Von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbußen dürfen den Gewinn nicht mindern. Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot gilt jedoch nach Satz 4, Halbsatz 1 dieser Regelung nicht, soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist und die darauf entfallenden Ertragsteuern nicht als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Mit Urteil vom 22.5.2019 (Az. XI R 40/17 ) konkretisiert der BFH die Anwendung des Abzugsverbots im Falle einer Geldbuße, die wegen unerlaubter Kartellabsprachen vom Bundeskartellamt verhängt wurde. Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer (angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten) Kartellgeldbuße bewirkt demnach keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Geldbuße auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen wäre. Im Streitfall sei jedoch ein „kartellbedingter“ Gewinn nicht ermittelt worden.