Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftssteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommenssteuererklärungen und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung geltend. Sie war schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin der Wohnung. Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. II R 30/19 geführt.
Die Gründe:
Die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung.
Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, ist auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Kommt sie ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfüllt sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers. Einem Abzug steht nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können.
Die Kosten für die Wohnungsauflösung sind jedoch nicht abzugsfähig. Eine Verpflichtung zur Räumung hat es nicht gegeben. Die Kosten sind durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und damit nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftssteuer. Die Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig.