Der Gesetzgeber hat für den Fall der Verfügung über ein Grundstück durch eine vor Inkrafttreten des MoPeG im Grundbuch eingetragene GbR Überleitungsvorschriften geschaffen. Demnach könne im Grundbuch eine ein Recht der GbR betreffende Eintragung erst erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend auch im Grundbuch als eGbR eingetragen ist, Art. 229 § 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EGBGB. Für die Eintragung im Grundbuch als eGbR bedarf es gemäß Art. 229 § 21 Abs.3 S. 2 EGBGB sowohl der Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter als auch der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft.
Im Streitfall begehrten die Beteiligten eine Änderung des Grundbuchs dahingehend, dass die bislang unter Angabe ihrer Gesellschafter als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene D. GbR nach ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister auch entsprechend als eGbR im Grundbuch eingetragen wird. In dieser Konstellation ist nach Auffassung des OLG München kein Recht der GbR betroffen, vielmehr ändere sich lediglich die Art und Weise, in der sie im Grundbuch eingetragen ist. Es läge nur eine richtigzustellende Tatsache vor. Diese eröffne grundsätzlich nicht den Anwendungsbereich einer Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 GBO.
Zwar habe der Gesetzgeber eine solche „isolierte Umfirmierung“ nicht geregelt; er sei aber davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall das Grundbuchamt wie oben beschrieben zu verfahren habe, so dass neben der „Bewilligung“ derjenigen Gesellschafter, die nach altem Recht im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft gemäß § 22 Abs. 2 GBO erforderlich sei.
Hinweis: Sofern der Notar neben den nach den Übergangsvorschriften für die GbR im Grundbuchverfahren erforderlichen Erklärungen (Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB) auch die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister beglaubigt hat, in der wiederum informatorisch auf den im Eigentum der GbR stehenden Grundbesitz verwiesen wird, kann er mittels Bescheinigung (analog § 21 BNotO) bestätigen, dass die aufgrund seiner Anmeldung registrierte Gesellschaft diejenige ist, die die Zustimmung erklärt hat und auf die sich die Bewilligung der derzeit eingetragenen Gesellschafter bezieht. In diesem Fall bedarf es keiner erneuten Abgabe der zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen nach Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister.