Konkrete Verbote und Einschränkungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die neuen Regelungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verbieten konkret:
- die Anwendung von Glyphosat in Haus- und Kleingärten sowie auf öffentlichen Grünflächen
- die Anwendung von Glyphosat direkt vor der Ernte
- die Anwendung von Glyphosat beim Ackerbau und auf Grünland, wenn es alternative Möglichkeiten gibt
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern im Abstand von zehn Metern (bei ganzjährig begrünten Gewässerstreifen soll ein Abstand von fünf Metern gelten)
- die Anwendung von Herbiziden, bestimmten Insektiziden und bestimmten Biozidprodukten in Naturschutzgebieten und Nationalparks.
Zusätzlich soll beim Ackerbau eine Reduktion von Pflanzenschutzmitteln durch freiwillige Maßnahmen erreicht werden. Dazu gehören etwa Vertragsnaturschutz, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, sowie die vorgesehenen Öko-Regelungen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Zu betonen ist, dass die Anwendung von Glyphosat in der Zukunft gänzlich verboten wird, denn Ende 2022 läuft die EU-Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat aus. Anschließend gilt eine elfjährige Abverkaufs- und Aufbrauchsfrist. Ab dem Jahr 2024 wird es keine nationale Zulassung mehr für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel geben und ebenfalls ein Anwendungsverbot gelten.
Neuregelungen im Bundesnaturschutzgesetz
Zusätzlich treten zum 01.03.2022 Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz in Kraft. So werden ergänzend Rückzugsgebiete wie artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern als zusätzliche Biotoptypen gesetzlich geschützt. Dabei gilt u. a. ein Verbot des Einsatzes gewisser Schädlingsbekämpfungsmittel (Biozide) in bestimmten Schutzgebieten. Ebenso werden Regelung zur Lichtverschmutzung in Naturschutzgebieten eingeführt.
Bedeutung der Änderungen für Landwirte und Unternehmen
Durch die weitgehende Einschränkung der Anwendungsmöglichkeiten von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln sowie durch das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässerrandstreifen kommt auf Landwirte erheblicher Umsetzungsaufwand mit weiteren wirtschaftlichen Belastungen zu.
Die finanziellen Einbußen der Landwirte können jedoch laut dem neuen Insektenschutzgesetz durch finanzielle Förderungen und Ausgleichszahlungen, die in freiwilligen Vereinbarungen der Länder mit den Landwirtschafts- und Naturschutzverbänden geregelt werden sollen, ausgeglichen werden.
Zudem unterstützt der Bund die Anstrengungen der Landwirte mit zusätzlich 65 Millionen Euro. Insgesamt stehen Fördermöglichkeiten in Höhe von 250 Millionen Euro zur Verfügung, weitere Fördermöglichkeiten bestehen durch die Gemeinsame EU-Agrarpolitik. Allgemein sollen bis zum Jahr 2030 20 Prozent aller landwirtschaftlichen Flächen ökologisch bewirtschaftet werden. Dafür stehen jährlich 33 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung.
Des Weiteren ist zu erwarten, dass auch der Wirtschaft weitere Kosten aus möglichen Ertragsverlusten durch die Einschränkung der Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln wie auch der Einschränkung von Herbiziden und bestimmten Insektiziden entstehen. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.