Nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt bisher eine sog. Mitteilungsfiktion, d. h. die Eintragungspflichten galten bereits dann als erfüllt, wenn die oben aufgeführten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten sich z. B. aus dem Handels- oder Vereinsregister (§ 55 GwG) ergeben haben bzw. dort einsehbar waren. Einer ergänzenden Eintragung bedurfte es bisher nur dann, wenn sich die erforderlichen Daten nicht aus den jeweiligen Registern ergaben. Daher wurde das Transparenzregister auch als Auffangregister bezeichnet.
Um eine europäische Vernetzung zu ermöglichen wurde jedoch zum 01.08.2021 diese Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. abgeschafft. Dies führt grundsätzlich zu einer aktiven Mitteilungspflicht. Es bestehen allerdings rechtsformabhängige Übergangsfristen, die im Laufe des Jahres 2022 enden. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung endet die Übergangsfrist am 30.06.2022.
Für Vereine endet sie grundsätzlich am 31.12.2022, wobei außerdem Vereinfachungsregelungen gelten, auf die wir nachfolgend noch eingehen. Da die Übergangsregelungen jedoch nur für Tatsachen gelten, für die zuvor die Mitteilungsfiktion griff, d. h. die zuvor aus einem öffentlichen Register ersichtlich waren, besteht z. B. für Stiftungen grundsätzlich keine Übergangsfrist.
Greift die Übergangsfrist nicht, sind alle juristischen Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Daten zu melden. Es sind die zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt – spätestens zum Ablauf der Übergangsfristen – vorhandenen wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Eine weiter rückwirkende Mitteilung ist nicht erforderlich.
Nicht meldepflichtig beim Transparenzregister sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, gleich welcher Rechtsform, ist für die Transparenzpflicht dagegen grundsätzlich unbeachtlich.
Einzige inhaltliche Neuerung bei den zu meldenden Daten nach § 19 Abs. 1 GwG ist, dass seit der Gesetzesnovelle sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 GwG zu melden sind, daneben wie bisher Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Kernfrage ist daher, wer als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG anzusehen ist. Nachfolgend geben wir Ihnen nochmals einen Überblick über die Kriterien, nach denen der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren ist. Auch erläutern wir das Recht über die Einsichtnahme in das Register und die Gebührenpflicht.
Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein. Dies ist nach § 3 Abs. 1 GwG grundsätzlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht.
Für juristische Personen außer rechtsfähigen Stiftungen, also insbesondere für GmbHs und Vereine, präzisiert § 3 Abs. 2 GwG den wirtschaftlich Berechtigten. Hierzu zählt danach jede natürliche Person,
- die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen, also z. B. einer GmbH gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung ausüben kann. Was als beherrschender Einfluss gelten kann, ergibt sich u. a. in sinngemäßer Anwendung des § 290 HGB. Bei mittelbaren Beteiligungen kann z. B. die Mehrheit der Stimmrechte, also mehr als 50%, einen solchen beherrschenden Einfluss begründen. Ebenso können das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen oder das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens zu bestimmen, zu einem beherrschenden Einfluss führen.
Wenn sich nach diesen Kriterien keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt, ist der sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter, also den Geschäftsführer oder den Vereinsvorstand, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.
Wirtschaftlich Berechtigter bei rechtsfähigen Stiftungen
Bei rechtsfähigen Stiftungen gilt als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, daneben auch jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist oder die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist. Außerdem gilt jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, und jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Stiftung nehmen kann, als wirtschaftlich Berechtigter.
Der Stifter ist nicht in seiner Eigenschaft als Stifter, sondern nur dann als wirtschaftlich Berechtigter zu melden, wenn er gleichzeitig Begünstigter ist. Dies gilt nicht, wenn er Mitglied des Vorstands ist oder einen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt (z. B. durch ein Vetorecht). Destinatäre sind nur dann erfasst, wenn diese in der Satzung als Begünstigte namentlich bezeichnet oder als solche aufgrund der Satzungsbestimmung identifizierbar sind.
Hinweis: Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft und der zugehörigen Stiftungssatzung benannt sind, ist damit nicht jeder Einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden, sondern eine Gruppe.
Diese Regelungen gelten auch für Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird. Hier gilt als wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 3 GwG auch jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt.
Meldepflicht nichtrechtsfähiger gemeinnütziger Stiftungen
Umstritten ist, ob auch nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftungen meldepflichtig sind. § 21 GwG enthält die Sonderregelungen für solche Treuhandgestaltungen. Grundsätzlich gehören nach dem Vorstehenden die nichtrechtsfähigen Stiftungen bzw. deren Verwalter zu den mitteilungspflichtigen Rechtsgestaltungen.
