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Steuerberatung

Änderungen im Lohnbüro zum Jahreswechsel

Zum Jah­res­wech­sel ha­ben sich zahl­rei­che Ände­run­gen er­ge­ben, die auch für die Per­so­nal­ab­tei­lung und das Lohnbüro von Be­deu­tung sind. Hier fin­den Sie die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick.

Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Das BMF gab mit Schrei­ben vom 23.12.2022 die ab dem Ka­len­der­jahr 2023 zu berück­sich­ti­gen­den Sach­be­zugs­werte für un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt den Ar­beit­neh­mern zur Verfügung ge­stellte Mahl­zei­ten be­kannt.

Für ver­bil­ligte oder un­ent­gelt­li­che Mahl­zei­ten sind ab dem Ka­len­der­jahr 2023 ka­len­dertäglich für ein

  • Frühstück 2,00 Euro,
  • Mit­tag- oder Abend­es­sen 3,80 Euro

als Sach­be­zug ab­zu­rech­nen.

Hin­weis: Be­reits seit dem Ka­len­der­jahr 2022 können Sach­bezüge, so­fern diese die Frei­grenze von 50 Euro mo­nat­lich nicht über­stei­gen, steu­er­frei be­las­sen wer­den.

Die obi­gen Sach­be­zugs­werte ba­sie­ren auf der Ände­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung mit Wir­kung ab dem Ka­len­der­jahr 2023, wo­nach für Ver­pfle­gung ein Mo­nats­wert von 288 Euro vor­ge­se­hen ist. Der Mo­nats­wert für Un­ter­kunft und Miete wurde auf 265 Euro fest­ge­legt, so dass bei un­ent­gelt­li­cher Ge­stel­lung ei­ner Un­ter­kunft ein ent­spre­chen­der Be­trag als mo­nat­li­cher Sach­be­zug des Ar­beit­neh­mers zu berück­sich­ti­gen ist.

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2023

Mit der So­zi­al­ver­si­che­rungs­re­chengrößen-Ver­ord­nung 2023 wur­den die maßgeb­li­chen Re­chengrößen der So­zi­al­ver­si­che­rung gemäß der Ein­kom­mens­ent­wick­lung des ver­gan­ge­nen Jah­res tur­nus­gemäß an­ge­passt und sind seit 01.01.2023 der Er­mitt­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge zu­grunde zu le­gen.

West

2023

Monat

Euro

2022

Monat

Euro

2023

Jahr

Euro

2022

Jahr

Euro

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.300,00

7.050,00

87.600,00

84.600,00

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.300,00

7.050,00

87.600,00

84.600,00

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50

4.837,50

59.850,00

58.050,00

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.550,00

5.362,50

66.600,00

64.350,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395,00

3.290,00

40.740,00

39 480,00

Ost

2023

Monat

Euro

2022

Monat

Euro

2023

Jahr

Euro

2022

Jahr

Euro

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.100,00

6.750,00

85.200,00

81.000,00

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.100,00

6.750,00

85.200,00

81.000,00

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50

4.837,50

59.850,00

58.050,00

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.550,00

5.362,50

66.600,00

64.350,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290,00

3.150,00

39.480,00

37.800,00

Hin­weis: Der Bei­trags­zu­schuss zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung steigt auf mo­nat­lich 403,99 Euro und für die Pfle­ge­ver­si­che­rung auf 76,06 Euro. Die­ser Zu­schuss ist bun­des­weit mit Aus­nahme der Pfle­ge­ver­si­che­rung in Sach­sen (EUR 51,12) ein­heit­lich.

Höhere Grenzen für Lohnsteuer-Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Lohn­gren­zen, bis zu de­nen bei kurz­fris­ti­gen Tätig­kei­ten pau­schale Lohn­steuer möglich ist, wur­den mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 zum 01.01.2023 an­ge­ho­ben.

