Der Sachverhalt:
Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Im April 2009 hatte sie mit A. einen "Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gem. der DGL-VO SH" abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die Klägerin, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. Sie versicherte dem "Käufer", dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) beantragt werde. Als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung/zum Erhalt des Dauergrünlands erhielt sie im Streitjahr 2009 insgesamt 10.500 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der "Verkauf von Ackerstatusrechten" nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bzw. der Pauschalregelung nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1 der MwStSyStRL unterliegt.
Die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze nach § 24 UStG finden auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind solche, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/ oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden.
Aus dem Erfordernis, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen muss, folgt, dass die landwirtschaftliche Dienstleistung beim Dienstleistungsempfänger zur landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen hat. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist daher auf den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nicht anzuwenden, da Gegenstand der streitbefangenen Leistung nicht lediglich der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland ist. Vielmehr umfasst die betreffende Leistung zugleich die Verpflichtung, eine i.S.d. DGL-VO SH schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem "Käufer" das dadurch geschaffene "Ackerstatusrecht" zu verschaffen.
Der "Verkauf des Ackerstatusrechts" stellt keine landwirtschaftliche oder mit ihr vergleichbare Dienstleistung dar. Auch die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, die Grünflächen weiterhin als Futtergrundlage für ihre Tiere zu nutzen, macht den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nicht seinem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.
Vor dem Hintergrund, dass nach der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung die Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen keine Leistung ist, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, kann im Ergebnis für den "Verkauf des Ackerstatusrechts" nichts anderes gelten. Denn auch hier verpflichtet sich ein Landwirt, eine (i.S. der DGL VO SH schädliche) intensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gegen Entgelt zu unterlassen.
Der "Käufer" des Ackerstatusrechts war im vorliegenden Fall auch ohne die Umbruchgenehmigung nicht daran gehindert, seine Grünflächen umzubrechen und intensiv zu nutzen. Er benötigte die Ausgleichsflächen der Klägerin daher nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern zum Erhalt der Umbruchgenehmigung und damit zur Sicherung der von ihm beantragten Direktzahlungen. Die durch § 2 Abs. 4 DGL-VO SH vorgesehene Möglichkeit des Landwirts, sich zur Produktionserweiterung von einem Dritten diese Verpflichtung zu "erkaufen", ist insoweit nur eine weitere Option zum Erhalt oder zur Sicherung der Direktzahlungen.
Linkhinweis:
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