Am 14.5.2020 hat der Bundestag das sog. Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 5.6.2020 gebilligt. Danach ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovisionen künftig nur wirksam, wenn die den Makler beauftragende Partei zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet ist. Zudem muss die andere Partei ihren Anteil erst dann zahlen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.
Hat ein Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhalten und vertritt er somit die Interessen von Käufer und Verkäufer gleichermaßen, kann mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbart werden. Darüber hinaus bedürfen Maklerverträge für Wohnungen und Einfamilienhäuser künftig der Textform, damit sie wirksam vereinbart werden. Hierfür genügt auch eine E-Mail.
Hinweis
Das Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.