Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GbR. Sie hatte zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräußerungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.
Das Finanzamt versagte allerdings den Werbungskostenabzug. In seinem Bescheid für 2013 erläutert es, dass nachträgliche Ausgaben ohne einen nachgewiesenen Zusammenhang nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Schuldzinsen könnten nicht anerkannt werden, da nicht mehr ein Zusammenhang mit den vorherigen Einkünften bestehe. Der Veräußerungserlös sei hierzu zu verwerten. Die FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zwar entfällt ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert wird. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, sind grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Für einen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist allerdings Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliegt. Daran fehlte es aber im vorliegenden Fall. Die Swapvereinbarungen hatten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen war zudem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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