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Der "Verkauf von Ackerstatusrechten" ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung

BFH 8.2.2018, V R 55/16

Die Ver­pflich­tung zur An­lage und zum Er­halt von Dau­ergrünland durch einen Land­wirt zu­guns­ten ei­nes an­de­ren Land­wirts, um die­sem eine Ge­neh­mi­gung gem. § 2 der Dau­ergrünland-Er­hal­tungs­ver­ord­nung für Schles­wig-Hol­stein (DGL-VO SH) zum Um­bruch von Dau­ergrünland zu ermögli­chen, un­terfällt nicht der Pau­schal­be­steue­rung. Der "Ver­kauf des Acker­sta­tus­rechts" stellt keine land­wirt­schaft­li­che oder mit ihr ver­gleich­bare Dienst­leis­tung dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin führt einen land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb und un­ter­liegt mit ih­ren Umsätzen der Be­steue­rung nach Durch­schnittssätzen gem. § 24 UStG. Im April 2009 hatte sie mit A. einen "Ver­trag über den Ver­kauf von Acker­sta­tus­rech­ten für land­wirt­schaft­li­che Nutzflächen gem. der DGL-VO SH" ab­ge­schlos­sen. Darin ver­pflich­tete sich die Kläge­rin, eine in ih­rem Ei­gen­tum ste­hende Fläche von 10,5 ha als Dau­ergrünland an­zu­le­gen oder zu er­hal­ten. Sie ver­si­cherte dem "Käufer", dass die Fläche in den kom­men­den fünf Jah­ren als Dau­ergrünlandfläche im je­wei­li­gen Sam­me­lan­trag beim zuständi­gen Lan­des­amt für Land­wirt­schaft, Um­welt und länd­li­che Räume (LLUR) be­an­tragt werde. Als Ent­gelt für die Ver­pflich­tung zur An­le­gung/zum Er­halt des Dau­ergrünlands er­hielt sie im Streit­jahr 2009 ins­ge­samt 10.500 €.

In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung 2009 erklärte die Kläge­rin später keine der Re­gel­be­steue­rung un­ter­lie­gen­den Umsätze, da sie der Auf­fas­sung war, dass ihre ge­sam­ten Umsätze der Be­steue­rung nach Durch­schnittssätzen un­terlägen. Auf­grund ei­ner Kon­troll­mit­tei­lung er­langte das Fi­nanz­amt al­ler­dings Kennt­nis vom "Ver­kauf der Acker­sta­tus­rechte" an A. und un­ter­warf den Ver­kauf der Re­gel­be­steue­rung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der "Ver­kauf von Acker­sta­tus­rech­ten" nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG bzw. der Pau­schal­re­ge­lung nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1 der MwSt­SyS­tRL un­ter­liegt.

Die sog. Pau­schal­aus­gleich-Pro­zentsätze nach § 24 UStG fin­den auf land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nisse und land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen An­wen­dung. Land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen sind sol­che, die von einem land­wirt­schaft­li­chen Er­zeu­ger mit­hilfe sei­ner Ar­beitskräfte und/ oder der nor­ma­len Ausrüstung sei­nes land­wirt­schaft­li­chen, forst­wirt­schaft­li­chen oder Fi­sche­rei­be­triebs er­bracht wer­den und die nor­ma­ler­weise zur land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­tion bei­tra­gen. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung auf diese land­wirt­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen, nicht aber auch auf an­ders­ar­tige sons­tige Leis­tun­gen an­zu­wen­den.

Aus dem Er­for­der­nis, dass die land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tung nor­ma­ler­weise zur land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­tion bei­tra­gen muss, folgt, dass die land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tung beim Dienst­leis­tungs­empfänger zur land­wirt­schaft­li­chen Er­zeu­gung bei­zu­tra­gen hat. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist da­her auf den "Ver­kauf des Acker­sta­tus­rechts" nicht an­zu­wen­den, da Ge­gen­stand der streit­be­fan­ge­nen Leis­tung nicht le­dig­lich der Er­halt oder die Be­wirt­schaf­tung von Dau­ergrünland ist. Viel­mehr um­fasst die be­tref­fende Leis­tung zu­gleich die Ver­pflich­tung, eine i.S.d. DGL-VO SH schädli­che land­wirt­schaft­li­che Nut­zung zu un­ter­las­sen und dem "Käufer" das da­durch ge­schaf­fene "Acker­sta­tus­recht" zu ver­schaf­fen.

Der "Ver­kauf des Acker­sta­tus­rechts" stellt keine land­wirt­schaft­li­che oder mit ihr ver­gleich­bare Dienst­leis­tung dar. Auch die Möglich­keit der Steu­er­pflich­ti­gen, die Grünflächen wei­ter­hin als Fut­ter­grund­lage für ihre Tiere zu nut­zen, macht den "Ver­kauf des Acker­sta­tus­rechts" nicht sei­nem We­sen nach zu ei­ner land­wirt­schaft­li­chen Dienst­leis­tung.

Vor dem Hin­ter­grund, dass nach der be­reits vor­lie­gen­den BFH-Recht­spre­chung die Zur­verfügung­stel­lung von Flächen zur Durchführung öko­lo­gi­scher Aus­gleichsmaßnah­men keine Leis­tung ist, die land­wirt­schaft­li­chen Zwecken dient, kann im Er­geb­nis für den "Ver­kauf des Acker­sta­tus­rechts" nichts an­de­res gel­ten. Denn auch hier ver­pflich­tet sich ein Land­wirt, eine (i.S. der DGL VO SH schädli­che) in­ten­sive land­wirt­schaft­li­che Nut­zung der Flächen ge­gen Ent­gelt zu un­ter­las­sen.

Der "Käufer" des Acker­sta­tus­rechts war im vor­lie­gen­den Fall auch ohne die Um­bruch­ge­neh­mi­gung nicht daran ge­hin­dert, seine Grünflächen um­zu­bre­chen und in­ten­siv zu nut­zen. Er benötigte die Aus­gleichsflächen der Kläge­rin da­her nicht zur land­wirt­schaft­li­chen Er­zeu­gung, son­dern zum Er­halt der Um­bruch­ge­neh­mi­gung und da­mit zur Si­che­rung der von ihm be­an­trag­ten Di­rekt­zah­lun­gen. Die durch § 2 Abs. 4 DGL-VO SH vor­ge­se­hene Möglich­keit des Land­wirts, sich zur Pro­duk­ti­ons­er­wei­te­rung von einem Drit­ten diese Ver­pflich­tung zu "er­kau­fen", ist in­so­weit nur eine wei­tere Op­tion zum Er­halt oder zur Si­che­rung der Di­rekt­zah­lun­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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