Im Jahr 2012 wurde in das DBA-Spanien eine Regelung aufgenommen, wonach Veräußerungsgewinne aus Anteilen aus Kapitalgesellschaften, deren Vermögen zu über 50 % aus Grundbesitz besteht, im Belegenheitsstaat des Immobilienvermögens besteuert werden können, wobei die ausländische Quellensteuer vom Ansässigkeitsstaat anzurechnen ist. Bis zum Zeitpunkt der Änderung des DBA-Spanien stand das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu. Laut Urteil des FG Münster vom 10.08.2022 (Az. 13 K 559/19 G F, DStR 2022, S. 2413) kommt es durch die DBA-Änderung nicht zur Entstrickung und Besteuerung der stillen Reserven i. S von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG aus Anteilen an spanischen Immobiliengesellschaften, welche zum Sonderbetriebsvermögen II einer inländischen KG gehörten. Nach Auffassung des FG Münster könne eine reine Rechtsänderung keine Entnahmewirkung hervorrufen; es fehle an einer zurechenbaren Handlung des Steuerpflichtigen.
Die Finanzrichter lassen zudem offen, ob wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung überhaupt eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrecht anzunehmen wäre.
Hinweis: Das FG Münster hält die Besteuerung infolge einer passiven Entstrickung zusätzlich für unionsrechtwidrig. Die Revision ist beim BFH anhängig unter Az. I R 41/22. Bislang fehlt zur Frage der passiven Entstrickung eine höchstrichterliche Entscheidung.