Das EuGH ging hierauf bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-529/16, Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH) ein. Die deutsche Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens hatte Verrechnungspreisanpassungen vorgenommen, was zu einer nachträglichen pauschalen Reduzierung der in Rechnung gestellten Verrechnungspreise führte. Die Frage vor dem EuGH war, ob solche Anpassungen, sowohl es nach oben als auch nach unten, zu einer entsprechenden Änderung des Zollwerts führen.
Der EuGH entschied, dass nachträgliche Anpassungen des Transaktionswerts nur in bestimmten Fällen zulässig sind, um willkürliche Zollwerte zu verhindern. Diese Fälle sollten Sonderfälle sein, z. B. wenn die Ware bereits bei der Importverzollung fehlerhaft war oder Warenmängel nach der Abfertigung zum freien Verkehr festgestellt wurden. In Fällen wie dem vorliegenden Fall, in dem Verrechnungspreise infolge einer entgegen der Erwartung geringeren Gewinnerzielung der Tochtergesellschaft nachträglich angepasst wurden, versagt der EuGH hingegen eine solche Berichtigung des Transaktionswerts.
Der BFH führt dazu in seinem Folgeurteil vom 17.05.2022 (Az. VII R 2/19, BFH/NV 2022, S. 1270) zum konkreten Fall aus, dass es im Rahmen der Ermittlung des Zollwerts für Wareneinfuhren ohne Belang sei, wenn der Transaktionswert nachträglich angepasst wird.
Die deutsche Zollverwaltung bleibt bis dato allerdings bei ihrer bisherigen Praxis und geht weiterhin so vor, dass Ansprüche auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer bei korrigierten Verrechnungspreisen genau zu prüfen sind. Insbesondere im Falle einer nachträglichen Anpassung von Verrechnungspreisen nach oben, die zu einer Nachbelastung mit Einfuhrabgaben führt, ist nach aktueller Auffassung der deutschen Zollverwaltung eine Korrektur der angemeldeten Zollwerte nach oben möglich und notwendig. Folglich liegt eine ungleiche Behandlung von Fällen vor, die zu einer Erstattung bzw. Nachbelastung von Einfuhrumsatzsteuer führen können.
Ein aktuelles Urteil des FG München vom 27.10.2022 (Az. 14 K 588/20) befasst sich mit dem Fall der sich nachträglich erhöhenden Preise und kommt zu dem Ergebnis, dass der Zollwertermittlung eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung zugrunde zu legen ist. Als Zollwert unterjährig angemeldete Verrechnungspreise könnten somit weder im Fall einer Erhöhung noch im Fall einer Reduzierung nachträglich korrigiert werden.
Dies wäre ein gutes Ergebnis für alle betroffenen Unternehmen, da die Nachzahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aufgrund nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen damit künftig unterbliebe.
Hinweis: Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. VII R 36/22), so dass der BFH nochmals Gelegenheit erhält, sich zur nachträglichen Änderung des Zollwerts als Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer klar zu positionieren.