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Rechtsberatung

Referentenentwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Um­welt, Na­tur­schutz, nu­kleare Si­cher­heit und Ver­brau­cher­schutz hat am 02.05.2024 einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Ände­rung des Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräte­ge­set­zes, kurz: Elek­troG, (Be­ar­bei­tungs­stand: 04.04.2024). Der Ent­wurf zielt dar­auf ab, die Sam­mel­menge von Elek­tro­geräten zu stei­gern und das Bran­dri­siko von Li­thium-Bat­te­rien, die häufig fest in Elek­tro­geräten ver­baut sind, zu mi­ni­mie­ren. Darüber hin­aus sol­len ver­brau­cher­nahe Rück­ga­bemöglich­kei­ten für elek­tro­ni­sche Ein­weg-Zi­ga­ret­ten eta­bliert wer­den.

Hin­ter­grund der No­velle des Elek­troG ist zum einen die un­zu­rei­chende Sam­mel­quote von Elek­tro­alt­geräten in Höhe von 36,8 % im Be­richts­jahr 2021. Da­mit liegt Deutsch­land bis­lang weit hin­ter dem in Art. 7 der eu­ropäischen Richt­li­nie 2012/19 über Elek­tro- und Elek­tro­nik-Alt­geräte fest­ge­leg­ten Ziel von 65 %. Zum an­de­ren hat der Ver­kauf von elek­tro­ni­schen Ein­weg-Zi­ga­ret­ten deut­lich zu­ge­nom­men, die un­ter das Elek­troG fal­len. Diese wer­den von den Ver­brau­chern je­doch häufig nicht als Elek­tro­geräte wahr­ge­nom­men und da­her oft nicht ord­nungs­gemäß ent­sorgt. Die in den Ein­weg-Zi­ga­ret­ten ver­bau­ten Li­thium-Bat­te­rien ber­gen je­doch we­gen ih­rer Rest­span­nung bei un­sach­gemäßer Ent­sor­gung ein ho­hes Bran­dri­siko.

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Mit dem Ent­wurf des Elek­troG sol­len Ver­brau­cher­in­for­ma­tio­nen und die Aus­wei­tung der Samm­lung im Ein­zel­han­del verstärkt und ver­ein­heit­licht wer­den, in­dem mehr Elek­tro­alt­geräte ge­trennt vom un­sor­tier­ten Sied­lungs­ab­fall er­fasst wer­den. Zu­dem sol­len ein­heit­li­che Rück­nah­memöglich­kei­ten in den Ver­kaufs­stel­len ein­geführt und die Ent­nahme von Li­thium-Bat­te­rien so­wie die se­pa­rate Er­fas­sung von Alt­geräten mit nicht oder nicht leicht ent­nehm­ba­ren Bat­te­rien in se­pa­ra­ten Sam­mel­behält­nis­sen an der kom­mu­na­len Sam­mel­stelle ver­bes­sert wer­den.

Kon­kret sieht der Re­fe­ren­ten­ent­wurf u. a. fol­gende Ergänzun­gen und Ände­run­gen vor:

Rück­nahme von größeren Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräten und elek­tro­ni­schen Ein­weg-Zi­ga­ret­ten

  • Die Neu­fas­sung des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Elek­troG-E stellt klar, dass Ver­trei­ber künf­tig ver­pflich­tet sein sol­len, Alt­geräte mit ei­ner Kan­tenlänge bis zu 50 cm im Ein­zel­han­dels­ge­schäft oder in un­mit­tel­ba­rer Nähe hierzu un­ent­gelt­lich und ohne Pflicht zum gleich­zei­ti­gen Neu­kauf ei­nes Elek­tro- oder Elek­tro­nik­gerätes, zurück­zu­neh­men. Da­mit wurde die zulässige Größe von 25 cm auf 50 cm aus­ge­dehnt, um einen Bei­trag zur Erhöhung der Sam­mel­menge zu leis­ten und die Un­si­cher­hei­ten der Ver­brau­cher bezüglich der Ab­mes­sun­gen zu be­sei­ti­gen.
  • Wei­ter­hin sol­len durch die Einfügung ei­nes neuen § 17 Abs. 1a Elek­troG-E Ver­trei­ber von elek­tro­ni­schen Ein­weg-Zi­ga­ret­ten, die diese als Neu­geräte im Sor­ti­ment führen oder in­ner­halb der letz­ten sechs Mo­nate geführt ha­ben, ver­pflich­tet wer­den, Alt­geräte am Ort der Ab­gabe oder in un­mit­tel­ba­rer Nähe hierzu un­ent­gelt­lich zurück­zu­neh­men, ohne die Rück­nahme an den Kauf ei­ner elek­tro­ni­schen Ein­weg-Zi­ga­rette zu knüpfen. Diese Pflicht soll durch die Einfügung von § 46a Elek­troG-E ab dem 30.06.2026 gel­ten. Sie ist nach der Ge­set­zes­begründung un­abhängig von der Größe der Ver­kaufsfläche.
  • Die Rück­nah­me­pflicht soll durch die Neu­fas­sung von § 17 Abs. 2 Elek­troG-E auch beim Ver­trieb von elek­tro­ni­schen Ein­weg-Zi­ga­ret­ten un­ter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln gel­ten.

