Das Gesetz, das kurz vor dem Gesetzesbeschluss noch geringfügig entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags modifiziert wurde, enthält u. a. folgende Maßnahmen:
- Neuregelung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG in einem neuen § 50c EStG-E mit dem Ziel, die Anzahl von Entlastungsverfahren zu reduzieren und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu konzentrieren,
- Vorbereitung auf eine digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024
- Erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (§§ 45b und 45c EStG),
- Verschärfung der Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG),
- Neufassung der vom EuGH beanstandeten Missbrauchsvermeidungsvorschrift (Anti-Treaty-Shopping-Regel) nach § 50d Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Mindeststandards nach BEPS-Aktionspunkt 6 und ergänzender Umsetzung von Art. 6 ATAD,
- Verlustverrechnungsverbot für bestimmte missbräuchliche Gestaltungen unter Inanspruchnahme des steuerlichen Rückwirkungszeitraums (§ 2 Abs. 5 UmwStG)
- Konkretisierungen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 1 Abs. 3 bis 3c, § 1a AStG)
- Verlängerung der Anwendung des Freibetrags von 1.500 Euro für Corona-Bonuszahlungen bis 31.03.2022.
Hinweis: Das BMF hatte in seinem dem Gesetzgebungsverfahren vorgehenden Referentenentwurf noch vorgesehen, die gesetzliche Regelung zur beschränkten Steuerpflicht von Lizenzgebühren zu entschärfen. Nach der geltenden Regelung wird eine beschränkte Steuerpflicht allein dadurch begründet, dass das Recht in ein inländisches Register eingetragen ist, ungeachtet dessen, ob der Lizenzgeber und -nehmer einen Inlandsbezug aufweisen bzw. die Rechte im Inland verwertet werden. Im nun beschlossenen Gesetz findet sich jedoch eine solche Regelung nicht mehr.
Das Gesetz bedarf noch zum Inkrafttreten der Zustimmung des Bundestags und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Zudem hat der Bundesrat am 07.05.2021 dem Gesetz zur Änderung der Grunderwerbsteuer zugestimmt. Damit kommt das lange ins Stocken geratene Gesetzgebungsverfahren zur Grunderwerbsteuerverschärfung bei Share Deals zum Abschluss und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 01.07.2021 in Kraft (mehr zum Inhalt finden Sie hier).