Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes wurde am 31.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2018, S. 2694) veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Gesellschaften in der britischen Rechtsform einer Limited können damit in eine Personenhandelsgesellschaft (z.B. in eine KG) nach deutschem Recht umgewandelt werden. Dabei kann es sich auch um eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG handeln. Die Umwandlungsmöglichkeit steht nach der im Gesetz enthaltenen Übergangsregelung auch nach dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU offen, sofern der dazu erforderliche Verschmelzungsplan noch vor dem Wirksamwerden des Brexits notariell beurkundet wird und die Umwandlung spätestens zwei Jahre danach durch Eintragung im Handelsregister vollzogen ist (vgl. auch novus Dezember 2018, S. 23).
Entsprechendes gilt auch für die Umwandlung einer PLC in eine KG.
Hinweis
Nachdem das britische Parlament das bislang ausgehandelte Austrittsabkommen am 15.1.2019 abgelehnt hat, könnte das Vereinigte Königreich bereits am 29.3.2019 ungeregelt aus der EU ausscheiden.
Die Neuregelung ist nicht auf die vom Brexit betroffenen Unternehmen beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für Kapitalgesellschaften sämtlicher Mitgliedstaaten der EU.