Die Klarstellungen sollen Unternehmen bei ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung nützlicherer Informationen in ihren Abschlüssen unterstützen, wenn eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist. Die Klarstellungen schließen damit eine bislang in IAS 21 vorherrschende Regelungslücke.
Die vom IASB verabschiedeten Änderungen betreffen insbesondere:
- Einheitlicher Ansatz zur Beurteilung, ob eine Währung umtauschbar ist: Eine Währung gilt als umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum jeweiligen Berichtszeitpunkt in der Lage ist, eine Währung für einen bestimmten Zweck über Märkte oder Umtauschmechanismen in eine andere Währung umzutauschen, sofern dabei ohne unangemessene Verzögerungen durchsetzbare Rechte und Pflichten geschaffen werden. Hingegen gilt eine Währung als nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen eine Währung lediglich in unwesentlicher Höhe erhalten kann.
- Vorgaben zur Bestimmung des anzuwendenden Stichtagskurses, wenn ein Umtausch in eine andere Währung nicht möglich ist: Ist eine Währung zum Berichtszeitpunkt nicht in eine andere Währung umtauschbar, hat das Unternehmen den Stichtagskurs als den Kurs zu schätzen, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Teilnehmern am Markt gegolten hätte, um die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen angemessen widerzuspiegeln.
- Zusätzliche Angabepflichten, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist: Das Unternehmen hat den Abschlussadressaten Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine Beurteilung über die Auswirkungen auf die finanzielle Leistung, die finanzielle Lage und die Cashflows des Unternehmens ermöglichen, wenn eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist.
Hintergrund der Änderungen war eine an das IFRS IC gestellte Anfrage, welchen Wechselkurs ein Unternehmen bei langfristiger mangelnder Umtauschbarkeit zu verwenden hat, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Das IFRS IC hatte nach Prüfung der Anfrage dem IASB empfohlen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzunehmen. Daraufhin wurde seitens des IASB im April 2021 der Änderungsentwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability veröffentlicht, der nun finalisiert wurde.
Die Änderungen an IAS 21 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen. Bei EU-IFRS Abschlüssen gilt dies vorbehaltlich eines zuvor entsprechend erfolgten EU-Endorsements. Eine vorzeitige Anwendung der Änderung ist zulässig.
Die Änderungen betreffen auch entsprechende Änderungen an IFRS 1, da darin bisher keine Definition zur Umtauschbarkeit enthalten war.
Hinweis: Die Presseerklärung des IASB ist hier abrufbar.