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG beschränkt dies dem Wortlaut nach jedoch auf nichtrechtsfähige Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Der Begriff „eigennützig“ ist im Stiftungsrecht nicht gebräuchlich. In der Kommentarliteratur wird er z. T. als Gegenbegriff zur steuerlichen „Gemeinnützigkeit“ verstanden. Danach wären die Treuhänder einer gemeinnützigen nicht rechtsfähigen Stiftung nicht mitteilungspflichtig. Allerdings würde dies eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen, Vereinen und gemeinnützigen GmbHs bedeuten. Ein sachlicher Grund, warum eine der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegende rechtsfähige gemeinnützige Stiftung Vorstände, Bezugsberechtigte und ggf. mittelbar wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister melden muss und eine nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftung, die keinerlei Aufsicht unterliegt, nicht, ist vor dem Schutzzweck der Norm nicht nachvollziehbar. Da die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG Bezug auf Truststrukturen, mithin auf Rechtsgebilde aus einem anderen Rechtsraum, Bezug nimmt, wird auch vertreten, dass der Begriff nicht nach deutschen Rechtsgrundsätzen ausgelegt werden kann und daher eigenständig auszulegen sei. Die Gesetzesbegründung schweigt sich allerdings dazu aus und auch von einer Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 4 GwG, die eine Definition der betroffenen Rechtsformen zulässt, wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Auch das für die Führung des Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt scheint der Auffassung zu sein, dass gemeinnützige nichtrechtsfähige Stiftungen eintragungspflichtig sind. Dort hatten wir eine entsprechende Anfrage bei der Fach- und Rechtsaufsicht Transparenzregister gestellt. Wir erhielten lediglich die allgemeine Auskunft, dass „die Gemeinnützigkeit in Bezug auf eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister keine Relevanz“ habe. Hinsichtlich des Vorliegens eines satzungsmäßigen, eigene Kontrollorgans bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung wurden wir allerdings ausdrücklich auf die Meldepflicht für mittelbar wirtschaftlich Berechtigte hingewiesen. Es spricht also Einiges dafür, dass die nichtrechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen ebenso meldepflichtig sind.
Hinweis: Angesichts der im Raum stehenden Bußgelddrohungen ist eine Meldung trotz der Diskussionen in der Literatur zu empfehlen. Meldepflichtiger ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG jeweils der Treuhänder. Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für rechtsfähige Stiftungen.
Vereine
Wie bereits erwähnt, bestehen für Vereine auch nach Aufgabe der Mitteilungsfiktion Erleichterungen. Die Übergangsfrist endet für Vereine am 31.12.2022. Zudem regelt § 20a Abs. 1 GwG, dass die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister von Amts wegen erledigt. Der jeweilige Verein ist damit grundsätzlich von der Mitteilungspflicht entbunden. Diese automatische Eintragung erfolgt erstmals spätestens zum 01.01.2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen. Dabei werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte im Transparenzregister erfasst. Soweit hierzu Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Diese Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.
Hinweis: In der Praxis müssen Sie daher zumindest Ihre aktuellen Angaben im Vereinsregister überprüfen. Gegebenenfalls sind die dort enthaltenen Angaben zu ergänzen.
Darüber hinaus besteht nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. trotz der Vereinfachungsregelung die Pflicht zur Mitteilung in bestimmten Fällen. Diese Pflicht besteht als Ausnahme zum Grundsatz der automatischen Eintragung, wenn z. B. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist, die bei der automatischen Eintragung getroffenen Annahmen nicht zutreffen oder zumindest ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 GwG vorhanden ist.
Bestehen in der Mitgliederversammlung abweichende Stimmrechte, die z. B. dazu führen, dass ein Mitglied mehr als 25% der Stimmrechte hat, oder können aufgrund besonderer Umstände einzelne Personen einen beherrschenden Einfluss ausüben, muss der Verein jedoch unverzüglich eine Meldung zum Transparenzregister vornehmen.
Hat ein Verein der registerführenden Stelle bereits eigenständig Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG zur Eintragung mitgeteilt, erfolgt grundsätzlich keine Datenübernahme. Der Verein kann aber dann die registerführende Stelle darüber in Kenntnis setzen, dass die Angaben nicht mehr gelten sollen. In diesem Fall werden spätestens zum 01.01.2023 die Vereinsregisterdaten von Amts wegen übernommen.
Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister grundsätzlich den Mitgliedern der Öffentlichkeit gestattet. In diesem Fall sind neben Namen und der Art und dem Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden.
Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise beschränken, wenn der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer diverser einzeln aufgeführter Straftaten wie Betrug, Geiselnahme, Erpressung etc. zu werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt zwar nicht vor, wenn sich die entsprechenden Informationen aus anderen Registern wie z. B. dem Vereinsregister ergeben, jedoch insbesondere für den Stifter bzw. Stiftungsrat der nichtrechtsfähigen Stiftung könnte u. E. eine solche Beschränkung beantragt werden.
Verfahren und Kosten
Die Eintragungen sind in elektronischer Form nach vorangegangener Registrierung auf der Website des Transparenzregister vorzunehmen. Hier steht auch ein Einreichungsassistent zur Verfügung, der die Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigten vereinfachen soll. Nach § 24 GwG ist die Eintragung gebührenpflichtig. Dies gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG jedoch auf Antrag nicht für Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.
Sanktionen
Die im Raum stehenden Bußgelder bei fehlerhafter oder verspäteter Mitteilung sind erheblich. Es ist darauf zu achten, dass die Daten im Transparenzregister bei Änderungen aktuell gehalten werden; Korrekturen sind unverzüglich zu melden. Die betroffenen Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben z. B. Wohnsitzänderungen unverzüglich mitzuteilen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob es mitteilungspflichtige Änderungen sowohl bei den bereits gemeldeten Personen gibt und ob neue wirtschaftliche Berechtigte hinzugetreten sind. Im Zweifel ist angesichts der hohen Bußgelddrohung aus Vorsichtsgründen zu überlegen, ob z. B. Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, etwa einem Stiftungsrat, je nach Ausgestaltung der Kompetenzen, ebenfalls gemeldet werden. Übererfüllung ist unschädlich. Allerdings sollten Sie ggf. mit den betroffene Gremienmitgliedern abstimmen, dass die persönlichen Daten gemeldet werden sollen.
Hinweis: Für Zweifelsfälle hat das Bundesverwaltungsamt auf seiner Website auch eine Veröffentlichung zu häufig gestellten Fragen zur Verfügung gestellt.