Kenn­zeich­nung von Sam­mel- und Rück­nah­me­stel­len

  • Die Einführung ei­nes neuen § 18a Elek­troG-E sieht die ein­heit­li­che Kenn­zeich­nung von Sam­mel- und Rück­nah­me­stel­len durch ein ent­spre­chen­des Sym­bol der An­lage 3a zu § 18a Elek­troG-E vor:



    Rück­nah­me­pflich­tige Ver­trei­ber müssen das Sym­bol im Ein­gangs­be­reich ih­res Ein­zel­han­dels­ge­schäfts far­big, gut sicht- und les­bar min­des­tens in DIN A4 Größe im un­mit­tel­ba­ren Sicht­be­reich des Kun­den­stroms plat­zie­ren so­wie in­for­mie­ren, wie die Rück­nahme in ih­rem Ein­zel­han­dels­ge­schäft er­folgt. Da­durch sol­len Ver­brau­cher die Rück­ga­bemöglich­kei­ten im Han­del leich­ter fin­den und nut­zen können.
  • Zu­dem müssen die Ver­trei­ber nach § 18a Abs. 3 Elek­troG-E an­hand von In­for­ma­ti­ons­ta­feln oder –schil­dern min­des­tens mit den Sym­bo­len nach An­lage 3 des Elek­troG-E in der Ver­kaufs­stelle in un­mit­tel­ba­rer Nähe zum Ver­kaufs­stand­ort des Elek­tro­gerätes darüber in­for­mie­ren, dass Elek­tro­geräte ge­trennt zu ent­sor­gen sind.
  • Wer­den die Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräte un­ter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­ge­bo­ten, sol­len Ver­trei­ber gemäß § 18a Abs. 4 Elek­troG-E die Sym­bole in den von ih­nen ver­wen­de­ten Dar­stel­lungs­me­dien auf der Seite mit den ent­spre­chen­den Pro­duk­ten oder vor bzw. bei der Be­stel­lung gut sicht- und les­bar ma­chen und in­for­mie­ren, wie die Ab­ho­lung und die Rück­nahme der Alt­geräte er­folgt.
  • Die Pflicht zur Kenn­zeich­nung soll gemäß § 46 Abs. 2 Elek­troG-E bis zum Ab­lauf des 30.06.2026 um­ge­setzt sein.

Neue In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ge­genüber pri­va­ten Haus­hal­ten und ge­werb­li­chen End­kun­den

