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Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto

BFH 18.12.2014, III R 63/13

Die Kos­ten für die Be­treu­ung ei­nes zum Haus­halt der El­tern gehören­den Kin­des können nach § 9c Abs. 3 S.  3 EStG in der in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 2009 und 2010 gel­ten­den Fas­sung nur dann steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn die Zah­lun­gen nicht in bar, son­dern auf ein Konto der Be­treu­ungs­per­son er­bracht wur­den. Dies gilt auch dann, wenn die Be­treu­ungs­per­son im Rah­men ei­nes ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses an­ge­stellt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten und wur­den in den Streit­jah­ren 2009 und 2010 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Sie wa­ren beide be­rufstätig und er­ziel­ten Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Zur Be­treu­ung ih­res dreijähri­gen Soh­nes be­schäftig­ten sie für ein mtl. Ge­halt i.H.v. 300 € eine Teil­zeit­kraft. Das Ge­halt wurde je­weils bar ge­zahlt.

2011 mel­dete die Kläge­rin die Be­schäfti­gung rück­wir­kend für die Streit­jahre im sog. Haus­halts­scheck­ver­fah­ren bei der Mi­ni­job-Zen­trale der Knapp­schaft Bahn-See an. Dar­auf­hin zahl­ten die Kläger die sich dar­aus er­ge­ben­den Ab­ga­ben i.H.v. rd. 1.000 € an die Knapp­schaft.

In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für 2009 und 2010 be­an­trag­ten die Kläger den Ab­zug von je­weils 2/3 der Auf­wen­dun­gen (3.600 €), mit­hin ei­nes Be­tra­ges von 2.400 € für je­des Streit­jahr. Das Fi­nanz­amt lehnte die An­er­ken­nung die­ser Auf­wen­dun­gen ab. § 9c Abs. 3 S. 3 EStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung setze eine Zah­lung auf das Konto des Empfängers vor­aus, während im Streit­fall eine Bar­zah­lung er­folgt sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nach § 9c EStG auch im Falle ei­ner Bar­zah­lung an eine ge­ringfügig be­schäftigte Be­treu­ungs­per­son steu­er­recht­lich zu berück­sich­ti­gen sind.

Maßgeb­lich ist vor­lie­gend die bis ein­schließlich des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2011 gel­tende Norm des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG. Da­nach ist Vor­aus­set­zung für den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Be­treu­ung ei­nes zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehören­den Kin­des, dass der Steu­er­pflich­tige für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung er­hal­ten hat und die Zah­lung auf das Konto des Er­brin­gers der Leis­tung er­bracht wor­den ist. Da­bei be­schränkt diese Vor­schrift die Nach­weis­an­for­de­run­gen nicht auf be­stimmte Ar­ten von Dienst­leis­tun­gen, etwa Dienst­leis­tun­gen von Un­ter­neh­mern, die Rech­nun­gen im Sinne des Um­satz­steu­er­rechts aus­stel­len.

An­ders als bei Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse (z.B. Ko­chen, Raum- und Wäsche­pflege) un­ter­schei­det das Ge­setz für den Nach­weis von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten auch nicht da­nach, ob diese im Rah­men ei­nes ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses oder auf ei­ner an­de­ren Ba­sis er­bracht wer­den. Die Nach­weis­er­for­der­nisse (Rech­nung und Zah­lung über das Konto der Be­treu­ungs­per­son) sol­len Miss­brauch und Schwarz­ar­beit vor­beu­gen. Die­ser Zweck recht­fer­tigt es, den Zah­lungs­fluss nur durch Kon­to­be­lege und nicht z.B. auch durch Bar­zah­lungs­quit­tun­gen oder Zeu­gen­aus­sa­gen nach­zu­wei­sen.

Hin­weis:
Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 rich­tet sich der Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vor­schrift setzt für den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen eben­falls vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung er­hal­ten hat und die Zah­lung auf das Konto des Er­brin­gers der Leis­tung er­folgt ist.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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