Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit am Bilanzstichtag von mindestens zwölf Monaten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das FG Hamburg äußert in seinem Beschluss vom 31.1.2019 (Az. 2 V 112/18) ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität dieser gesetzlich vorgegebenen Höhe des Zinssatzes. Es verweist dazu auf die Rechtsprechung des BFH, der bereits mehrmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe von 6 % zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen geäußert hat (Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18, und Beschluss vom 3.9.2018, Az. VIII B 15/18) und vorläufigen Rechtsschutz gewährte. Ebenso wie der BFH begründet auch das FG Hamburg seine Zweifel mit einer angesichts des langfristigen deutlich niedrigeren Marktzinsniveaus realitätsfernen Bemessung der gesetzlich vorgegebenen Zinssatzhöhe.
Das FG Hamburg gewährte deshalb im Streitfall die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Steuerbescheide in Höhe der aus der Abzinsung resultierenden Mehrsteuern.