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Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege

FG Baden-Württemberg 21.6.2016, 5 K 2714/15

Eine Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen ist nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil es sich bei den ein­ge­setz­ten Be­treu­ungskräften nicht um be­son­ders aus­ge­bil­de­tes Pfle­ge­fach­per­so­nal han­delte. Eine sol­che Vor­aus­set­zung er­gibt sich we­der aus dem Wort­laut des § 33 EStG noch aus § 64 EStDV. Die Auf­wen­dun­gen für die Be­treu­ungskräfte sind der Höhe nach nur ab­zugsfähig, so­weit sie den an­ge­mes­se­nen An­teil nicht über­stei­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielt Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (Ver­sor­gungs­bezüge). Seit April 2012 ist sie pfle­ge­bedürf­tig mit der Pfle­ge­stufe II. Im Juni 2013 hatte sie mit der Firma Y. mit Sitz in Po­len einen Dienst­leis­tungs­ver­trag ab­schloss. Ver­trags­in­halt war die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen im Be­reich der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung so­wie die Un­terstützung bei alltägli­chen Ak­ti­vitäten, wor­auf die Firma spe­zia­li­siert ist. In ge­rin­ge­rem Um­fang bie­tet sie auch Leis­tun­gen in der Grund­pflege an. Außer­dem war die Kläge­rin ver­pflich­tet, den Mit­ar­bei­tern aus­nahms­los aus dem Aus­land stam­men­den Be­treu­ungskräfte aus­rei­chende Räume, be­ste­hend aus min­des­tens einem Schlaf­raum und einem Zu­gang zu einem Ba­de­zim­mer und zu ei­ner Küche, zur Verfügung zu stel­len.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2014 be­an­tragte die Kläge­rin die Berück­sich­ti­gung von außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.H.v. 34.916 €. In die­ser Summe ent­hal­ten wa­ren u.a. Kos­ten für Be­treu­ungs­dienst­leis­tun­gen der Firma Y. i.H.v. 28.500 € so­wie Kos­ten für die Be­treue­rin die­ser Firma (freie Ver­pfle­gung lt. Sach­be­zugs­ver­ord­nung 2.688 €, Un­fall­ver­si­che­rung für die Pfle­ge­kraft 24 €). Das er­hal­tene Pfle­ge­geld wurde nicht auf­wands­min­dernd ab­ge­zo­gen. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Kos­ten al­ler­dings nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen, da es sich bei den Be­treu­ungskräften nicht um aus­ge­bil­dete Pfle­gekräfte bzw. einen an­er­kann­ten Pfle­ge­dienst nach § 89 SGB XI ge­han­delt habe. Die Auf­wen­dun­gen für die Be­treu­ungs­leis­tun­gen der Firma Y. wur­den le­dig­lich als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen nach § 35a Abs. 2 EStG berück­sich­tigt und mit dem Höchst­be­trag von 4.000 € von der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer ab­ge­zo­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
In dem an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 sind letzt­end­lich 15.452 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­zu­set­zen.

Da­bei zählen zu den dem Grunde nach ab­zieh­ba­ren Pfle­ge­auf­wen­dun­gen ne­ben den an die Firma Y. ge­leis­te­ten Zah­lun­gen i.H.v. 28.500 € auch die kos­ten­lose Un­ter­kunft an das je­wei­lige Be­treu­ungs­per­so­nal und die für das Be­treu­ungs­per­so­nal ge­leis­tete Un­fall­ver­si­che­rung i.H.v. 24 €. Nach der für das Streit­jahr gel­ten­den Sach­be­zugs­ver­ord­nung 2014 be­trug der Sach­be­zugs­wert für freie Un­ter­kunft bun­des­ein­heit­lich 221 € mo­nat­lich, so dass wei­tere 2.652 € an­zu­set­zen wa­ren. Ins­ge­samt la­gen so­mit dem Grunde nach ab­zieh­bare Pfle­ge­auf­wen­dun­gen i.H.v. 31.176 € vor. Diese wa­ren al­ler­dings der Höhe nach auf den an­ge­mes­se­nen An­teil von 66,5 % und da­mit auf eine Höhe von 20.732 € zu kürzen. Hier­von war wie­derum das er­hal­tene Pfle­ge­geld i.H.v. 5.280 € ab­zu­zie­hen, da außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG nur in­so­weit ab­zugsfähig sind, als der Steu­er­pflich­tige die Auf­wen­dun­gen endgültig selbst tra­gen muss (BFH-Be­schl. v. 14.4.2011, Az.: VI R 8/10).

Die Auf­wen­dun­gen für die Be­treu­ungskräfte sind der Höhe nach nur ab­zugsfähig, so­weit sie den an­ge­mes­se­nen An­teil nicht über­stei­gen. Ob die Auf­wen­dun­gen die­sen Rah­men über­stei­gen, hat das FG an­hand der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls zu ent­schei­den. Vor­lie­gend wa­ren die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin an die Firma Y. in einem Um­fang von 66,5 % an­ge­mes­sen und in­so­weit ab­zieh­bar. So­weit die Auf­wen­dun­gen auf die Leis­tun­gen im Be­reich der Grund­pflege ent­fie­len, wa­ren sie voll­umfäng­lich ab­zieh­bar, was wie­derum 49 % der Ge­samt­auf­wen­dun­gen an die Firma Y. ent­sprach.

Eine Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen war auch nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil es sich bei den ein­ge­setz­ten Be­treu­ungskräften nicht um be­son­ders aus­ge­bil­de­tes Pfle­ge­fach­per­so­nal han­delte. Eine sol­che Vor­aus­set­zung er­gibt sich we­der aus dem Wort­laut des § 33 EStG noch aus § 64 EStDV. Nach § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steu­er­pflich­tige den Nach­weis der Zwangsläufig­keit von be­stimm­ten Krank­heits­auf­wen­dun­gen durch be­son­dere Gut­ach­ten und Be­schei­ni­gun­gen zu er­brin­gen. Pfle­ge­auf­wen­dun­gen sind in die­ser Vor­schrift je­doch nicht auf­geführt. Viel­mehr er­gibt sich im Um­kehr­schluss zu § 64 Abs. 1 EStDV, dass Pfle­ge­auf­wen­dun­gen nicht durch be­stimmte qua­li­fi­zierte Be­schei­ni­gun­gen nach­ge­wie­sen wer­den müssen.

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