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Abwerben von Mitarbeitern gehört grundsätzlich zum freien Wettbewerb

OLG Oldenburg 18.9.2015, 6 U 135/15

Das Ab­wer­ben von Mit­ar­bei­tern gehört grundsätz­lich zum freien Wett­be­werb und ist nur bei Vor­lie­gen be­son­de­rer un­lau­te­rer Umstände wett­be­werbs­wid­rig. Das kla­gende Un­ter­neh­men muss glaub­haft ma­chen, dass die ab­ge­wor­be­nen Mit­ar­bei­ter einen maßgeb­li­chen Ein­fluss auf das be­klagte Un­ter­neh­men ausüben und es als Mit­tel für die Um­ge­hung des Wett­be­werbs­ver­bots ein­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Zwei Ge­sell­schaf­ter ei­nes Os­nabrücker Un­ter­neh­mens, das sich mit dem Ver­trieb von Kaf­fee­au­to­ma­ten so­wie wei­te­ren da­mit zu­sam­menhängen­den Leis­tun­gen für Ge­wer­be­be­triebe be­fasst, hat­ten in den Jah­ren 2010 und 2014 ihre Ge­schäfts­an­teile an eine In­ves­to­ren­gruppe veräußert. Sie ver­pflich­te­ten sich da­bei, dem von der In­ves­to­ren­gruppe wei­ter be­trie­be­nen Un­ter­neh­men kei­nen Wett­be­werb zu ma­chen und auch keine Mit­ar­bei­ter ab­zu­wer­ben.

Die zwei Ge­sell­schaf­ter hat­ten be­reits 1998 ein wei­te­res Un­ter­neh­men in Os­nabrück gegründet, das sich eben­falls mit dem Ver­trieb von Getränke­zu­be­rei­tungs­geräten - al­ler­dings vor­wie­gend für Pri­vat­haus­halte und klei­nere Büros - be­fasst. Kurz vor ih­rem Ver­kauf im Jahr 2014 über­tru­gen sie ihre An­teile an dem Un­ter­neh­men un­ent­gelt­lich an ihre volljähri­gen Kin­der, die in­zwi­schen be­triebs­wirt­schaft­lich ori­en­tierte Stu­di­engänge ab­ge­schlos­sen ha­ben. Die In­ves­to­ren­gruppe in­for­mier­ten sie darüber nicht. Im ers­ten Halb­jahr 2015 wech­sel­ten zwei der drei Ge­schäftsführer so­wie et­li­che An­ge­stellte des von der In­ves­to­ren­gruppe be­trie­be­nen Un­ter­neh­mens zu dem be­klag­ten Un­ter­neh­men der Ge­sell­schaf­ter­kin­der.

Das kla­gende Un­ter­neh­men der In­ves­to­ren­gruppe nahm die Be­klagte im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes auf Un­ter­las­sung des Wett­be­werbs in sei­nem Ge­schäfts­ge­biet und des Ab­wer­bens von Mit­ar­bei­tern in An­spruch. Das LG gab dem An­trag hin­sicht­lich des gel­tend ge­mach­ten Wett­be­werbs­ver­bots statt, lehnte ihn aber im Übri­gen ab. Auf die Be­ru­fung der bei­den Un­ter­neh­mer änderte das OLG die Ent­schei­dung des LG und lehnte den An­trag des kla­gen­den Un­ter­neh­mens ins­ge­samt ab.

Das OLG hat da­mit im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes rechtskräftig ent­schie­den. Es bleibt dem kla­gen­den Un­ter­neh­men al­ler­dings die Möglich­keit, sei­nen An­spruch in einem Haupt­sa­che­ver­fah­ren gel­tend zu ma­chen.

Die Gründe:
Die zwei Ge­sell­schaf­ter und nicht das be­klagte Un­ter­neh­men hat­ten sich ge­genüber der In­ves­to­ren­gruppe ver­trag­lich ver­pflich­tet, dem kla­gen­den Un­ter­neh­men kei­nen Wett­be­werb zu ma­chen und keine Mit­ar­bei­ter ab­zu­wer­ben. Das be­klagte Un­ter­neh­men war an den Ver­ein­ba­run­gen über­haupt nicht be­tei­ligt und da­her nicht der rich­tige Kla­ge­geg­ner.

Un­abhängig da­von hatte das kla­gende Un­ter­neh­men auch nicht glaub­haft ge­macht, dass die zwei Ge­sell­schaf­ter einen maßgeb­li­chen Ein­fluss auf das be­klagte Un­ter­neh­men ausüben und es als Mit­tel für die Um­ge­hung des Wett­be­werbs­ver­bots ein­set­zen. Es sprach zwar man­ches für die An­nahme des kla­gen­den Un­ter­neh­mens, dass die zwei Ge­sell­schaf­ter Ein­fluss auf das Un­ter­neh­men ih­rer Kin­der ha­ben und dies vor­an­trei­ben wol­len. Ebenso gut war es aber denk­bar, dass das be­klagte Un­ter­neh­men un­ter sei­ner neuen Ge­schäftsführung au­to­nome Ent­schei­dun­gen tref­fen und nur die sich ihm bie­ten­den wirt­schaft­li­chen Möglich­kei­ten nut­zen will.

Diese Un­ge­wiss­heit ging in die­sem Fall zu Las­ten des kla­gen­den Un­ter­neh­mens. Ein Wett­be­werbs­ver­stoß ließ sich auch im Übri­gen nicht fest­stel­len. Das Ab­wer­ben von Mit­ar­bei­tern gehört grundsätz­lich zum freien Wett­be­werb und ist nur bei Vor­lie­gen be­son­de­rer un­lau­te­rer Umstände wett­be­werbs­wid­rig. Dem kla­gen­den Un­ter­neh­men war es nicht ge­lun­gen, glaub­haft zu ma­chen, dass das be­klagte Un­ter­neh­men ge­zielt Mit­ar­bei­ter ab­ge­wor­ben hatte, um das kla­gende Un­ter­neh­men wirt­schaft­lich "lahm­zu­le­gen".

Hin­ter­grund:
Zwei wei­tere Ver­fah­ren, in de­nen das kla­gende Un­ter­neh­men die zwei ehe­ma­li­gen zum Kon­kur­renz­un­ter­neh­men ab­ge­wan­der­ten Ge­schäftsführer auf Un­ter­las­sung von Wett­be­werb in An­spruch ge­nom­men hatte, wur­den nach ei­ner im Ver­hand­lungs­ter­min vor dem OLG ge­trof­fe­nen Grund­satz­ei­ni­gung und einem da­nach von den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten aus­ge­ar­bei­te­ten, nun­mehr ge­richt­lich fest­ge­stell­ten Ver­gleich er­le­digt. Darin hat­ten sich die bei­den ehe­ma­li­gen Vor­stands­mit­glie­der ver­pflich­tet, für den Zeit­raum ei­nes Jah­res Wett­be­werb zu Las­ten des kla­gen­den Un­ter­neh­mens zu un­ter­las­sen, während das kla­gende Un­ter­neh­men sich u.a. zur Zah­lung ei­ner Ka­ren­zent­schädi­gung (Fort­zah­lung von Ge­halt) ver­pflich­tet hatte.

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