Hintergrund der Novelle des ElektroG ist zum einen die unzureichende Sammelquote von Elektroaltgeräten in Höhe von 36,8 % im Berichtsjahr 2021. Damit liegt Deutschland bislang weit hinter dem in Art. 7 der europäischen Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegten Ziel von 65 %. Zum anderen hat der Verkauf von elektronischen Einweg-Zigaretten deutlich zugenommen, die unter das ElektroG fallen. Diese werden von den Verbrauchern jedoch häufig nicht als Elektrogeräte wahrgenommen und daher oft nicht ordnungsgemäß entsorgt. Die in den Einweg-Zigaretten verbauten Lithium-Batterien bergen jedoch wegen ihrer Restspannung bei unsachgemäßer Entsorgung ein hohes Brandrisiko.
Mit dem Entwurf des ElektroG sollen Verbraucherinformationen und die Ausweitung der Sammlung im Einzelhandel verstärkt und vereinheitlicht werden, indem mehr Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Zudem sollen einheitliche Rücknahmemöglichkeiten in den Verkaufsstellen eingeführt und die Entnahme von Lithium-Batterien sowie die separate Erfassung von Altgeräten mit nicht oder nicht leicht entnehmbaren Batterien in separaten Sammelbehältnissen an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden.
Konkret sieht der Referentenentwurf u. a. folgende Ergänzungen und Änderungen vor:
Rücknahme von größeren Elektro- und Elektronikgeräten und elektronischen Einweg-Zigaretten
- Die Neufassung des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG-E stellt klar, dass Vertreiber künftig verpflichtet sein sollen, Altgeräte mit einer Kantenlänge bis zu 50 cm im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich und ohne Pflicht zum gleichzeitigen Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes, zurückzunehmen. Damit wurde die zulässige Größe von 25 cm auf 50 cm ausgedehnt, um einen Beitrag zur Erhöhung der Sammelmenge zu leisten und die Unsicherheiten der Verbraucher bezüglich der Abmessungen zu beseitigen.
- Weiterhin sollen durch die Einfügung eines neuen § 17 Abs. 1a ElektroG-E Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten, die diese als Neugeräte im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, verpflichtet werden, Altgeräte am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, ohne die Rücknahme an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette zu knüpfen. Diese Pflicht soll durch die Einfügung von § 46a ElektroG-E ab dem 30.06.2026 gelten. Sie ist nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.
- Die Rücknahmepflicht soll durch die Neufassung von § 17 Abs. 2 ElektroG-E auch beim Vertrieb von elektronischen Einweg-Zigaretten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten.
Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
- Die Einführung eines neuen § 18a ElektroG-E sieht die einheitliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen durch ein entsprechendes Symbol der Anlage 3a zu § 18a ElektroG-E vor:
Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen das Symbol im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts farbig, gut sicht- und lesbar mindestens in DIN A4 Größe im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzieren sowie informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. Dadurch sollen Verbraucher die Rückgabemöglichkeiten im Handel leichter finden und nutzen können.
- Zudem müssen die Vertreiber nach § 18a Abs. 3 ElektroG-E anhand von Informationstafeln oder –schildern mindestens mit den Symbolen nach Anlage 3 des ElektroG-E in der Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort des Elektrogerätes darüber informieren, dass Elektrogeräte getrennt zu entsorgen sind.
- Werden die Elektro- und Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten, sollen Vertreiber gemäß § 18a Abs. 4 ElektroG-E die Symbole in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf der Seite mit den entsprechenden Produkten oder vor bzw. bei der Bestellung gut sicht- und lesbar machen und informieren, wie die Abholung und die Rücknahme der Altgeräte erfolgt.
- Die Pflicht zur Kennzeichnung soll gemäß § 46 Abs. 2 ElektroG-E bis zum Ablauf des 30.06.2026 umgesetzt sein.
Neue Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten und gewerblichen Endkunden
- Vertreiber sollen durch eine Neufassung des § 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ElektroG-E verpflichtet werden, private Haushalte ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, zu informieren. Damit soll ein Beitrag zur Minimierung der Brandrisiken erbracht werden.
- Bieten die Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel an, müssen sie diese Informationen nach der Neufassung des § 18 Abs. 3 S. 2 ElektroG-E auf ihrer Website leicht auffindbar veröffentlichen.
- Auch für Hersteller oder die Bevollmächtigten sollen diese Informationspflichten durch eine Änderung von § 18 Abs. 4 ElektroG-E entsprechend gelten. Darüber hinaus müssen Hersteller auch gewerbliche Endkunden gemäß § 19a ElektroG-E informieren. Die Informationen müssen den Elektro- und Elektrogeräten in schriftlicher Form beigefügt und zusätzlich auf der Website des Herstellers auf der Seite der entsprechenden Angebote oder durch Anzeige vor bzw. bei der Bestellung gut sichtbar und leicht auffindbar angezeigt werden.
Sammlung von Lithium-Batterien
- Mit der Streichung des Satzteils „oder unter seiner Aufsicht“ in § 14 Abs. 2 S. 3 ElektroG-E soll zudem die separate Sammlung und Befüllung der Sammelbehälter mit Elektroaltgeräten an der kommunalen Sammelstelle künftig nur noch durch Mitarbeitende der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgen, um Fehlsortierungen und damit verbundene Brandrisiken vor allem bei batteriebetriebenen Altgeräten zu vermeiden.
Änderung der Meldepflichten für Hersteller
- Die gesetzliche Neuregelung von § 27 ElektroG-E sieht eine Reduzierung der monatlichen Mengenmeldungen von ins Ausland verbrachten Geräten nach Nr. 2 sowie für Gerätemengen, die im Rahmen von sog. Eigenrücknahmen nach § 16 Abs. 5 ElektroG zurückgenommen worden sind, zu einer gebündelten kalenderjährlichen Mengenmeldung vor. Hierdurch soll der bürokratische Aufwand für die Hersteller reduziert werden.
- Schließlich eröffnet die Neufassung von § 27 Abs. 1 S. 3 ElektroG-E den Herstellern eine Wahlmöglichkeit dahingehend, ob die Mengenmeldung der zurückgenommenen Altgeräte nach 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ElektroG-E bei der Berechnung der abzuholenden Mengen verpflichtungsmindernd im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 5 ElektroG angerechnet werden soll. Damit soll für die Hersteller ein mittelbarer Anreiz gesetzt werden, mehr Eigenrücknahmen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung vorzunehmen.
Im Referentenentwurf ist das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2026 vorgesehen.
Hinweis: Die Regelungen des Entwurfs stoßen bei Verbänden und Vereinen auf unterschiedliche Reaktionen; viele begrüßen zwar die neuen Regelungen, hätten sich jedoch weitergehende Konkretisierungen, wie z. B. die Einführung eines Batteriepfands gewünscht. Schon jetzt ist abzusehen, dass die neuen Regelungen bürokratischen Mehraufwand und Kosten für die Vertreiber und Hersteller verursachen dürften, z. B. für die häufigere Leerung der Sammelboxen in den Geschäften.
Vertreiber und Hersteller sollten sich deshalb schon jetzt auf die möglichen kommenden Regelungen einstellen.