Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte mit notariell beurkundetem Vertrag aus Mai 2002 von ihrem Vater eine umfangreiche Schenkung erhalten. Das Finanzamt setzte für diesen Vorerwerb Schenkungsteuer fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte es diese sogar. Auf den Einspruch der Klägerin wurde der Wertansatz für das erworbene Betriebsvermögen vermindert und die Schenkungsteuer durch Bescheid vom 2.12.2010 entsprechend herabgesetzt.
Außerdem wurde die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 17.9.2009 geändert, die Schenkungsteuer entsprechend festgesetzt und die Festsetzung nach § 165 Abs. 2 AO für endgültig erklärt. Schließlich wurde die Steuerfestsetzung - gestützt auf die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO - erneut durch Schenkungsteuerbescheid vom 24.6.2013 geändert und die Schenkungsteuer erhöht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Schenkungsteuerbescheid vom 24.6.2013 für den Erwerb aus August 2002 rechtswidrig, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos.
Gründe:
Für den angefochtenen Änderungsbescheid gab es keine Rechtsgrundlage. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO war nicht möglich, da der den Vorerwerb betreffende Bescheid vom 2.12.2010 kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung für den Erwerb aus August 2002 ist. Die geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb stellte auch kein rückwirkendes Ereignis dar, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
Der BFH hat bereits entschieden, dass der für den Vorerwerb ergangene Steuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa i.S. eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urt. v. 9.7.2009, Az.: II R 55/08). Der angefochtene Änderungsbescheid kann auch nicht auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützt werden. Der Erlass oder die Änderung eines Schenkungsteuerbescheids für einen früheren Erwerb stellt nämlich im Hinblick auf die Besteuerung eines späteren Erwerbs kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. d. Vorschrift dar. Die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb ist vielmehr ein von der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb unabhängiger, selbständiger Besteuerungsvorgang.
§ 14 Abs. 1 ErbStG ist keine eigenständige Änderungsvorschrift. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird gem. § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle dieser fiktiven anrechenbaren Steuer ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist als die fiktive anrechenbare Steuer nach S. 2 der Vorschrift. Die Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb hat keine materiell-rechtliche Bedeutung für die Besteuerung des späteren Erwerbs.
Linkhinweis:
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