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Steuerberatung

Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

BFH v. 23.7.2020 - V R 37/18

Übe­rein­stim­mende Er­le­di­gungs­erklärun­gen führen im Zu­sam­men­hang mit der Zu­sage ei­ner Be­scheidände­rung noch nicht zu ei­ner un­an­fecht­ba­ren Ent­schei­dung über den Rechts­be­helf. Ohne An­wen­dung von § 171 Abs. 3a Satz 1 AO könnte sonst der Ein­tritt von Fest­set­zungs­verjährung ei­ner Fort­set­zung des Rechts­streits ent­ge­gen­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2006 ent­gelt­li­che Umsätze i.H.v. 74.732 € und un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben von 2.958 € an­ge­ge­ben. Un­ter Berück­sich­ti­gung von Vor­steu­er­beträgen er­gab sich eine Um­satz­steuer von 11.467 €. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung ging der Prüfer da­von aus, dass die Pach­tumsätze um 13.582 € auf­grund der An­wen­dung der Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage so­wie die un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­ben um 16.760 € zu erhöhen seien. Zu­dem un­ter­liege die Ge­schäftsführ­ertätig­keit des Klägers der Um­satz­steuer. Die Be­mes­sungs­grund­lage hierfür be­lief sich nach den hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen des Prüfers in den Hand­ak­ten auf 287.987 €. In­fol­ge­des­sen setzte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer 2006 ent­spre­chend auf 81.963 € fest.

Der Kläger wandte sich ge­gen die Be­steue­rung der Ge­schäftsführer­vergütung und be­gehrte eine wei­tere Min­de­rung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Ver­pach­tungs­umsätze. In der münd­li­chen Ver­hand­lung ka­men die Be­tei­lig­ten übe­rein, dass ein der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen­des Ge­schäftsführer­ho­no­rar von 184.000 € brutto zu ver­steu­ern sei. Die Ver­tre­te­rin des Fi­nanz­am­tes erklärte sich des­halb be­reit, den Um­satz­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr da­hin­ge­hend zu ändern, dass die im Be­scheid an­ge­setzte Ge­schäftsführer­vergütung auf netto 158.620 € her­ab­ge­setzt wird. Der Ver­tre­ter des Klägers erklärte dar­auf­hin, an sei­nem wei­te­ren Be­geh­ren nicht mehr fest­zu­hal­ten. Die Be­tei­lig­ten erklärten dar­auf­hin übe­rein­stim­mend den Rechts­streit in der Haupt­sa­che für er­le­digt.

In Um­set­zung der in der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­ge­be­nen Zu­sage er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, in dem es die bis­her fest­ge­setzte Um­satz­steuer um 20.698 € min­derte. Dar­auf­hin legte der Kläger ge­gen den geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid Ein­spruch ein und be­gehrte eine Min­de­rung der Umsätze um 76.191 €. Die Behörde wies den Ein­spruch zurück und ver­wies dar­auf, dass der Be­scheid das Er­geb­nis der münd­li­chen Ver­hand­lung zu­tref­fend um­setze.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend ent­schie­den, dass der Ände­rungs­be­scheid nach § 129 AO zu ändern war.

Of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten (§ 129 AO) sind me­cha­ni­sche Ver­se­hen wie z.B. Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler so­wie Ein­gabe- oder Über­tra­gungs­feh­ler. Da­ge­gen schließen Feh­ler im Be­reich der Wil­lens­bil­dung, Feh­ler bei der Aus­le­gung oder Nicht­an­wen­dung ei­ner Rechts­norm, un­rich­tige Tat­sa­chenwürdi­gun­gen, un­zu­tref­fende An­nah­men zu einem in Wirk­lich­keit nicht vor­lie­gen­den Sach­ver­halt oder Feh­ler, die auf man­geln­der Sach­aufklärung bzw. Nicht­be­ach­tung fest­ste­hen­der Tat­sa­chen be­ru­hen, die An­wen­dung der Vor­schrift aus. § 129 AO ist da­her nicht an­wend­bar, wenn auch nur die ernst­hafte Möglich­keit be­steht, dass die Nicht­be­ach­tung ei­ner fest­ste­hen­den Tat­sa­che in ei­ner feh­ler­haf­ten Tat­sa­chenwürdi­gung oder einem sons­ti­gen sach­ver­halts­be­zo­ge­nen Denk- oder Über­le­gungs­feh­ler begründet ist oder auf man­geln­der Sach­ver­halts­aufklärung be­ruht.