Liegt eine kurz­fris­tige Be­schäfti­gung vor, kann das Ent­gelt durch den Ar­beit­ge­ber pau­schal mit 25 % lohn­ver­steu­ert wer­den. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass die Tätig­keit ma­xi­mal 18 zu­sam­menhängende Tage um­fasst und nicht re­gelmäßig ausgeübt wird. Zu­dem gel­ten Lohn-Ober­gren­zen, die mit Wir­kung zum 01.01.2023 an­ge­ho­ben wur­den: der Stun­den­lohn darf ma­xi­mal 19 Euro (bis­lang 15 Euro) und der Ta­ges­lohn ma­xi­mal 150 Euro (bis­lang 120 Euro) be­tra­gen.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze von Rentner

Für Be­schäftigte, die eine vor­ge­zo­gene Al­ters­rente be­zie­hen, gilt seit 01.01.2023 keine Hin­zu­ver­dienst­grenze mehr. Da­mit können Frührent­ner nun ohne Abzüge bei der Ren­ten­aus­zah­lung dazu ver­die­nen, ge­nau wie Rent­ner, die die Al­ters­grenze er­reicht ha­ben. Bei Er­werbs­min­de­rungs­ren­ten wird die Hin­zu­ver­dienst­grenze deut­lich an­ge­ho­ben.

Wer eine volle Er­werbs­min­de­rungs­rente be­zieht, hat für das Jahr 2023 eine Hin­zu­ver­dienst­grenze von 17.823,75 Euro. Bei teil­wei­ser Er­werbs­min­de­rung ist eine Hin­zu­ver­dienst­grenze von 35.647,50 Euro zu be­ach­ten.

Hin­weis: Die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für Be­zie­her ei­ner Hin­ter­blie­be­nen­rente ändern sich nicht.

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023

Am 20.09.2022 wurde die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe-Ver­ord­nung 2023 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet. Der Pro­zent­satz der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe im Jahr 2023 wurde auf 5,0 % an­ge­ho­ben.

Hin­weis: Un­ter­neh­men, die Leis­tun­gen selbständi­ger Künst­ler oder Pu­bli­zis­ten in An­spruch neh­men, müssen je­weils bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res sämt­li­che an selbstständige Künst­ler bzw. Pu­bli­zis­ten ge­leis­tete Ent­gelte des Vor­jah­res (Summe der bei­trags­pflich­ti­gen Ent­gelte) an die Künst­ler­so­zi­al­kasse mel­den. Die Mel­dung für das Jahr 2022 muss also bis zum 31.03.2023 er­fol­gen.

Werbungskostenabzug

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz wur­den punk­tu­elle Ände­run­gen beim Wer­bungs­kos­ten­ab­zug durch Ar­beit­neh­mer vor­ge­nom­men, die ab 2023 grei­fen.

So beträgt der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag ab 2023 1.230 Euro, statt bis­lang 1.200 Euro. Mehr Wir­kung dürf­ten al­ler­dings die Ände­run­gen hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers oder des Ho­me­of­fice zei­gen:

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer können - wie bis­lang - in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen oder be­trieb­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Al­ter­na­tiv zum Nach­weis tatsäch­li­cher Auf­wen­dun­gen ist der Ab­zug ei­ner Jah­res­pau­schale von 1.260 Euro möglich.

Be­fin­det sich der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen oder be­trieb­li­chen Tätig­keit nicht im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer, entfällt der bis­lang mögli­che be­trag­lich be­grenzte Ab­zug tatsäch­lich an­ge­fal­le­ner Auf­wen­dun­gen. Viel­mehr wer­den Ar­beit­neh­mer auf den An­satz der Ho­me­of­fice-Pau­schale ver­wie­sen.

Diese kann in Höhe von 6 Euro (statt bis­lang 5 Euro) pro Ar­beits­tag, ma­xi­mal in Höhe von 1.260 Euro (statt bis­lang 600 Euro) als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn die be­ruf­li­che oder be­trieb­li­che Tätig­keit (über­wie­gend) in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübt und die er­ste Tätig­keitsstätte nicht auf­ge­sucht wird.

Hin­weis: Die bis­lang zeit­lich bis 2022 be­grenzt an­zu­wen­dende Ho­me­of­fice-Pau­schale wurde da­mit dau­er­haft ein­geführt.

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