Wird zu einer bislang unverzinslichen Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag nachträglich eine Zinsabrede getroffen, ist die Verbindlichkeit laut Urteil des BFH vom 22.5.2019 (Az. X R 19/17) dennoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit 5,5 % abzuzinsen. Die Zinsabrede könne, auch wenn diese zivilrechtlich rückwirkend erfolgte, wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips und des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.
Zur Frage der Verfassungskonformität der Regelung führt der BFH aus, dass jedenfalls im Streitjahr 2010 die Höhe des Abzinsungssatzes mit 5,5 % nicht verfassungswidrig ist. Das niedrigere Marktzinsniveau habe sich in 2010 noch nicht derart strukturell verfestigt, dass dem Gesetzgeber nicht zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem Abzinsungssatz festzuhalten.