Da der Wort­laut des § 129 Satz 1 AO auf "of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind", ab­stellt, kommt es ent­schei­dend auf die Umstände bei der Ent­schei­dungs­fin­dung und dem­zu­folge vor­nehm­lich auf den Ak­ten­in­halt an. Maßge­bend ist des­halb, ob der Feh­ler bei Of­fen­le­gung des ak­ten­kun­di­gen Sach­ver­halts für je­den un­vor­ein­ge­nom­me­nen (ob­jek­ti­ven) Drit­ten klar und deut­lich als of­fen­bare Un­rich­tig­keit er­kenn­bar ist. Da­bei genügt die Of­fen­bar­keit der Un­rich­tig­keit als sol­che; nicht da­ge­gen ist er­for­der­lich, dass für den Be­scheida­dres­sa­ten auch der an Stelle des un­rich­ti­gen zu set­zende rich­tige In­halt des Be­scheids of­fen­bar ist. Un­er­heb­lich ist, ob der Steu­er­pflich­tige die Un­rich­tig­keit an­hand des Be­scheids und der ihm vor­lie­gen­den Un­ter­la­gen er­ken­nen konnte.

Im Streit­fall war aus­ge­schlos­sen, dass der dem Prüfer un­ter­lau­fene Feh­ler auf ir­gend­wel­che recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Fehl­be­ur­tei­lun­gen zurück­zuführen ist. Lie­gen so­mit die Vor­aus­set­zun­gen des §129 AO vor, kommt es auf eine zusätz­li­che An­wen­dung von § 351 Abs. 1 AO im Hin­blick auf den dort vor­ge­se­he­nen Vor­be­halt zu den Vor­schrif­ten über die Auf­he­bung und Ände­rung von Ver­wal­tungs­ak­ten nicht an. Auch steht der Ände­rung der Ein­tritt der Fest­set­zungs­verjährung nicht ent­ge­gen, da der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist nach § 171 Abs. 3a AO ge­hemmt war.

Wird ein Steu­er­be­scheid mit einem Ein­spruch oder ei­ner Klage an­ge­foch­ten, so läuft die Fest­set­zungs­frist gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, be­vor über den Rechts­be­helf un­an­fecht­bar ent­schie­den ist; dies gilt auch, wenn der Rechts­be­helf erst nach Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist ein­ge­legt wird. Der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist ist hin­sicht­lich des ge­sam­ten Steu­er­an­spruchs ge­hemmt; dies gilt nicht, so­weit der Rechts­be­helf un­zulässig ist. Eine Steu­er­fest­set­zung wird un­an­fecht­bar, wenn ein Rechts­streit durch übe­rein­stim­mende Erklärun­gen der Be­tei­lig­ten in der Haupt­sa­che für er­le­digt erklärt wird. Hat das Fi­nanz­amt aber in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem FG den Er­lass ei­nes Ände­rungs­be­scheids zu­ge­sagt und erklären dar­auf­hin die Be­tei­lig­ten den Rechts­streit in der Haupt­sa­che für er­le­digt, so ist die Behörde nach Treu und Glau­ben an die Zu­sage ge­bun­den und der Steu­er­pflich­tige kann, wenn das Fi­nanz­amt den Er­lass des zu­ge­sag­ten Ände­rungs­be­scheids ab­lehnt, den Rechts­streit mit dem An­trag fort­set­zen, die Behörde zum Er­lass des Ände­rungs­be­scheids zu ver­pflich­ten.

Dar­aus folgt, dass übe­rein­stim­mende Er­le­di­gungs­erklärun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Zu­sage ei­ner Be­scheidände­rung noch nicht zu ei­ner un­an­fecht­ba­ren Ent­schei­dung über den Rechts­be­helf führen. Denn ohne An­wen­dung von § 171 Abs. 3a Satz 1 AO könnte sonst der Ein­tritt von Fest­set­zungs­verjährung ei­ner Fort­set­zung des Rechts­streits ent­ge­gen­ste­hen. Eine der­ar­tige Ein­schränkung der An­spruchs­durch­set­zung im Hin­blick auf Zu­sa­gen des Fi­nanz­am­tes ist mit dem Ge­bot, ef­fek­ti­ven Rechts­schutz zu gewähr­leis­ten, nicht ver­ein­bar.

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