Der Sachverhalt:
Die Klägerin führte zunächst einen gewerblichen Einzelhandel und eröffnete Ende 2010 hierneben einen Lebensmittel-Einzelhandel. Für beide Betriebe ermittelt sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sie erhielt im gleichen Jahr für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 €. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab Januar 2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.
Im Klageverfahren machte die Klägerin den Umstand geltend, dass als Gegenleistung für die Darlehen auch kostenlose oder verbilligte Einkäufe sowie die Verköstigung der Familien anlässlich von Inlandsaufenthalten in Betracht kämen. Zudem verwies sie auf eine fehlende Fremdüblichkeit der Vereinbarungen, so dass die Darlehensverbindlichkeiten bereits keine Betriebsschulden seien.
Das FG wies die gegen die Erhöhung des Gewinns für den Betrieb gerichtete Klage ab. Das Darlehen sei steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen. Sie nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden sei bilanziell nicht zu berücksichtigen, so dass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Durch das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wird steuerlich berücksichtigt, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht und mangels Gegenleistung für den Zahlungsaufschub nicht mit dem Nenn-, sondern dem geringeren Barwert zu passivieren ist. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können - selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgten - wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.
Die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist für das Streitjahr nicht ersichtlich. Jedenfalls im Jahr 2010 hatte sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt hat Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.
Allerdings konnte der Senat in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Zu einem weiteren, von einem Schwager der Klägerin gewährten Darlehen muss das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Infolgedessen wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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