Körperschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen, sind in bestimmten Konstellationen von Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von ausländischen Verlusten betroffen. Im Fall der Liquidation einer ausländischen Tochtergesellschaft sind die ggf. resultierenden ausländischen Liquidationsverluste auf Ebene der niederländischen Muttergesellschaft nur steuerlich abzugsfähig, wenn die ausländische Tochtergesellschaft innerhalb der EU bzw. des EWR ansässig gewesen ist und mehr als 50 % der Anteile an der ausländischen Tochtergesellschaft gehalten wurden oder anderweitig wesentlicher Einfluss ausgeübt werden konnte. Im Fall der Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte sind die ggf. resultierenden Aufgabeverluste auf Ebene des niederländischen Stammhauses nur steuerlich abzugsfähig, wenn sich die ausländische Betriebsstätte innerhalb der EU bzw. des EWR befunden hat.
Es besteht jedoch eine Ausnahme für Liquidations- oder Aufgabeverluste bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro, welche ohne die Erfüllung der o. g. Voraussetzungen weiterhin steuerlich abzugsfähig bleiben. Zusätzlich können Liquidations- oder Aufgabeverluste für steuerliche Zwecke nur berücksichtigt werden, wenn die Liquidation oder Aufgabe innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit bzw. der Entscheidung dazu abgeschlossen wurde. Diese Voraussetzung gilt unabhängig von der Höhe der Liquidations- oder Aufgabeverluste. Für nicht realisierte Liquidations- oder Aufgabeverluste, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind, besteht eine dreijährige Übergangsfrist, sodass diese Verluste genutzt werden können, ohne dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Weitere grundsätzliche Änderungen zur Nutzung von steuerlichen Verlusten ergeben sich ab dem 01.01.2022. Steuerliche Verluste können dann unbegrenzt vorgetragen werden. Diese können jedoch nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro des steuerlichen Gewinns voll abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Betrag vorhandener steuerlicher Verluste kann nur bis zu 50 % des steuerlichen Gewinns genutzt werden.
Darüber hinaus ist erwähnenswert, dass die Niederlande die EU-Offenlegungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben, die weitgehend an die Anforderungen der EU-Richtlinie (sog. DAC 6) angeglichen sind und seit dem 01.01.2021 gelten. Infolgedessen hat die 30-Tage-Frist für die Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen am 01.01.2021 begonnen, sodass grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese zur Verfügung gestellt werden, zur Umsetzung bereit sind oder der erste Schritt der Umsetzung erfolgt, meldepflichtig sind.
Bis zum 31.12.2020 unterlagen Zins- und Lizenzgebührenzahlungen, die von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften geleistet wurden, nicht der Quellenbesteuerung in den Niederlanden. Zum 01.01.2021 wurde eine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an verbundene Unternehmen in bestimmten niedrig besteuerten Jurisdiktionen eingeführt. Der Quellensteuersatz entspricht dem niederländischen Körperschaftssteuersatz im jeweiligen Wirtschaftsjahr (z. B. 25 % im Wirtschaftsjahr 2021). Der Quellensteuersatz kann jedoch aufgrund eines DBA oder auf der Grundlage der EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie reduziert werden.
Eine Gesellschaft gilt als verbundenes Unternehmen, wenn mehr als 50 % der Stimmrechte gehalten werden oder anderweitig wesentlicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für Zwecke der Quellensteuer werden niedrig besteuerte Jurisdiktionen wie folgt definiert:
- Jurisdiktionen mit einem gesetzlichen (Ertrag-)Steuersatz von weniger als 9 % oder
- Jurisdiktionen, die auf der EU-Liste der nicht-kooperativen Jurisdiktionen aufgeführt sind, oder
- andere Jurisdiktionen, wenn das verbundene Unternehmen die Zinsen oder Lizenzgebühren einer Betriebsstätte in einer Jurisdiktion zuordnet, die eines der vorgenannten Kriterien erfüllt.
Abgesehen davon gilt die bedingte Quellensteuer in bestimmten missbräuchlichen Situationen, in denen künstliche Strukturen mit dem Hauptzweck oder einem der Hauptzwecke der Steuervermeidung errichtet werden (z. B. Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an hybride Gesellschaften).