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Rechtsberatung

Änderungen des Geschmacksmusters für VW Bus T 5 kein reines Facelift

EuG v. 6.6.2019 - T-43/18 u.a.

Die Ände­run­gen des Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters für den VW Bus T 5 stel­len kein rei­nes "Face­lift" dar, bei dem nur ge­ringe De­tails verändert wer­den. Viel­mehr ändern sie den Ge­samt­ein­druck, den das Ge­schmacks­mus­ter im Ver­gleich mit dem älte­ren Ge­schmacks­mus­ter des Vorgänger­mo­dells T 4 her­vor­ruft.

Der Sach­ver­halt:
2003 trug das Amt der Eu­ropäischen Union für Geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO) zu­guns­ten von Volks­wa­gen ein Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter für den VW Bus T 5, 2007 ei­nes für den VW Caddy Maxi ein. 2010 trug das In­ter­na­tio­nale Büro der Welt­or­ga­ni­sa­tion für geis­ti­ges Ei­gen­tum (WIPO) zu­guns­ten von Volks­wa­gen und un­ter Be­nen­nung der EU ein Ge­schmacks­mus­ter für den VW Caddy ein. Ende 2014 bzw. An­fang 2015 be­an­tragte die kla­gende Rietze GmbH & Co. KG, die Fahr­zeug­mo­delle her­stellt, beim EU­IPO, die bei­den Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter bzw. die Wir­kung des In­ter­na­tio­na­len Ge­schmacks­mus­ters in der EU für nich­tig zu erklären, da die Ge­schmacks­mus­ter nicht neu seien und keine Ei­gen­art hätten.

Hin­sicht­lich des strei­ti­gen Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters des T 5 ver­wies die Kläge­rin auf ein 1996 für VW ein­ge­tra­ge­nes deut­sches Ge­schmacks­mus­ter für das Vorgänger­mo­dell T 4. Hin­sicht­lich des Caddy Maxi so­wie des Caddy ver­wies die Kläge­rin ins­be­son­dere auf ein 2003 für VW ein­ge­tra­ge­nes Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter für ein Vorgänger­mo­dell, den Caddy (2K) Life. Das EU­IPO wies die Anträge auf Nich­ti­gerklärung der drei strei­ti­gen Ge­schmacks­mus­ter letzt­lich zurück, da diese tatsäch­lich neu seien und Ei­gen­art hätten.

Das EuG wies die Kla­gen ab.

Die Gründe:
Das EU­IPO hat die Anträge auf Nich­ti­gerklärung der drei strei­ti­gen, zu­guns­ten von VW ein­ge­tra­ge­nen Ge­schmacks­mus­ter zur Recht zurück­ge­wie­sen.

Ent­ge­gen dem Vor­brin­gen der Kläge­rin hat das EU­IPO kei­nen un­zulässig ho­hen Auf­merk­sam­keits­grad des in­for­mier­ten Be­nut­zers zu­grunde ge­legt und in­fol­ge­des­sen (so die Kläge­rin) den Un­ter­schie­den zwi­schen den ein­an­der ge­genüber­ste­hen­den Ge­schmacks­mus­tern zu große Be­deu­tung bei­ge­mes­sen.

Das EU­IPO hat zu Recht ent­schie­den, dass die Ände­run­gen des strei­ti­gen Ge­schmacks­mus­ters des T 5 kein rei­nes "Face­lift" dar­stel­len, bei dem nur ge­ringe De­tails verändert wer­den, son­dern den Ge­samt­ein­druck ändern, den das strei­tige Ge­schmacks­mus­ter im Ver­gleich mit dem älte­ren Ge­schmacks­mus­ter des T 4 her­vor­ruft. Das Vor­brin­gen der Kläge­rin ver­mag diese Be­ur­tei­lung des EU­IPO nicht in Frage zu stel­len Ebenso we­nig ist die Auf­fas­sung des EU­IPO zu be­an­stan­den, dass hin­sicht­lich der strei­ti­gen Ge­schmacks­mus­ter des Caddy Maxi und des Caddy kei­ner der un­ter­such­ten Un­ter­schiede dem in­for­mier­ten Be­nut­zer ent­ge­hen kann, und dass diese Un­ter­schiede einen Ge­samt­ein­druck der Fahr­zeuge gemäß den strei­ti­gen Ge­schmacks­mus­tern her­vor­ru­fen, der sich von dem des Fahr­zeugs gemäß dem älte­ren Ge­schmacks­mus­ter un­ter­schei­det.

Link­hin­weis:

  • Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text in der Rechts­sa­che T-43/18 kli­cken Sie bitte hier.
  • Für den Voll­text in der Rechts­sa­che T-191/18 kli­cken Sie bitte hier.
  • Für den Voll­text in der Rechts­sa­che T-192/18 kli­cken Sie bitte hier.
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