Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Kommanditistin einer KG. Die Beklagten sind die Komplementärin und eine weitere Kommanditistin derselben KG. Der Gesellschaftsvertrag der KG sah ein Kapital in Höhe von 10.000 € vor, wobei sich die Kommanditisten jeweils mit 5.000 € als Pflichteinlage beteiligen sollten.
Entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand erwarb die KG ein Grundstück, um es nach erteilter Baugenehmigung wieder zu veräußern. Im Zuge der Veräußerung wurde mit der Käuferin des Grundstücks vereinbart, dass eine Kaufpreisrate erst dann fällig werde, sobald die KG ein Haftkapital von 200.000 € ausweise. Mit einer von sämtlichen Gesellschaftern der KG unterzeichneten Handelsregisteranmeldung wurde eine Erhöhung der Einlagen der Kommanditisten auf jeweils insgesamt 100.000 € zur Eintragung angemeldet. Insbesondere die beklagte Kommanditistin zahlte in der Folgezeit die weiteren 95.000 € ihres Anteils nicht ein.
Die KG und die Klägerin erhoben gemeinsam eine Klage gegen die andere Kommanditistin und die Komplementärin der KG auf Zahlung der Einlage, wobei die Klage der KG vor dem LG erfolgreich war und das OLG die Berufung der Beklagten abwies. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf eine actio pro socio. Die Klägerin blieb hingegen vor dem LG erfolglos, das OLG gab der hierauf gerichteten Beschwerde der Klägerin jedoch statt. Die Revision der Beklagten bezüglich der Entscheidung des OLG war erfolgreich.
Die Gründe:
Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze der actio pro socio für den von ihr geltend gemachten Sozialanspruch gegen die Beklagte berufen.
Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio, also die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter, gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen. Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschaftlichen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang. Sie schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen.
Der Klageerhebung, die zeitgleich mit der Klage der KG erhoben wurde, steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, da dies der ihr als Kommanditistin obliegenden Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis zur beklagten anderen Kommanditistin widerspricht. Die eigene zeitgleiche Klageerhebung war für die Durchsetzung der Forderung nicht erforderlich. Die allein kostentreibende Art der Durchsetzung verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Zudem wurden sowohl die KG als auch die Klägerin durch die gleiche Geschäftsführerin im Prozess vertreten, die auch den gleichen Prozessbevollmächtigten bestellt hatte.
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Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio, also die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter, gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen.