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Steuerberatung

Abzug von Steuerberatungskosten für Berichtigung der Steuererklärung

FG Baden-Württemberg v. 15.5.2019 - 7 K 2712/18

Die vom Er­ben für die Er­stel­lung be­rich­tig­ter Steu­er­erklärun­gen ge­zahl­ten Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten min­dern die Erb­schafts­steuer. Die Kos­ten für die Räum­ung ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung des Ver­stor­be­nen sind nicht ab­zugsfähig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin machte nach dem Tod ih­res Va­ters als Al­lein­er­bin in ih­rer Erb­schafts­steu­er­erklärung Auf­wen­dun­gen für die Er­stel­lung be­rich­tig­ter Ein­kom­mens­steu­er­erklärun­gen und für die Räum­ung der vom Va­ter bis zum Tod ge­nutz­ten Woh­nung gel­tend. Sie war schon zu Leb­zei­ten des Va­ters zu einem Vier­tel Mit­ei­gentüme­rin der Woh­nung. Das Fi­nanz­amt setzte die Erb­schafts­steuer fest, ohne die Auf­wen­dun­gen für die Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen und für die Räum­ung der Woh­nung zu berück­sich­ti­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. II R 30/19 geführt.

Die Gründe:
Die für die Er­stel­lung der be­rich­tig­ten Steu­er­erklärun­gen ge­zahl­ten Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Nicht ab­zugsfähig sind hin­ge­gen die Kos­ten für die Woh­nungs­auflösung.

Die Ver­pflich­tung, un­vollständige Steu­er­erklärun­gen zu be­rich­ti­gen, ist auf die Kläge­rin als Er­bin über­ge­gan­gen. Kommt sie ih­rer Nach­erklärungs­pflicht nach, erfüllt sie eine be­reits be­ste­hende Ver­pflich­tung des Erb­las­sers. Einem Ab­zug steht nicht ent­ge­gen, dass die Er­bin die Erklärungs­pflich­ten ohne Steu­er­be­ra­ter hätte erfüllen können.

Die Kos­ten für die Woh­nungs­auflösung sind je­doch nicht ab­zugsfähig. Eine Ver­pflich­tung zur Räum­ung hat es nicht ge­ge­ben. Die Kos­ten sind durch einen ei­genständi­gen Ent­schluss der Kläge­rin zur bes­se­ren Ver­wer­tung der Woh­nung ver­an­lasst wor­den und da­mit nicht­ab­zugsfähige Kos­ten der Ver­wal­tung des Nach­las­ses.

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