Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 € gekauft. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger u.a., dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass er es in die Ausgangsposition habe zurückziehen müssen. Bei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf.
LG und OLG gaben der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz weiterer Schäden gerichteten Klage statt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Der Kläger konnte auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, da es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht i.S.d. § 440 S. 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.
Der Kläger hatte den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte. Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nämlich nicht um einen bloßen "Komfortmangel", sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel.
Eine solche Fehlfunktion kann, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, u.a. wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen. Mit ihrer Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, war die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden. Schließlich war eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.
Der Rücktritt war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes (nachdem der Kläger den Rücktritt bereits erklärt hatte) mit geringen Kosten von lediglich 433,49 € beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.
Linkhinweise:
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