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Steuerberatung

Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen

FG Hamburg v. 15.6.2020 - 2 K 6/17

Die ob­jek­tive Be­weis­last (Fest­stel­lungs­last) für die tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ände­rung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätz­lich das Fi­nanz­amt; die Be­weis­last dafür, dass dem für die Ver­an­la­gung des Steu­er­pflich­ti­gen zuständi­gen Sach­be­ar­bei­ter aus­nahms­weise auch nicht ak­ten­kun­dige Tat­sa­chen dienst­lich be­kannt wa­ren, nach dem In­halt der zu be­ar­bei­ten­den Steu­er­erklärung als be­kannt zu­zu­rech­nen sind oder auf­grund Ver­let­zung der Er­mitt­lungs­pflicht hätten be­kannt seien müssen, trägt je­doch der Steu­er­pflich­tige.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wandte sich ge­gen Ände­rungs­be­scheide, wel­che nach ei­ner bei ihr durch­geführ­ten Außenprüfung des Be­klag­ten er­gin­gen. Die Kläge­rin war der An­sicht, eine Ände­rung auf­grund nachträgli­chen Be­kannt­wer­dens von Tat­sa­chen hätte nicht er­fol­gen dürfen, da der Be­klag­ten die frag­li­chen Tat­sa­chen be­reits vor der Außenprüfung be­kannt ge­we­sen sein müss­ten, es sich also nicht um "neue" Tat­sa­chen ge­han­delt habe.

Außer­dem könn­ten Steu­er­be­scheide zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur geändert wer­den, wenn der für die Ände­rung maßge­bende Sach­ver­halt geklärt sei. Bestünden Zwei­fel am Vor­lie­gen der für die Ände­rung des Be­scheids maßge­ben­den Tat­sa­chen, gehe dies re­gelmäßig zu­las­ten der Fi­nanz­behörde, weil sie für das Vor­lie­gen die­ser Tat­sa­chen die Fest­stel­lungs­last trage. So habe der Be­klagte im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren für die ent­spre­chen­den Zeiträume Fra­gen zu Fremd­leis­tun­gen und an­dere steu­er­lich re­le­vante Fra­gen ge­stellt. Der dafür zuständige ehe­ma­lige Be­ra­ter könne lei­der dazu nicht mehr gehört wer­den, weil die­ser ver­stor­ben sei.

Das FG wies die Klage je­doch ab, da die Kläge­rin nicht den - in­so­weit ihr ob­lie­gen­den - Nach­weis für die be­haup­tete Kennt­nis des be­klag­ten Fi­nanz­amts über die re­le­van­ten Tat­sa­chen geführt habe. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klage ist nicht begründet. Der Be­klagte konnte die Be­scheide über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wie vor­ge­nom­men ändern.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steu­er­be­scheide u.a. dann auf­zu­he­ben oder zu ändern, wenn "neue Tat­sa­chen" vor­lie­gen, die zu ei­ner höheren Steuer führen. Eine Tat­sa­che ist "neu", wenn sie das Fi­nanz­amt bei Er­lass des ur­sprüng­li­chen oder des im An­schluss daran er­gan­ge­nen geänder­ten Steu­er­be­schei­des noch nicht kannte. Eine Tat­sa­che gilt al­ler­dings dann nicht als "neu", wenn sie dem Fi­nanz­amt bei ord­nungs­gemäßer Erfüllung sei­ner Er­mitt­lungs­pflicht (vgl. § 88 AO) nicht ver­bor­gen ge­blie­ben wäre, so­fern der Steu­er­pflich­tige sei­ner­seits sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht voll genügt hat. Da­bei kommt es für die Frage der Neu­heit ei­ner Tat­sa­che nach der ständi­gen Recht­spre­chung des BFH auf die Kennt­nis der zur Be­ar­bei­tung des Steu­er­fal­les or­ga­ni­sa­to­ri­sch be­ru­fe­nen Dienst­stelle an.

