Unternehmen für F&E-Projekte eine Förderung in Form einer Steuergutschrift von bis zu 3,5 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmensgruppe beantragen. Die Förderung wird grundsätzlich i. H. v. 25 % der Personalkosten für Projekte in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gewährt. Wird ein F&E-Projekt in Auftrag gegeben, können 60 % der Aufwendungen und für Projekte, die nach dem 28.03.2024 in Auftrag gegeben werden, 70 % der Aufwendungen als förderfähige Aufwendungen bis zur maximalen Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ist ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen. Dort wird die Förderfähigkeit des F&E-Vorhabens geprüft und bescheinigt. Im nächsten Schritt ist die Forschungszulage anhand der Bescheinigung und einer Dokumentation der förderfähigen (Personal-) Kosten beim Finanzamt zu beantragen.
Grundsätzlich können Anträge auf die Bescheinigung der Förderfähigkeit des Forschungsprojekts bei der BSFZ nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren gestellt werden. Die Antragsfrist für die Gewährung von Forschungszulage für das Jahr 2020 endet demnach Ende 2024. Wer also noch eine Förderung für Forschungsvorhaben aus dem Jahr 2020 erhalten möchte, sollte jetzt handeln. Denn unsere Erfahrungen zeigen, dass die Vorbereitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sodass genügend Vorlauf eingeplant werden sollte.
Wir unterstützen Sie bei der Identifizierung geeigneter Förderprojekte und während des gesamten Antragsverfahrens. Sprechen Sie uns an.