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Steuerberatung

Abzugsverbot bei Kartellgeldbußen

Geldbußen, die we­gen Ge­set­zes­verstößen verhängt wer­den, dürfen grundsätz­lich nicht als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Ob die Aus­nah­me­re­ge­lung we­gen Ab­schöpfens des wirt­schaft­li­chen Vor­teils greift, darüber hatte der BFH zu ent­schei­den.

Von ei­ner inländi­schen Behörde fest­ge­setzte Geldbußen dürfen den Ge­winn nicht min­dern. Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG ge­re­gelte Ab­zugs­ver­bot gilt je­doch nach Satz 4, Halb­satz 1 die­ser Re­ge­lung nicht, so­weit der durch den Ge­set­zes­ver­stoß er­langte wirt­schaft­li­che Vor­teil ab­ge­schöpft wor­den ist und die dar­auf ent­fal­len­den Er­trag­steu­ern nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wor­den sind. 

Mit Ur­teil vom 22.5.2019 (Az. XI R 40/17 ) kon­kre­ti­siert der BFH die An­wen­dung des Ab­zugs­ver­bots im Falle ei­ner Geldbuße, die we­gen un­er­laub­ter Kar­tell­ab­spra­chen vom Bun­des­kar­tell­amt verhängt wurde. Die bloße Her­an­zie­hung des tat­be­zo­ge­nen Um­sat­zes zur Er­mitt­lung der Höhe ei­ner (an­ge­droh­ten und nach­fol­gend auch fest­ge­setz­ten) Kar­tell­geldbuße be­wirkt dem­nach keine Ab­schöpfung des un­rechtmäßig er­lang­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teils i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG. Er­for­der­lich wäre viel­mehr, dass die Geldbuße auf die Ab­schöpfung ei­nes kon­kre­ten Mehr­erlöses be­zo­gen wäre. Im Streit­fall sei je­doch ein „kar­tell­be­ding­ter“ Ge­winn nicht er­mit­telt wor­den.

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