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Steuerberatung

Abzinsung von Angehörigendarlehen

BFH 13.7.2017, VI R 62/15

Un­ver­zins­li­che (be­trieb­li­che) Ver­bind­lich­kei­ten aus Dar­le­hen, die ein An­gehöri­ger einem Ge­wer­be­trei­ben­den, Selbständi­gen oder Land- und Forst­wirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab­zu­zin­sen, wenn der Dar­le­hens­ver­trag un­ter Her­an­zie­hung des Fremd­ver­gleichs steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Dar­le­hen zwi­schen Ehe­gat­ten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ge­win­nerhöhend ab­zu­zin­sen sind. Die Kläger sind Ehe­leute und wer­den zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men ver­an­lagt. Die Kläge­rin stellte dem un­ter­neh­me­ri­sch täti­gen Kläger Geld­beträge, die sie aus pri­va­ten Verkäufen er­zielt hatte, für seine be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten zur Verfügung. Der Ehe­mann wies die Geld­beträge zunächst als Ein­la­gen und später als Dar­le­hen in sei­nen Bi­lan­zen aus.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Geld­beträge als Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung der Be­triebe gewährt wor­den wa­ren und steu­er­lich an­zu­er­ken­nen sind. We­gen der Un­ver­zins­lich­keit der Dar­le­hen nahm es eine Ab­zin­sung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, wo­durch sich ent­spre­chende Ge­win­nerhöhun­gen er­ga­ben.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht dar­auf er­kannt, dass die strei­ti­gen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ge­win­nerhöhend ab­zu­zin­sen sind.

Eine be­trieb­li­che Ver­bind­lich­keit liegt vor, wenn der auslösende Vor­gang einen tatsäch­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Be­trieb auf­weist. Dem­gemäß sind Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten dem Be­triebs­vermögen zu­zu­ord­nen, wenn die Kre­dit­mit­tel für be­trieb­li­che Zwecke, etwa zur An­schaf­fung von Wirt­schaftsgütern oder zur Ablösung an­de­rer Be­triebs­schul­den, ver­wen­det wer­den, so dass auch bei einem Gefällig­keits­dar­le­hen un­ter Ver­wand­ten al­lein der vom Dar­le­hens­neh­mer mit der Dar­le­hens­auf­nahme ver­folgte Zweck ent­schei­dend ist.

Dar­le­hen, die einem Be­triebs­in­ha­ber von einem An­gehöri­gen gewährt wer­den, sind al­ler­dings nicht dem Be­triebs­vermögen, son­dern dem Pri­vat­vermögen des Be­triebs­in­ha­bers zu­zu­ord­nen, wenn sie zwar zi­vil­recht­lich, aber un­ter Her­an­zie­hung des Fremd­ver­gleichs steu­er­recht­lich nicht an­zu­er­ken­nen sind. Dar­aus folgt nicht nur, dass Zin­sen hierfür nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugsfähig sind, son­dern auch, dass die Dar­le­hens­va­luta selbst dem Pri­vat­vermögen des Be­triebs­in­ha­bers zu­zu­ord­nen ist. Wenn und so­weit der Dar­le­hens­be­trag dem be­trieb­li­chen Konto gut­ge­schrie­ben wird, ist die­ser in der Bi­lanz da­her zwin­gend als Ein­lage zu er­fas­sen. Eine Ab­zin­sung schei­det in die­sem Fall not­wen­di­ger­weise aus.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che An­er­ken­nung des Dar­le­hens­verhält­nis­ses - wie hier - vor, sind auch un­ver­zins­li­che be­trieb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten aus Dar­le­hen, die ein An­gehöri­ger einem Ge­wer­be­trei­ben­den, Selbständi­gen oder Land - und Forst­wirt gewährt hat, nach § 6 Abs. 1 Nr.3 EStG ab­zu­zin­sen. Dem Ge­set­zes­wort­laut lässt sich we­der eine Ein­schränkung im Hin­blick auf An­gehöri­gen­dar­le­hen ent­neh­men noch ver­langt der Zweck der Vor­schrift eine Son­der­be­hand­lung sol­cher Dar­le­hen. Die Ab­zin­sung gründet auf der ty­pi­sie­ren­den Vor­stel­lung, dass eine erst in der Zu­kunft zu erfüllende Ver­pflich­tung den Schuld­ner we­ni­ger be­las­tet als eine so­for­tige Leis­tungs­pflicht. Sie be­ruht auf dem Fak­tor "Zeit" und folgt dem­gemäß dem Grund­satz, dass erst in Zu­kunft zu er­brin­gende Zah­lun­gen ge­genwärtig mit ih­rem Bar­wert ab­zu­bil­den sind. Diese Über­le­gung gilt für An­gehöri­gen­dar­le­hen nicht an­ders als für sons­tige Dar­le­hens­verhält­nisse.

Der Ab­zin­sungs­be­trag kann auch nicht durch Bu­chung ei­ner Ein­lage neu­tra­li­siert wer­den. Zwar ist die Zins­lo­sig­keit des Dar­le­hens außer­be­trieb­lich mo­ti­viert, bloße Nut­zungs­vor­teile sind je­doch nicht ein­la­gefähig. Ebenso schei­det die Bil­dung ei­nes pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­tens aus; denn der fik­tive Zins­er­trag stellt "kein vorab ver­ein­nahm­tes Ent­gelt" i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr.2 EStG dar. Letzt­lich hat der BFH auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken ge­gen eine der­ar­tige Hand­ha­bung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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