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Steuerberatung

Abzugsfähigkeit von Zinsen zur Ablösung einer Darlehensschuld

Niedersächsisches FG 7.12.2016, 2 K 177/15

Schließt der Steu­er­pflich­tige, der Ge­samt­schuld­ner ei­ner Ver­bind­lich­keit ist, mit dem Gläubi­ger einen Ver­gleich, kann der ge­zahlte Ablösungs­be­trag man­gels an­der­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen als Til­gung der ge­schul­de­ten Zin­sen ge­wer­tet und als steu­er­lich ab­zieh­bar an­ge­se­hen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die steu­er­li­che Ab­zugsfähig­keit von Auf­wen­dun­gen, die dem Kläger im Rah­men ei­nes ge­richt­li­chen Ver­glei­ches zur Ablösung ei­ner Dar­le­hens­schuld aus ei­ner Im­mo­bi­li­en­in­ves­ti­tion ent­stan­den sind. Der Kläger war zu 25 % an der "GbR O-Straße 50" be­tei­ligt, zu de­ren Vermögen ein Gebäude­kom­plex in der O-Straße in M gehörte. Nach einem Ver­kauf des Gebäude­kom­ple­xes im Jahr 1994 ver­blie­ben Rest­ver­bind­lich­kei­ten. Im Jahr 2001 über­nahm der Kläger - un­ter ge­samt­schuld­ne­ri­scher Mit­haft zweier ehe­ma­li­ger Mit­ge­sell­schaf­ter - die Ver­bind­lich­kei­ten der GbR i.H.v. rd. 5 Mio. €.

In der Fol­ge­zeit fie­len die für die Rest­ver­bind­lich­kei­ten mit­haf­ten­den Mit­ge­sell­schaf­ter des Klägers, so dass nur noch der Kläger als Ver­pflich­te­ter aus der Dar­le­hens­schuld der GbR in An­spruch ge­nom­men wer­den konnte und wurde. Im Rah­men ei­nes Rechts­streits mit der Gläubi­ger­bank (M-Bank) ge­gen den Kläger wurde zwi­schen bei­den im Mai 2012 ein Ver­gleich ge­schlos­sen, in dem sich der Kläger ver­pflich­tete, auf die Dar­le­hens­for­de­rung einen Be­trag i.H.v. 500.000 € zu leis­ten. Da­durch soll­ten alle An­sprüche der Gläubi­ger­bank ge­gen den Kläger ab­ge­gol­ten sein. Die Ge­samt­for­de­rung der M-Bank be­trug zu die­sem Zeit­punkt rd. 2,7 Mio. €, da­von Zin­sen i.H.v. rd. 620.000 €. Der Be­trag wurde von dem Kläger wie ver­ein­bart i.H.v. 100.000 € bis Ende Juli 2012 und so­dann in jähr­li­chen Ra­ten von 80.000 € ge­zahlt.

Die Kläger mach­ten den im Jahr 2012 ge­leis­te­ten Be­trag von 100.000 € so­wie die für den Pro­zess mit der M-Bank ent­stan­den Rechts­an­walts­gebühren i.H.v. rd. 11.000 € als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2012 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die Auf­wen­dun­gen nur teil­weise. Es er­kannte le­dig­lich den auf die Zin­sen ent­fal­len­den Teil des gel­tend ge­mach­ten Be­tra­ges, nämlich ein Be­trag von rd. 25.000 €, als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. IX R 10/17 geführt.

Die Gründe:
Die Zah­lun­gen des Klägers auf Grund­lage des Ver­gleichs mit der Gläubi­ger­bank so­wie die für den Pro­zess auf­ge­wand­ten Rechts­an­walts­gebühren sind in vol­lem Um­fang als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zieh­bar.

Auch "ver­geb­li­che" Auf­wen­dun­gen können als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar sein, wenn der Steu­er­pflich­tige nach Schei­tern sei­ner In­ves­ti­tion et­was auf­wen­det, um sich aus der ver­trag­li­chen Ver­bin­dung zu lösen und da­mit die Einkünf­te­er­zie­lung zu be­en­den. Der durch die Ab­sicht der Einkünf­te­er­zie­lung begründete Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang wirkt fort, so­lange er nicht durch eine neue Ver­an­las­sung über­la­gert wird.

Da­nach war die hier von dem Kläger ge­leis­tete Zah­lung als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen. Ihm ist Auf­wand i.H.v. ins­ge­samt rd. 510.000 € ent­stan­den, um die im Kauf des Im­mo­bi­li­en­ob­jekts lie­gende ge­schei­terte In­ves­ti­tion zu be­en­den und so die Höhe der ver­geb­lich auf­ge­wen­de­ten Kos­ten zu be­gren­zen.

Der als Wer­bungs­kos­ten grundsätz­lich berück­sich­ti­gungsfähige rückständige Zins­auf­wand aus dem zur Fi­nan­zie­rung der Her­stel­lungs­kos­ten der Im­mo­bi­lie auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen be­lief sich zu die­sem Zeit­punkt auf über 620.000 €. Vor die­sem Hin­ter­grund be­darf es auch kei­ner Prüfung, in wel­chem Verhält­nis die Dar­le­hensgläubi­ge­rin die ge­leis­tete Zah­lung auf Zins­schuld und/oder Dar­le­hens­schuld ver­rech­net hat. Die An­rech­nung der Zah­lun­gen auf die of­fe­nen Zin­sen ent­spricht der in § 367 Abs. 1 BGB ge­nann­ten Til­gungs­rei­hen­folge.

Der vom Fi­nanz­amt als "un­strei­tig" be­zeich­nete Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang der Auf­wen­dun­gen mit den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wird i.Ü. nicht durch den Um­stand über­la­gert, dass die Im­mo­bi­lie vor dem Zeit­punkt des Ver­gleichs be­reits veräußert wor­den ist. Im Ge­gen­teil bleibt der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang ge­rade des­halb be­ste­hen, weil die für die ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen mit den Erlösen aus dem Ver­kauf der Im­mo­bi­lie nicht be­gli­chen wer­den konn­ten.

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