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Steuerberatung

AdV von Steuerbescheiden bei zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung

FG Münster 17.5.2017, 15 V 2440/16 U

Zwar können trotz der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens Ver­wal­tungs­akte wie Steu­er­be­scheide i.S.d. § 155 Abs. 1 AO gem. § 251 Abs. 1 S. 1 AO voll­streckt wer­den. § 251 Abs. 2 S. 1 AO schreibt aber vor, dass die Vor­schrif­ten der InsO un­berührt blei­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die I. be­trieb einen Han­del mit Elek­tro­ar­ti­keln, ins­be­son­dere mit Com­pu­ter­hard­ware und Com­pu­ter­soft­ware und be­lie­ferte u.a. Kun­den in ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten der EU. Das Fi­nanz­amt er­ließ un­ter im Juni 2016 ge­gen die I. eine Ar­restan­ord­nung zur Si­che­rung der USt für 2014 und 2015 so­wie die USt-VZ 1/2016 bis 3/201. Auf Grund der Fest­stel­lun­gen der französi­schen Steu­er­fahn­dung und des Fi­nanz­am­tes für Steu­er­straf­sa­chen stehe dem­nach fest, dass i.H.d. Ar­rest­be­tra­ges bis­her von der I. als um­satz­steu­er­frei erklärte Umsätze gem. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG der USt zu un­ter­wer­fen seien.

Die I. habe in Höhe des Ar­rest­be­trags die Um­satz­steu­er­frei­heit ih­rer Lie­fe­run­gen durch be­wusste Ver­schleie­rung von Er­wer­be­ri­den­titäten und durch die Kon­struk­tion unüber­schau­ba­rer Lie­fer­ket­ten ins Aus­land fin­giert. Ent­ge­gen den von der I. aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen seien die Wa­ren nicht an die in Zy­pern bzw. Großbri­tan­nien ansässi­gen Rech­nungs­empfänger, son­dern an Lo­gis­tik­platt­for­men in Frank­reich ge­lie­fert wor­den.

Im Jahr 2017 eröff­nete das AG we­gen Zah­lungs­unfähig­keit das der­zeit noch anhängige In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der I. und be­stellte den Rechts­an­walt R. zum In­sol­venz­ver­wal­ter. Mit am glei­chen Tag beim Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben erklärte der In­sol­venz­ver­wal­ter "die Auf­nahme des Ver­fah­rens" und teilte mit, dass er im Ver­fah­ren durch die bis­he­ri­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der I. ver­tre­ten werde. Fortan war strei­tig, ob das Rechts­schutz­bedürf­nis für den von der jet­zi­gen In­sol­venz­schuld­ne­rin I. ge­stell­ten An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung der Um­satz­steuer(USt)-Be­scheide für 2014 und für 2015 und der USt-Be­scheide für die Vor­an­mel­dungs­zeit­raume (VZ) 1/2016 bis 3/2016 ent­fal­len ist, nach­dem im Laufe des hie­si­gen Ver­fah­rens das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der I. eröff­net wurde.

Das FG wies den An­trag, die Voll­zie­hung der USt-Be­scheide für 2014 und für 2015 so­wie der USt-Be­scheide für die VZ 1/2016 bis 3/2016 ab. Be­schwerde wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Se­nat konnte trotz der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der I. über den An­trag des In­sol­venz­ver­wal­ters ent­schei­den.

Eine Un­ter­bre­chung des Ver­fah­rens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO ist nicht ein­ge­tre­ten. Zwar wird nach die­sen Vor­schrif­ten ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren im Fall der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen ei­ner Par­tei un­ter­bro­chen, wenn es die In­sol­venz­masse be­trifft. Dies gilt aber nicht in einem Ver­fah­ren über die Auf­he­bung bzw. Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Steu­er­be­schei­den, weil eine (wei­tere) Voll­zie­hung der in einem sol­chen Ver­fah­ren streit­be­fan­ge­nen Steu­er­be­scheide während der Dauer des In­sol­venz­ver­fah­rens un­zulässig ist (vgl. BFH-Be­schl. v. 31.1.2017, Az.: V B 14/16. Außer­dem hatte der In­sol­venz­ver­wal­ter die Auf­nahme des Ver­fah­rens erklärt.

Der nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens auf­recht­er­hal­tene und vom In­sol­venz­ver­wal­ter durch erklärte Auf­nahme des Ver­fah­rens wei­ter­ver­folgte An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung war un­zulässig. Denn mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen, der eine Auf­he­bung bzw. Aus­set­zung der Voll­zie­hung der ihm er­teil­ten Steu­er­be­scheide be­gehrt hatte, war das Rechts­schutz­bedürf­nis für diese Anträge ent­fal­len.

Zwar können trotz der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens Ver­wal­tungs­akte wie Steu­er­be­scheide i.S.d. § 155 Abs. 1 AO gem. § 251 Abs. 1 S. 1 AO voll­streckt wer­den. § 251 Abs. 2 S. 1 AO schreibt aber vor, dass die Vor­schrif­ten der InsO un­berührt blei­ben. Gem. § 87 InsO kann die Fi­nanz­behörde ab dem Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens des steu­er­pflich­ti­gen Steu­er­an­sprüche, die als In­sol­venz­for­de­run­gen i.S.d. § 38 InsO an­zu­se­hen sind, nur nach den Vor­schrif­ten über das In­sol­venz­ver­fah­ren als In­sol­venzgläubi­ger ver­fol­gen, wo­bei zu berück­sich­ti­gen ist, dass § 89 Abs.1 InsO be­stimmt, dass Zwangs­voll­stre­ckun­gen un­zulässig sind.

An­ge­sichts die­ser Rechts­lage konnte ab dem Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Steu­er­schuld­ners das mit dem (bis­he­ri­gen) An­trag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz ver­folgte Ziel nicht mehr er­reicht wer­den. Sollte das Recht­schutz­bedürf­nis für den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung ent­ge­gen den vor­ste­hen­den Dar­le­gun­gen zu be­ja­hen sein, ist der An­trag aber nicht begründet.

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