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Steuerberatung

Abrechnung über eine nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift

Das BMF geht auf die um­satz­steu­er­li­chen Fol­gen der Ab­rech­nung über eine nicht aus­geführte sons­tige Leis­tung mit­tels Gut­schrift ein und dif­fe­ren­ziert da­bei zwi­schen ei­ner Gut­schrift, mit der ge­genüber einem Nicht­un­ter­neh­mer ab­ge­rech­net wird, und ei­ner Gut­schrift zwi­schen Un­ter­neh­mern.

Mit Ur­teil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19, BStBl. II 2021, S. 542) ent­schied der BFH, dass eine Gut­schrift, die über die Leis­tung ei­nes Nicht­un­ter­neh­mers aus­ge­stellt wird, nicht ei­ner Rech­nung gleich­steht. In dem Ent­schei­dungs­fall wurde ge­genüber einem Auf­sichts­rat mit­tels Gut­schrift ab­ge­rech­net und ob­gleich der BFH in dem Fall eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit des Auf­sichts­rats ab­lehnte, führte dies nicht zu ei­ner Steu­er­schuld des Auf­sichts­ra­tes nach § 14c Abs. 2 UStG. Of­fen war, ob dies auch für den Fall gilt, wenn zwi­schen zwei Un­ter­neh­mern über eine nicht er­brachte Leis­tung mit­tels Gut­schrift ab­ge­rech­net wird.

Hierzu hat das BMF nun mit Schrei­ben vom 19.08.2021 (Az. III C 2 - S 7283/19/10001 :002) Stel­lung ge­nom­men. Wird zwi­schen zwei Un­ter­neh­mern eine Gut­schrift über eine nicht er­brachte Leis­tung aus­ge­stellt, steht die­ses Ab­rech­nungs­do­ku­ment nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ei­ner Rech­nung gleich und kann eine Steu­er­schuld nach § 14 c Abs. 2 UStG auslösen. Ein Vor­steu­er­ab­zug aus einem sol­chen Ab­rech­nungs­do­ku­ment ist von vor­ne­her­ein aus­ge­schlos­sen.

Des Wei­te­ren be­tont das BMF in sei­nem Schrei­ben, dass ein nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG wirk­sa­mer Wi­der­spruch des Gut­schrift­empfängers ge­gen eine ihm er­teilte Gut­schrift, zwar dazu führt, dass ab dem Be­steue­rungs­zeit­punkt des Wi­der­spruchs kein Rech­nungs­do­ku­ment mehr vor­liegt, das dem Gut­schrift­aus­stel­ler den Vor­steu­er­ab­zug ermöglicht, aber der Wi­der­spruch al­lein nicht genügt, um auch die Steu­er­gefähr­dung nach § 14c Abs. 2 UStG zu be­sei­ti­gen. Hin­ter­grund seien die un­ter­schied­li­chen Rech­nungs­be­griffe nach § 14 und § 14c UStG. Der Gut­schrift­empfänger schul­det so­mit trotz ei­nes wirk­sa­men Wi­der­spruchs die aus­ge­wie­sene Steuer wei­ter­hin nach § 14 c Abs. 2 UStG, bis die Steu­er­gefähr­dung tatsäch­lich be­sei­tigt wor­den ist.

Hin­weis: Die Ausführun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zur er­for­der­li­chen Be­sei­ti­gung der Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens bei Ab­rech­nung mit­tels Gut­schrift über eine nicht er­brachte Leis­tung zwi­schen Un­ter­neh­mern stel­len eine Ver­schärfung für den Gut­schrift­empfänger dar. Für be­trof­fene Un­ter­neh­mer als Gut­schrift­empfänger wäre es dann nicht aus­rei­chend, le­dig­lich der Gut­schrift zu wi­der­spre­chen. Die Um­satz­steu­er­kor­rek­tur müsste dann, folgt man der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, beim Fi­nanz­amt be­an­tragt wer­den und würde des­sen Zu­stim­mung vor­aus­set­zen.

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