In den Beschlüssen vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) äußert das FG Rheinland-Pfalz einfachrechtliche Zweifel daran, ob angesichts von Datenlücken die Bodenrichtwerte in Rheinland-Pfalz rechtmäßig zustande gekommen seien. Zudem müsste dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenstehen, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert seines Grundstücks nachweisen zu können.
Verfassungsrechtlich zweifelt das FG Rheinland-Pfalz an der Vereinbarkeit der Bewertungsregelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Für das Bewertungsrecht sei hieraus ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung abzuleiten. Da aber der Belastungsgrund der Grundsteuer nicht eindeutig sei, könne nicht überprüft werden, ob die erzielten Bewertungsergebnisse relationsgerecht seien. Zweifelhaft sei zudem, ob die Bewertungsregelungen überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. Schließlich sieht das FG ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit darin, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte häufig auf einer Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil resultierten (s. dazu Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2023).
Hinweis: Damit werden abermals verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Grundstücksbewertung auf den 01.01.2022 geäußert. Mehr dazu lesen Sie hier.