Die Änderungen der Verbrauchsteuergesetze waren erforderlich, um im Wesentlichen EU-Richtlinien (sog. Alkoholstrukturrichtlinie und sog. Verbrauchsteuersystemrichtlinie) in nationales Recht umzusetzen.
Korrespondierend zum 7. VStÄndG werden auch die Durchführungsverordnungen angepasst. Der Referentenentwurf vom 28.04.2021 zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sieht - neben zahlreichen Klarstellungen und Ergänzungen - u. a. folgende Änderungen vor:
- Abwicklung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, einschließlich Wein, des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten unter Nutzung des Excise Movement and Control System (EMCS)
- Regelungen zur neuen Rechtsfigur des zertifizierten Versenders/Empfängers
- Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung von verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen
- Inanspruchnahme von ermäßigten Verbrauchsteuersätzen in anderen Mitgliedstaaten für (Klein-) Produzenten von Alkoholerzeugnissen
- Anpassungen hinsichtlich des Entlastungsabschnitts und weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau im Bereich der Genussmittel.
Die Änderungen der Durchführungsverordnungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Konkret ist ein Inkrafttreten der Regelungen zur Umsetzung der Alkoholstrukturrichtlinie am 01.01.2022 und zur Umsetzung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie am 13.02.2023 vorgesehen. Die Verbände hatten bis zum 28.05.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hinweis: Die Anpassungen werden einerseits zu Vereinfachungen und zum Bürokratieabbau im verbrauchsteuerrechtlichen Bereich beitragen, andererseits werden sie auch neue Herausforderungen in Bezug auf das Handling von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs und das Erlaubnismanagement für die Beteiligten mit sich bringen.