Mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19, BStBl. II 2021, S. 542) entschied der BFH, dass eine Gutschrift, die über die Leistung eines Nichtunternehmers ausgestellt wird, nicht einer Rechnung gleichsteht. In dem Entscheidungsfall wurde gegenüber einem Aufsichtsrat mittels Gutschrift abgerechnet und obgleich der BFH in dem Fall eine unternehmerische Tätigkeit des Aufsichtsrats ablehnte, führte dies nicht zu einer Steuerschuld des Aufsichtsrates nach § 14c Abs. 2 UStG. Offen war, ob dies auch für den Fall gilt, wenn zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Hierzu hat das BMF nun mit Schreiben vom 19.08.2021 (Az. III C 2 - S 7283/19/10001 :002) Stellung genommen. Wird zwischen zwei Unternehmern eine Gutschrift über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument nach Auffassung der Finanzverwaltung einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 UStG auslösen. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist von vorneherein ausgeschlossen.
Des Weiteren betont das BMF in seinem Schreiben, dass ein nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG wirksamer Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift, zwar dazu führt, dass ab dem Besteuerungszeitpunkt des Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vorliegt, das dem Gutschriftaussteller den Vorsteuerabzug ermöglicht, aber der Widerspruch allein nicht genügt, um auch die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG zu beseitigen. Hintergrund seien die unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG. Der Gutschriftempfänger schuldet somit trotz eines wirksamen Widerspruchs die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14 c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung tatsächlich beseitigt worden ist.
Hinweis: Die Ausführungen der Finanzverwaltung zur erforderlichen Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei Abrechnung mittels Gutschrift über eine nicht erbrachte Leistung zwischen Unternehmern stellen eine Verschärfung für den Gutschriftempfänger dar. Für betroffene Unternehmer als Gutschriftempfänger wäre es dann nicht ausreichend, lediglich der Gutschrift zu widersprechen. Die Umsatzsteuerkorrektur müsste dann, folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, beim Finanzamt beantragt werden und würde dessen Zustimmung voraussetzen.