Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Ablösung einer Darlehensschuld aus einer Immobilieninvestition entstanden sind. Der Kläger war zu 25 % an der "GbR O-Straße 50" beteiligt, zu deren Vermögen ein Gebäudekomplex in der O-Straße in M gehörte. Nach einem Verkauf des Gebäudekomplexes im Jahr 1994 verblieben Restverbindlichkeiten. Im Jahr 2001 übernahm der Kläger - unter gesamtschuldnerischer Mithaft zweier ehemaliger Mitgesellschafter - die Verbindlichkeiten der GbR i.H.v. rd. 5 Mio. €.
Die Kläger machten den im Jahr 2012 geleisteten Betrag von 100.000 € sowie die für den Prozess mit der M-Bank entstanden Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. rd. 11.000 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2012 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen nur teilweise. Es erkannte lediglich den auf die Zinsen entfallenden Teil des geltend gemachten Betrages, nämlich ein Betrag von rd. 25.000 €, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IX R 10/17 geführt.
Die Gründe:
Die Zahlungen des Klägers auf Grundlage des Vergleichs mit der Gläubigerbank sowie die für den Prozess aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren sind in vollem Umfang als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Auch "vergebliche" Aufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige nach Scheitern seiner Investition etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine neue Veranlassung überlagert wird.
Danach war die hier von dem Kläger geleistete Zahlung als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Ihm ist Aufwand i.H.v. insgesamt rd. 510.000 € entstanden, um die im Kauf des Immobilienobjekts liegende gescheiterte Investition zu beenden und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.
Der als Werbungskosten grundsätzlich berücksichtigungsfähige rückständige Zinsaufwand aus dem zur Finanzierung der Herstellungskosten der Immobilie aufgenommenen Darlehen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf über 620.000 €. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Prüfung, in welchem Verhältnis die Darlehensgläubigerin die geleistete Zahlung auf Zinsschuld und/oder Darlehensschuld verrechnet hat. Die Anrechnung der Zahlungen auf die offenen Zinsen entspricht der in § 367 Abs. 1 BGB genannten Tilgungsreihenfolge.
Der vom Finanzamt als "unstreitig" bezeichnete Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird i.Ü. nicht durch den Umstand überlagert, dass die Immobilie vor dem Zeitpunkt des Vergleichs bereits veräußert worden ist. Im Gegenteil bleibt der Veranlassungszusammenhang gerade deshalb bestehen, weil die für die vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen mit den Erlösen aus dem Verkauf der Immobilie nicht beglichen werden konnten.
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