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Rechtsberatung

Abmahn- und Klagepraxis der Deutschen Umwelthilfe nicht rechtsmissbräuchlich

BGH v. 4.7.2019 - I ZR 149/18

Über­schüsse aus ei­ner Markt­ver­fol­gungstätig­keit und ihre Ver­wen­dung (auch) für an­dere Zwecke, als die Ver­fol­gung von Wett­be­werbs­verstößen im Ver­brau­cher­in­ter­esse, sind nicht zwin­gend ein In­diz für eine recht­missbräuch­li­che Gel­tend­ma­chung von An­sprüchen. Das gilt je­den­falls dann, wenn der Ver­brau­cher­schutz durch Marktüber­wa­chung als Ver­bands­zweck nicht le­dig­lich vor­ge­scho­ben ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die Deut­sche Um­welt­hilfe e.V., ein in die Liste der qua­li­fi­zier­ten Ein­rich­tun­gen nach § 4 Abs. 1 UKlaG ein­ge­tra­ge­ner Ver­brau­cher­ver­band. Die Be­klagte be­treibt ein Au­to­haus. Sie be­warb auf ih­rer In­ter­net­seite ein Neu­fahr­zeug. Für In­for­ma­tio­nen zum of­fi­zi­el­len Kraft­stoff­ver­brauch so­wie den CO2-Emis­sio­nen wurde in der Wer­bung auf einen im Au­to­haus aus­lie­gen­den Leit­fa­den ver­wie­sen. Die Kläge­rin sieht darin einen Ver­stoß ge­gen die Ver­ord­nung über Ver­brau­cher­in­for­ma­tio­nen zu Kraft­stoff­ver­brauch, CO2-Emis­sio­nen und Strom­ver­brauch neuer Per­so­nen­kraft­wa­gen (Pkw-En­er­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung) und hat die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men. Die Be­klagte hält die Klage für rechts­missbräuch­lich und in der Sa­che für un­begründet.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Das OLG nahm an, der Klage stehe der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs aus § 8 Abs. 4 UWG nicht ent­ge­gen. Ins­be­son­dere ließen die von der Kläge­rin mit ih­rer Marktüber­wa­chung er­ziel­ten Über­schüsse und de­ren Ver­wen­dung so­wie die Höhe der an ihre Ge­schäftsführer ge­zahl­ten Vergütung auch in der Ge­samt­schau al­ler Umstände nicht auf ein rechts­missbräuch­li­ches Ver­hal­ten schließen. Die - auf Fra­gen der Zulässig­keit der Klage be­schränkte - Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist vom OLG zu Recht ver­neint wor­den.

Über­schüsse aus ei­ner Markt­ver­fol­gungstätig­keit und ihre Ver­wen­dung (auch) für an­dere Zwecke, als die Ver­fol­gung von Wett­be­werbs­verstößen im Ver­brau­cher­in­ter­esse, sind je­den­falls so­lange kein In­diz für eine recht­missbräuch­li­che Gel­tend­ma­chung von An­sprüchen, wie der Ver­brau­cher­schutz durch Marktüber­wa­chung als Ver­bands­zweck nicht le­dig­lich vor­ge­scho­ben ist, tatsäch­lich aber nur dazu dient, Ein­nah­men zu er­zie­len und da­mit Pro­jekte zu fi­nan­zie­ren, die nicht dem Ver­brau­cher­schutz durch die Ver­fol­gung von Wett­be­werbs­verstößen die­nen. Dies ist vor­lie­gend nicht der Fall.

Gibt es eine Viel­zahl von Verstößen ge­gen eine dem Ver­brau­cher­schutz die­nende Kenn­zeich­nungs- oder In­for­ma­ti­ons­pflicht, setzt eine ef­fek­tive Durch­set­zung von Ver­brau­cher­in­ter­es­sen eine da­mit kor­re­spon­die­rende Viel­zahl von Ab­mah­nun­gen und - so­weit keine Un­ter­las­sungs­erklärun­gen ab­ge­ge­ben wer­den - ge­richt­li­cher Ver­fah­ren vor­aus. Tre­ten keine wei­te­ren Umstände hinzu, können des­halb al­lein die Zahl von Ab­mah­nun­gen und Un­ter­las­sungs­kla­gen so­wie da­mit er­zielte Über­schüsse den Vor­wurf des Rechts­miss­brauchs nicht begründen. An­de­ren­falls wäre die Kläge­rin ge­zwun­gen, ihre Marktüber­wa­chung nach ei­ner be­stimm­ten An­zahl von Ab­mah­nun­gen oder er­wirk­ter Ver­trags­stra­fen ein­zu­stel­len, so­bald sie ihre dar­auf ent­fal­le­nen Kos­ten ge­deckt hätte.

Eine den Ver­dacht des Rechts­miss­brauchs begründende Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der bei­den Ge­schäftsführer. Ne­ben den Auf­wen­dun­gen für eine sat­zungs­gemäße Betäti­gung der Kläge­rin mach­ten die Ge­schäftsführer­gehälter in den Jah­ren 2015 und 2016 je­weils nur einen Bruch­teil der jähr­li­chen Ge­samt­auf­wen­dun­gen der Kläge­rin aus. Da­mit ist aus­ge­schlos­sen, dass der ei­gent­li­che Zweck der Kläge­rin darin liegt, Ein­nah­men für Per­so­nal­kos­ten zu ge­ne­rie­ren und nicht Ver­brau­cher­in­ter­es­sen zu ver­fol­gen.

Die vorläufige Streit­wert­an­gabe der Kläge­rin von 30.000 € für die Un­ter­las­sungs­klage bil­det un­ter Berück­sich­ti­gung der ins­ge­samt un­ein­heit­li­chen Spruch­pra­xis der Ober­lan­des­ge­richte kein In­diz für eine rechts­missbräuch­li­che An­spruchs­ver­fol­gung. Die von der Kläge­rin ver­langte Ab­mahn­kos­ten­pau­schale ist nach den Fest­stel­lun­gen des OLG kos­ten­de­ckend und lässt keine rechts­missbräuch­li­che Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht er­ken­nen. Auch die Zu­wen­dun­gen an die Kläge­rin in Form von Spen­den und Spon­so­ring von To­yota recht­fer­tigt nicht die An­nahme ei­nes Rechts­miss­brauchs; nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts ha­ben sie nicht zu ei­ner un­sach­li­chen Un­gleich­be­hand­lung von To­yota bei der Ver­fol­gung von um­welt­be­zo­ge­nen, ver­brau­cher­re­le­van­ten Rechts­verstößen oder in der Kam­pa­gnenführung der Kläge­rin geführt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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