Die ob­jek­tive Be­weis­last (Fest­stel­lungs­last) für die tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätz­lich das Fi­nanz­amt. Die Be­weis­last dafür, dass dem für die Ver­an­la­gung des Steu­er­pflich­ti­gen zuständi­gen Sach­be­ar­bei­ter aus­nahms­weise auch nicht ak­ten­kun­dige Tat­sa­chen dienst­lich be­kannt wa­ren oder nach dem In­halt der zu be­ar­bei­ten­den Steu­er­erklärung oder der präsen­ten Ak­ten als be­kannt zu­zu­rech­nen sind, trägt je­doch der Steu­er­pflich­tige. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn we­gen des Un­ter­las­sens der Bei­zie­hung "an­de­rer" Ak­ten die Ver­let­zung der Er­mitt­lungs­pflicht in Rede steht. Las­sen sich ent­spre­chende Umstände oder ein da­hin­ge­hen­des Fehl­ver­hal­ten nicht nach­wei­sen, gel­ten nicht ak­ten­kun­dige Tat­sa­chen folg­lich nicht als be­kannt und er­lau­ben dem Fi­nanz­amt eine Ände­rung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH v. 18.6.2015 - VI R 84/13).

Ge­mes­sen an die­sen Grundsätzen war es dem Be­klag­ten nicht ver­wehrt, die Prüfungs­fest­stel­lun­gen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. In­so­weit ba­sie­ren die Ände­run­gen (...) nach Ak­ten­lage auf erst­mals im Rah­men der Be­triebsprüfung dem Be­triebsprüfer be­kannt ge­wor­de­nen Tat­sa­chen. Na­ment­lich sind dies nicht ver­buchte Umsätze aus Rech­nun­gen des ..., di­verse Bar­ein­zah­lun­gen auf das be­trieb­li­che Bank­konto, wel­che teil­weise als Ein­lage, teil­weise als nicht er­folgs­wirk­sam ver­bucht wur­den, die Ab­bil­dung ei­nes dar­le­hens­fi­nan­zier­ten und an einen Mit­ar­bei­ter veräußer­ten Kas­ten­wa­gens, nicht vor­ge­legte Lea­sing­verträge für Be­triebs­fahr­zeuge, Fehl­bu­chun­gen bei ak­ti­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten, so­wie Be­triebs­aus­ga­ben für einen le­dig­lich pri­vat ge­nutz­ten Pkw.

Nach Lage der Ak­ten ist nichts dafür er­sicht­lich, dass - wie die Kläge­rin vorträgt - diese Sach­ver­halte (teil­weise) der Ver­an­la­gungs­dienst­stelle be­reits im Vor­feld der durch­geführ­ten Außenprüfung und vor Er­lass der ers­ten Ände­rungs­be­scheide im Rah­men der Ver­an­la­gung 2013 be­kannt ge­we­sen wa­ren. Aus den ein­ge­reich­ten Steu­er­erklärun­gen so­wie da­zu­gehöri­gen Ein­nah­menüber­schuss­rech­nun­gen können diese Tat­sa­chen je­den­falls nicht ent­nom­men wer­den. Hin­weise für die von der Kläge­rin be­haup­te­ten Nach­fra­gen ins­be­son­dere zu den Fremd­leis­tun­gen bzw. an­de­ren steu­er­lich re­le­van­ten Fra­gen fin­den sich nicht. Am ent­spre­chen­den Te­le­fon­ver­merk fehlt es ebenso wie an Ver­mer­ken bzw. an den da­ma­li­gen steu­er­li­chen Be­ra­ter der Kläge­rin ge­sand­ten Schrei­ben mit Nach­fra­gen. Dass diese da­mit nicht ak­ten­kun­di­gen Tat­sa­chen den­noch der Ver­an­la­gungs­dienst­stelle des Be­klag­ten be­kannt wa­ren, hat die in­so­weit dar­le­gung- und be­weis­be­las­tete Kläge­rin nicht hin­rei­chend dar­ge­tan.

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