Laut Urteil des BFH vom 13.7.2017 (Az. VI R 62/15) sind die Verbindlichkeiten aus unverzinslichen Darlehen, welche die Ehefrau zur Ablösung betrieblicher Bankschulden ihrem Ehemann gewährte, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Hiergegen vorgebrachte verfassungsrechtliche Bedenken weist der BFH zurück.
Nach Auffassung des BFH sind die Darlehensverträge im Streitfall nach Fremdvergleichsgrundsätzen steuerrechtlich anzuerkennen. Dem steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 25.1.2000, Az. VIII R 50/97, BStBl. II 2000, S. 393) nicht entgegen, dass keine verkehrsüblichen Sicherheiten vereinbart wurden, sofern das Vertragsverhältnis zwischen volljährigen und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen geschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde. Auch die Unverzinslichkeit der Darlehen spreche nicht gegen die Fremdüblichkeit, da auch unter Fremden und im Verhältnis Gesellschafter/Gesellschaft die Hingabe eines zinslosen Darlehens denkbar und steuerrechtlich zu berücksichtigen sei.
Hinweis
Schließlich führt der BFH noch aus, dass weder durch Buchung einer Einlage noch durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens der durch die Abzinsung entstandene fiktive Zinsertrag neutralisiert werden kann.
Es dürfte sich deshalb regelmäßig anbieten, bei einem Angehörigendarlehen eine angemessene Verzinsung zu vereinbaren, zumal der Zinsertrag beim Darlehensgeber ggf. mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden kann.