  • Ver­trei­ber sol­len durch eine Neu­fas­sung des § 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Elek­troG-E ver­pflich­tet wer­den, pri­vate Haus­halte ab dem Zeit­punkt des An­bie­tens von Elek­tro- oder Elek­tro­nik­geräten durch gut sicht- und les­bare, im un­mit­tel­ba­ren Sicht­be­reich des Kun­den­stroms plat­zierte Schrift- oder Bild­ta­feln über die Ent­nah­me­pflicht der End­nut­zer für Alt­bat­te­rien so­wie über die Ri­si­ken beim Um­gang mit li­thi­um­hal­ti­gen Bat­te­rien, zu in­for­mie­ren. Da­mit soll ein Bei­trag zur Mi­ni­mie­rung der Bran­dri­si­ken er­bracht wer­den.
  • Bie­ten die Ver­trei­ber die Elek­tro- oder Elek­tro­nik­geräte über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel an, müssen sie diese In­for­ma­tio­nen nach der Neu­fas­sung des § 18 Abs. 3 S. 2 Elek­troG-E auf ih­rer Web­site leicht auf­find­bar veröff­ent­li­chen.
  • Auch für Her­stel­ler oder die Be­vollmäch­tig­ten sol­len diese In­for­ma­ti­ons­pflich­ten durch eine Ände­rung von § 18 Abs. 4 Elek­troG-E ent­spre­chend gel­ten. Darüber hin­aus müssen Her­stel­ler auch ge­werb­li­che End­kun­den gemäß § 19a Elek­troG-E in­for­mie­ren. Die In­for­ma­tio­nen müssen den Elek­tro- und Elek­tro­geräten in schrift­li­cher Form bei­gefügt und zusätz­lich auf der Web­site des Her­stel­lers auf der Seite der ent­spre­chen­den An­ge­bote oder durch An­zeige vor bzw. bei der Be­stel­lung gut sicht­bar und leicht auf­find­bar an­ge­zeigt wer­den.

Samm­lung von Li­thium-Bat­te­rien

  • Mit der Strei­chung des Satz­teils „oder un­ter sei­ner Auf­sicht“ in § 14 Abs. 2 S. 3 Elek­troG-E soll zu­dem die se­pa­rate Samm­lung und Befüllung der Sam­mel­behälter mit Elek­tro­alt­geräten an der kom­mu­na­len Sam­mel­stelle künf­tig nur noch durch Mit­ar­bei­tende der öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträger er­fol­gen, um Fehl­sor­tie­run­gen und da­mit ver­bun­dene Bran­dri­si­ken vor al­lem bei bat­te­rie­be­trie­be­nen Alt­geräten zu ver­mei­den.

Ände­rung der Mel­de­pflich­ten für Her­stel­ler

  • Die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung von § 27 Elek­troG-E sieht eine Re­du­zie­rung der mo­nat­li­chen Men­gen­mel­dun­gen von ins Aus­land ver­brach­ten Geräten nach Nr. 2 so­wie für Geräte­men­gen, die im Rah­men von sog. Ei­genrück­nah­men nach § 16 Abs. 5 Elek­troG zurück­ge­nom­men wor­den sind, zu ei­ner gebündel­ten ka­len­derjähr­li­chen Men­gen­mel­dung vor. Hier­durch soll der büro­kra­ti­sche Auf­wand für die Her­stel­ler re­du­ziert wer­den.
  • Schließlich eröff­net die Neu­fas­sung von § 27 Abs. 1 S. 3 Elek­troG-E den Her­stel­lern eine Wahlmöglich­keit da­hin­ge­hend, ob die Men­gen­mel­dung der zurück­ge­nom­me­nen Alt­geräte nach 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Elek­troG-E bei der Be­rech­nung der ab­zu­ho­len­den Men­gen ver­pflich­tungs­min­dernd im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 5 Elek­troG an­ge­rech­net wer­den soll. Da­mit soll für die Her­stel­ler ein mit­tel­ba­rer An­reiz ge­setzt wer­den, mehr Ei­genrück­nah­men im Rah­men ih­rer Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung vor­zu­neh­men.

Im Re­fe­ren­ten­ent­wurf ist das In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zum 01.01.2026 vor­ge­se­hen.

Hin­weis: Die Re­ge­lun­gen des Ent­wurfs stoßen bei Verbänden und Ver­ei­nen auf un­ter­schied­li­che Re­ak­tio­nen; viele begrüßen zwar die neuen Re­ge­lun­gen, hätten sich je­doch wei­ter­ge­hende Kon­kre­ti­sie­run­gen, wie z. B. die Einführung ei­nes Bat­te­rie­pfands gewünscht. Schon jetzt ist ab­zu­se­hen, dass die neuen Re­ge­lun­gen büro­kra­ti­schen Mehr­auf­wand und Kos­ten für die Ver­trei­ber und Her­stel­ler ver­ur­sa­chen dürf­ten, z. B. für die häufi­gere Lee­rung der Sam­mel­bo­xen in den Ge­schäften.
Ver­trei­ber und Her­stel­ler soll­ten sich des­halb schon jetzt auf die mögli­chen kom­men­den Re­ge­lun­gen ein­stel­len.

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