Der Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Der Betrieb wurde am 1.5. 2004 gegründet. Den Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG.
- Limousine - AK 400.000 €- in Anspruch genommene Ansparabschreibung 135.000 €.
- Sportwagen - AK 450.000 € - in Anspruch genommene Ansparabschreibung 135.000 €.
- SUV - AK 120.000 € - in Anspruch genommene Ansparabschreibung 37.000 €.
Beanspruchte Ansparabschreibung insgesamt: 307.000 €.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten. Dies sei bei diesen beiden Fahrzeugen nicht der Fall, da § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG greife. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Für die geplante Anschaffung der Limousine und des Sportwagens im Streitjahr 2006 darf wegen des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet werden.
Die Bildung einer Rücklage ist ausgeschlossen, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden. Denn der Ansatz einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. führt zu sofort steuerminderndem Aufwand und fällt folglich unter den Begriff der Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Ermittelt der Steuerpflichtige wie im Streitfall den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so ist die Bildung der Rücklage bereits nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 6 EStG a.F. eindeutig als Betriebsausgabe zu behandeln. Auch kann der besondere Zweck der Ansparabschreibung nicht als Begründung dazu dienen, dass unangemessene, die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührende Aufwendungen entgegen der Wertung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennen wären.
Infolgedessen hatte das FG zutreffend entschieden, dass hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. aufgrund des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vollumfänglich ausgeschlossen ist. Denn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Betrieb keine Mitarbeiter beschäftigt hatte, war nicht ersichtlich, weshalb neben dem PKW SUV zwei weitere Fahrzeuge im Wert von 400.000 € bzw. 450.000 € für den Betrieb angemessen sein sollten.
In den Jahren des Bestehens des Betriebs der Steuerpflichtigen von 2004 bis 2012 waren tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen. Damit konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg besonders bedeutsam waren. Darüber hinaus hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Einnahmen im Streitjahr von 105.851 € nicht die Anschaffung dreier PKW zum Preis von fast einer Million € geplant.
Linkhinweis:
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