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Änderungen im niederländischen Steuerrecht ab dem Wirtschaftsjahr 2021

Das nie­derländi­sche Steu­er­recht hat kürz­lich meh­rere Ände­run­gen er­fah­ren, wel­che größten­teils ab dem 01.01.2021 in Kraft ge­tre­ten sind.

Körper­schaf­ten, die der nie­derländi­schen Körper­schaft­steuer un­ter­lie­gen, sind in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen von Ände­run­gen bei der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von ausländi­schen Ver­lus­ten be­trof­fen. Im Fall der Li­qui­da­tion ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft sind die ggf. re­sul­tie­ren­den ausländi­schen Li­qui­da­ti­ons­ver­luste auf Ebene der nie­derländi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft nur steu­er­lich ab­zugsfähig, wenn die ausländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft in­ner­halb der EU bzw. des EWR ansässig ge­we­sen ist und mehr als 50 % der An­teile an der ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft ge­hal­ten wur­den oder an­der­wei­tig we­sent­li­cher Ein­fluss ausgeübt wer­den konnte. Im Fall der Auf­gabe ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte sind die ggf. re­sul­tie­ren­den Auf­ga­be­ver­luste auf Ebene des nie­derländi­schen Stamm­hau­ses nur steu­er­lich ab­zugsfähig, wenn sich die ausländi­sche Be­triebsstätte in­ner­halb der EU bzw. des EWR be­fun­den hat.

Es be­steht je­doch eine Aus­nahme für Li­qui­da­ti­ons- oder Auf­ga­be­ver­luste bis zu einem Be­trag von 5 Mio. Euro, wel­che ohne die Erfüllung der o. g. Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin steu­er­lich ab­zugsfähig blei­ben. Zusätz­lich können Li­qui­da­ti­ons- oder Auf­ga­be­ver­luste für steu­er­li­che Zwecke nur berück­sich­tigt wer­den, wenn die Li­qui­da­tion oder Auf­gabe in­ner­halb von drei Jah­ren nach der Be­en­di­gung der Ge­schäftstätig­keit bzw. der Ent­schei­dung dazu ab­ge­schlos­sen wurde. Diese Vor­aus­set­zung gilt un­abhängig von der Höhe der Li­qui­da­ti­ons- oder Auf­ga­be­ver­luste. Für nicht rea­li­sierte Li­qui­da­ti­ons- oder Auf­ga­be­ver­luste, die vor dem 01.01.2021 ent­stan­den sind, be­steht eine dreijährige Überg­angs­frist, so­dass diese Ver­luste ge­nutzt wer­den können, ohne dass die oben ge­nann­ten Be­din­gun­gen erfüllt sind.

Wei­tere grundsätz­li­che Ände­run­gen zur Nut­zung von steu­er­li­chen Ver­lus­ten er­ge­ben sich ab dem 01.01.2022. Steu­er­li­che Ver­luste können dann un­be­grenzt vor­ge­tra­gen wer­den. Diese können je­doch nur bis zu einem Be­trag von 1 Mio. Euro des steu­er­li­chen Ge­winns voll ab­ge­zo­gen wer­den. Der darüber­hin­aus­ge­hende Be­trag vor­han­de­ner steu­er­li­cher Ver­luste kann nur bis zu 50 % des steu­er­li­chen Ge­winns ge­nutzt wer­den.

Darüber hin­aus ist erwähnens­wert, dass die Nie­der­lande die EU-Of­fen­le­gungs­vor­schrif­ten in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt ha­ben, die weit­ge­hend an die An­for­de­run­gen der EU-Richt­li­nie (sog. DAC 6) an­ge­gli­chen sind und seit dem 01.01.2021 gel­ten. In­fol­ge­des­sen hat die 30-Tage-Frist für die Mel­dung von grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen am 01.01.2021 be­gon­nen, so­dass grenzüber­schrei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen in­ner­halb von 30 Ta­gen, nach­dem diese zur Verfügung ge­stellt wer­den, zur Um­set­zung be­reit sind oder der er­ste Schritt der Um­set­zung er­folgt, mel­de­pflich­tig sind.

Bis zum 31.12.2020 un­ter­la­gen Zins- und Li­zenz­gebühren­zah­lun­gen, die von in den Nie­der­lan­den ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten ge­leis­tet wur­den, nicht der Quel­len­be­steue­rung in den Nie­der­lan­den. Zum 01.01.2021 wurde eine Quel­len­steuer auf Zins- und Li­zenz­gebühren­zah­lun­gen an ver­bun­dene Un­ter­neh­men in be­stimm­ten nied­rig be­steu­er­ten Ju­ris­dik­tio­nen ein­geführt. Der Quel­len­steu­er­satz ent­spricht dem nie­derländi­schen Körper­schafts­steu­er­satz im je­wei­li­gen Wirt­schafts­jahr (z. B. 25 % im Wirt­schafts­jahr 2021). Der Quel­len­steu­er­satz kann je­doch auf­grund ei­nes DBA oder auf der Grund­lage der EU-Zins- und Li­zenz­gebühren­richt­li­nie re­du­ziert wer­den.

Eine Ge­sell­schaft gilt als ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men, wenn mehr als 50 % der Stimm­rechte ge­hal­ten wer­den oder an­der­wei­tig we­sent­li­cher Ein­fluss ausgeübt wer­den kann. Für Zwecke der Quel­len­steuer wer­den nied­rig be­steu­erte Ju­ris­dik­tio­nen wie folgt de­fi­niert:

  • Ju­ris­dik­tio­nen mit einem ge­setz­li­chen (Er­trag-)Steu­er­satz von we­ni­ger als 9 % oder
  • Ju­ris­dik­tio­nen, die auf der EU-Liste der nicht-ko­ope­ra­ti­ven Ju­ris­dik­tio­nen auf­geführt sind, oder
  • an­dere Ju­ris­dik­tio­nen, wenn das ver­bun­dene Un­ter­neh­men die Zin­sen oder Li­zenz­gebühren ei­ner Be­triebsstätte in ei­ner Ju­ris­dik­tion zu­ord­net, die ei­nes der vor­ge­nann­ten Kri­te­rien erfüllt.

Ab­ge­se­hen da­von gilt die be­dingte Quel­len­steuer in be­stimm­ten missbräuch­li­chen Si­tua­tio­nen, in de­nen künst­li­che Struk­tu­ren mit dem Haupt­zweck oder einem der Haupt­zwe­cke der Steu­er­ver­mei­dung er­rich­tet wer­den (z. B. Zins- oder Li­zenz­gebühren­zah­lun­gen an hy­bride Ge­sell­schaf­ten).

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