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Abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten?

FG Düsseldorf 30.8.2016, 10 K 398/15 F

Dafür, dass der Ge­setz­ge­ber noch wei­tere Auf­wen­dun­gen von der 15%-Re­ge­lung aus­neh­men wollte (ins­be­son­dere sol­che zur Be­sei­ti­gung von schon bei Er­werb vor­lie­gen­der ver­deck­ter Mängel oder zur Be­sei­ti­gung von nach dem Er­werb auf­tre­ten­der al­tersübli­cher De­fekte), ist nichts er­sicht­lich. Ge­gen eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spricht be­reits, dass es sich hier­bei um eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Grundstücks­ge­mein­schaft. Sie hatte im Fe­bruar 2012 für 340.000 € das Ei­gen­tum an einem Grundstück er­wor­ben. Es han­delte sich da­bei um ein 1970 er­bau­tes Mehr­fa­mi­li­en­haus mit neun Wohn­ein­hei­ten und meh­re­ren Ga­ra­gen, das voll­umfäng­lich ver­mie­tet wird. Von dem Kauf­preis nebst An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten entfällt ein An­teil von 247.336 € auf das Gebäude. Be­sitz, Ge­fahr, Nut­zen und Las­ten sind im März 2012 auf die Kläge­rin über­ge­gan­gen.

Die Kläge­rin erklärte für die Streit­jahre 2012 und 2013 Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. -21.499 € (2012) und 3.359 € (2013). Bei der Einkünf­te­er­mitt­lung berück­sich­tigte sie Auf­wen­dun­gen i.H.v. 31.863 € (2012) und 16.325 € (2013) als so­fort ab­zugsfähi­gen Er­hal­tungs­auf­wand. Die Auf­wen­dun­gen be­tra­fen u.a. die Er­neue­rung der Außen­fas­sade und der Hei­zung, die Re­no­vie­rung von drei Woh­nun­gen anläss­lich von Mie­ter­wech­seln und den Aus­tausch von Heizkörpern in ei­ner durch­ge­hend ver­mie­te­ten Woh­nung.

Das Fi­nanz­amt sah letzt­lich die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als über­schrit­ten an und qua­li­fi­zierte einen Teil­be­trag von 45.047 € aus den ins­ge­samt für die Streit­jahre erklärten Auf­wen­dun­gen von 48.188 € als an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten um. Le­dig­lich Auf­wen­dun­gen i.H.v. 2.155 € (2012) und 986 € (2013) wur­den als Schönheits­re­pa­ra­tu­ren i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG an­ge­se­hen und als Wer­bungs­kos­ten be­han­delt. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die 15%-Grenze nicht über­schrit­ten sei und des­halb alle gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen so­fort ab­zugsfähig seien.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zwecks Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG war über­schrit­ten.

Un­er­heb­lich war, ob es sich bei den nach 2013 und bis zum Ab­lauf der 3-Jah­res-Frist getätig­ten Auf­wen­dun­gen um nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begüns­tigte Auf­wen­dun­gen han­delte oder ob diese Auf­wen­dun­gen ganz oder teil­weise bei der Überprüfung der 15%-Grenze zu berück­sich­tig­ten wären. Denn die Grenze wurde be­reits durch die in den Streit­jah­ren getätig­ten Auf­wen­dun­gen über­schrit­ten. Da­nach wa­ren Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men i.H.v. ins­ge­samt 48.188 € brutto an­ge­fal­len. Nach Ab­zug der un­strei­tig als so­fort ab­zugsfähige Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen­den Auf­wen­dun­gen von 2.155 € (2012) und 986 € (2013) ver­blie­ben rund 45.047 € brutto / 37.854 € netto. 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten des Gebäudes i.H.v. 247.336,42 € ent­spra­chen je­doch nur 37.100 €, so dass die 15%-Grenze über­schrit­ten war.

Der Be­trag von 45.047 € brutto / 37.854 € netto war nicht wei­ter zu kürzen, ins­be­son­dere nicht um die Auf­wen­dun­gen für den Aus­tausch der bei­den Heizkörper. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG sta­tu­ier­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen la­gen nicht vor. Bei Auf­wen­dun­gen für den Aus­tausch von Heizkörpern han­delt es sich nämlich we­der um Auf­wen­dun­gen für Er­wei­te­run­gen i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB noch um Auf­wen­dun­gen für Er­hal­tungs­ar­bei­ten, die jähr­lich übli­cher­weise an­fal­len. In­so­weit kam es nicht dar­auf an, ob für ähn­li­che Ver­mie­tungs­ob­jekte übli­cher­weise Er­hal­tungs­auf­wand in ver­gleich­ba­rer Höhe ent­steht. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begüns­tigt kei­nen pau­scha­len Be­trag in Höhe der nach der Le­bens­er­fah­rung ty­pi­scher­weise jähr­lich ent­ste­hen­den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen, son­dern es sind nur die kon­kret ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen begüns­tigt und das auch nur dann, wenn sie in Zu­sam­men­hang mit Ar­bei­ten ste­hen, die jähr­lich übli­cher­weise an­fal­len. Heizkörper wer­den je­doch nur in Aus­nah­mefällen aus­ge­tauscht.

Letzt­lich kam auch keine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Be­tracht. Denn dafür, dass der Ge­setz­ge­ber außer den in S. 2 be­nann­ten Auf­wen­dun­gen noch wei­tere Auf­wen­dun­gen von der 15%-Re­ge­lung aus­neh­men wollte (ins­be­son­dere sol­che zur Be­sei­ti­gung von schon bei Er­werb vor­lie­gen­der ver­deck­ter Mängel oder zur Be­sei­ti­gung von nach dem Er­werb auf­tre­ten­der al­tersübli­cher De­fekte), ist nichts er­sicht­lich. Ge­gen eine der­ar­tige An­nahme spricht be­reits, dass es sich bei § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG um eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung han­delt.

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